Änderungen des Schutzumfang (seitens EPA) ohne Rücksprache T1121/07

Langof

BRONZE - Mitglied
Die Münchner Prüfer scheinen (im Vergleich zu den Prüfern in Den Haag) fleißiger bei den Änderungen der Beschreibung und der Ansprüche während der Vorbereitung des Druckexemplars.

Es ist nicht angenehm wenn die Änderungen den Schutzbereich ändern.

Uns wird häufig bei der Aufnahme der abhängigen Ansprüche eine Zusatzbeschränkung verlangt. Dies passiert immer wenn eine Zusammensetzung einen Bestandteil in einer mittels eines Zahlenbereichs definierten Menge enthält und wenn während der Prüfung die definierende generische Klasse oder Liste enger eingegrenzt wird.

Beispiel der eingereichten hypothetischen Ansprüche:
1. Eine Legierung enthaltend A, B und 30-50 Gew-% an Leichtmetall.
2. Die Legierung nach Anspruch 1, wobei der Leichtmetall Aluminium ist.
Änderung
1. Eine Legierung enthaltend A, B und 30-50 Gew-% an Leichtmetall, wobei der Leichtmetall Aluminium ist und wobei die Gesamtmenge an Leichtmetall 30-50 Gew-% beträgt (Eine solche Änderung wird vom Prüfer selbst vorgenommen).

Es gibt m.E. zwei Auslegungen: Entweder enthält die Legierung mehre Leichtmetalle, und jeder befindet sich in einer Menge von 30-50, oder die Auslegung des Prüfers.

Was sind eure Erfahrungen? Wie wehrt ihr euch?

Mir hat ein Kollege eine nagelneue Entscheidung zugeschickt
https://register.epo.org/application?number=EP12809970
und ich frage mich ob sie die Praktiken jetzt ändern ?
 

Fragender

GOLD - Mitglied
...
Beispiel der eingereichten hypothetischen Ansprüche:
1. Eine Legierung enthaltend A, B und 30-50 Gew-% an Leichtmetall.
2. Die Legierung nach Anspruch 1, wobei der Leichtmetall Aluminium ist.
Änderung
1. Eine Legierung enthaltend A, B und 30-50 Gew-% an Leichtmetall, wobei der Leichtmetall Aluminium ist und wobei die Gesamtmenge an Leichtmetall 30-50 Gew-% beträgt (Eine solche Änderung wird vom Prüfer selbst vorgenommen).

Es gibt m.E. zwei Auslegungen: Entweder enthält die Legierung mehre Leichtmetalle, und jeder befindet sich in einer Menge von 30-50, oder die Auslegung des Prüfers.
Ich habe zwar nichts mit dem EPA zu tun, aber wenn in der Beschreibung nichts versteckt ist (also "A oder B können ein Leichtmetall sein"), dann sind die Ansprüche für mich eindeutig ("30...50% an Leichtmetall" und nicht "mehrere Leichtmetalle mit jeweils 30...50%" - wobei das zweite schon nicht komplett ausführbar ist, da bei 2 Leichtmetallen mit je 50% A und B nicht mehr enthalten sein können....)
 

Gerd

*** KT-HERO ***
Was sind eure Erfahrungen?

Wer "der Metall" sagt, sagt auch "der Butter" ;-)

Wie wehrt ihr euch?

Wir sind mit der Textfassung nicht einverstanden, begründen das und reichen ggf. einen Gegenentwurf als neuen Hauptantrag ein.

ich frage mich ob sie die Praktiken jetzt ändern ?

Eher nicht. Das, was an der Entscheidung so neu sein soll, ist es für viele Vertreter nicht wirklich. Mit gut begründeten Argumenten kommt man beim EPA recht oft ans Ziel, wenn auch zu einem deutlich zu großen Anteil erst vor den Beschwerdekammern.
Die Hoffnung, dass sich die Prüfungsabteilungen die Entscheidungen der Beschwerdekammern mal generell zu Herzen nehmen, habe ich mittlerweile aufgegeben.
 

Langof

BRONZE - Mitglied
I nicht komplett ausführbar ist

Es geht um eine reine Frage der Änderungen und somit des Art. 123(2). Ausführbarkeit unter Art. 83 ist was anderes. Wäre es anders wenn ich 3-5 Gew-% nehmen würde?

In der Anmeldung steht normalweise: Diese Legierung betrifft eine Zusammensetzung enthaltend A, B und C. (z.B. Kohlenstof, Schwermetalle und Leichtmetalle), bevorzugt sind Schwermetalle: ..., bevorzugt sind Leichtmetalle:...

Dadurch könnte eine Zwischenverallgemeinerung vorliegen, die nicht per se verboten ist. Eine Zwischenverallgemeinerung hat NIX mit Erweiterung des Schutzumfangs zu tun.
 
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