Patente24 schrieb:
Von mir ebenfalls ein ja. Ist durch die PaO (glaube § 3) geregelt.
Gutes Gedächtnis:
§3 Abs. 2 PAO: "Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe,
1. in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung,
Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines Geschmacksmusters, des Schutzes einer Topographie,
einer Marke oder eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens (gewerbliche Schutzrechte) oder eines Sortenschutzrechts andere zu beraten und
Dritten gegenüber zu vertreten;"
Ich habe das letzte Mal vor der Assessorenprüfung in die PAO geguckt und dabei wohl auch nicht sehr intensiv. Gestutzt habe ich hierüber:
§3 Abs. 3 Nr. 2:
"Der Patentanwalt ist ferner befugt, bei der Verlängerung der Schutzfrist eines Geschmacksmusters andere
vor den Amtsgerichten zu vertreten"
Habe ich da irgendeine fürchterliche Wissenslücke? Was sollte ich den wegen einer Verlängerung einer Schutzfrist beim Amtsgericht wollen? Und wieso überhaupt "Schutzfrist"? Im Gesetz heißt es m.E.n. "Schutzdauer".
kürzester Weg zur PAO:
http://patentanwaltskammer.de/downloads/pa/PAO.pdf