Abmahnung durch Patentanwalt

MPS

GOLD - Mitglied
Kann ein Patentanwalt allein (ohne Rechtsanwalt) in Marken- und Patentsachen im Auftrag seines Mandanten Abmahnungen aussprechen ? Wenn ja, kann er seine Kosten wie ein Rechtsanwalt gegenüber dem Abgemahnten geltend machen ?
 

Patente24

BRONZE - Mitglied
Von mir ebenfalls ein ja. Ist durch die PaO (glaube § 3) geregelt.

Hoffentlich triffst Du nicht auf einen renitenten Markenverletzer der noch dazu klamm ist. Der wird nämlich nicht zahlen. Nach erfolgreicher Verletzungsklage hebt er dann die Hände und ist insolvent/privat insolvent. Dein Mandant bleibt auf den Kosten sitzen. Viel Spaß bei der Angelegenheit.
 

grond

*** KT-HERO ***
Patente24 schrieb:
Von mir ebenfalls ein ja. Ist durch die PaO (glaube § 3) geregelt.
Gutes Gedächtnis:

§3 Abs. 2 PAO: "Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe,
1. in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines Geschmacksmusters, des Schutzes einer Topographie, einer Marke oder eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens (gewerbliche Schutzrechte) oder eines Sortenschutzrechts andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten;"

Ich habe das letzte Mal vor der Assessorenprüfung in die PAO geguckt und dabei wohl auch nicht sehr intensiv. Gestutzt habe ich hierüber:

§3 Abs. 3 Nr. 2:
"Der Patentanwalt ist ferner befugt, bei der Verlängerung der Schutzfrist eines Geschmacksmusters andere vor den Amtsgerichten zu vertreten"

Habe ich da irgendeine fürchterliche Wissenslücke? Was sollte ich den wegen einer Verlängerung einer Schutzfrist beim Amtsgericht wollen? Und wieso überhaupt "Schutzfrist"? Im Gesetz heißt es m.E.n. "Schutzdauer".

kürzester Weg zur PAO:

http://patentanwaltskammer.de/downloads/pa/PAO.pdf
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Gestutzt habe ich hierüber:

§3 Abs. 3 Nr. 2:
"Der Patentanwalt ist ferner befugt, bei der Verlängerung der Schutzfrist eines Geschmacksmusters andere vor den Amtsgerichten zu vertreten"

Habe ich da irgendeine fürchterliche Wissenslücke? Was sollte ich den wegen einer Verlängerung einer Schutzfrist beim Amtsgericht wollen? Und wieso überhaupt "Schutzfrist"? Im Gesetz heißt es m.E.n. "Schutzdauer".
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Gestutzt habe ich hierüber:

§3 Abs. 3 Nr. 2:
"Der Patentanwalt ist ferner befugt, bei der Verlängerung der Schutzfrist eines Geschmacksmusters andere vor den Amtsgerichten zu vertreten"

Habe ich da irgendeine fürchterliche Wissenslücke? Was sollte ich den wegen einer Verlängerung einer Schutzfrist beim Amtsgericht wollen? Und wieso überhaupt "Schutzfrist"? Im Gesetz heißt es m.E.n. "Schutzdauer".
Grr, zu früh auf abschicken geklickt ...

Also, jetzt richtig:
Früher, als nicht alles besser, aber manches anders war, wurden Geschmacksmuster beim Amtsgericht hinterlegt und demzufolge auch vom jeweiligen Amtsgericht verwaltet. Das machte natürlich die Recherche etwas mühsam ...
 

grond

*** KT-HERO ***
Pat-Ente schrieb:
Früher, als nicht alles besser, aber manches anders war, wurden Geschmacksmuster beim Amtsgericht hinterlegt und demzufolge auch vom jeweiligen Amtsgericht verwaltet. Das machte natürlich die Recherche etwas mühsam ...
Ah, okay, etwas in der Richtung hatte ich vermutet. Beachtenswert ist dabei, dass die Bestimmung in der PAO wohl schon eine Weile vor sich hin verrottet und man mindestens die Gelegenheit zur Streichung aufgrund der Gesetzesänderung vom 14. August 2009 hat verstreichen lassen... :)

Gibt es eigentlich einen guten Abriss über die historische Entwicklung des GR, oder muss man da einen alten Patentanwalt für finden, um derlei zu erfahren? Es könnte durchaus interessant sein, wie unsere geliebten Schutzrechte durch die Irrungen und Wirrungen der deutschen Geschichte und die nicht ganz unbeträchlichen territorialen Veränderungen im 20. Jahrhundert gegangen sind. Mir ist kürzlich mal eine patentgeschützte Gemüsereibe in die Hände gefallen (in meiner Familie trennt man sich nur schwerlich von Dingen, die noch funktionieren). Ich habe mal das (AT-)Patent gesucht und amüsiert festgestellt, dass es aus den 30er Jahren vor dem Anschluss Österreichs stammte. Das wirft natürlich Fragen auf, ob es nach dem Anschluss auch noch in der "Ostmark" Bestand hatte oder gar großdeutsch ausgedehnt wurde... :)
 
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