Abmahnkosten mal anders

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Person A ist Arbeitnehmererfinder (alles ordentlich und rechtmäßig erfolgt). Unternehmen wird insolvent. A verlangt vom Insolvenzverwalter Auskunft. Diese erfolgt nicht.

1. Variante: A beauftragt einen Patentanwalt Auskunft einzuholen. Können Abmahnkosten in Rechnung gestellt werden? Wie hoch ist der Streitwert?

2. Variante: A ist nun Patentanwalt. Darf er selbst abmahnen und die Kosten eintreiben?

Bin mal gespannt.

Gruß
Alex
 

Lysios

*** KT-HERO ***
In der zweiten Variante gehe ich einfach mal davon aus, dass es beendet ist.

Da der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB abgeleitet wird, kommt es für den Auskunftsanspruch ganz wesentlich auf die Umstände unter Einbeziehung der Verkehrsübung an (BGH Abgestuftes Getriebe).

Deshalb wird wohl erst eine Leistungsklage auf entsprechende Vergütungszahlungen Klarheit bringen können, ob und in welcher Höhe Abmahnkosten abgerechnet werden können.
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
natürlich besteht kein Arbeitsverhältnis mehr. Nach §242BGB besteht eine Auskunftspflicht für den Arbeitgeber. Kommt er dieser nicht nach, muss A doch eine GoA betreiben, oder?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Naja, GoA ist ja nur eine Fiktion zur Begründung der Abmahnkosten.

Erst einmal muss überhaupt ein Anspruch auf eine entsprechende konkrete Auskunft bestehen. Das aber ergibt sich eben nur im Einzelfall. Selbst wenn ein ein solcher besteht, kann aber trotzdem die Schiedsstelle angerufen werden, ehe eine Abmahnung erfolgt. Hier trägt aber jeder seine Kosten prinzipiell selbst. Das könnte dafür sprechen, dass Abmahnkosten erst nach einer Entscheidung der Schiedsstelle in Betracht kommen, oder wenn sich der Arbeitgeber nicht auf ein Verfahren dort einlässt.

Der Auskunftsanspruch besteht ja auch nur in Bezug auf die Vergütungsansprüche. Nur wenn diese bestehen und nicht erfüllt sind, können m.E. die dafür notwendigen Rechtsverfolgungskosten im Zuge der Leistungsklage auf Zahlung der Vergütung eingefordert werden. Hier spielt das Verhalten des Arbeitgebers eine wichtige Rolle.

BGH Türinnenversärkung sollte eigentlich einen Eindruck vermitteln, was hier möglich ist und was nicht.
 
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Alex:jura

*** KT-HERO ***
naja, ich denke da nicht nur an den Vergütungsanspruch sondern insbesondere an die Pflicht zum Anbieten. D.h. der InsoVerwalter muss doch darüber Auskunft geben, was er mit dem Schutzrecht vor hat und ob er es fallen lässt oder nicht.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Achso. Ist denn hier der alte oder der neue § 27 ArbEG anwendbar (siehe § 43 Abs. 3 ArbEG)?

Zum alten § 27 ArbEG gibt es ja Kommentare und Entscheidungen. Da gab es ja auch noch das Vorkaufsrecht des Arbeitnehmers.
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Nach meinem Wissen unerheblich oder mir zumindest nicht bekannt.

Aber nach meinem Rechtsgefühl müsste der Insoverwalter Auskunft geben. Es kann ja nicht sein, dass A uninformiert bleibt.
Somit stellt sich für mich eigentlich nur die Frage nach der Höhe des Streitwertes und auch die zweite Ursprungsfrage, darf ein Patentanwalt in eigener Sache abmahnen und nach RVG abrechnen?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Wenn es hier nicht um eine Vergütungszahlung sondern nur um das Anbieten geht, dann ist doch die Frage, ob die einjährige Überlegungsfrist des Insolvenzverwalters nach dem neuen § 27 ArbEG schon verstrichen ist? Wenn nicht, gehen die Überlegungen des Insolvenzverwalters den Erfinder gar nichts an.

Falls die Frist verstrichen ist, müsste m.E. der Arbeitnehmer dem Insolvenzverwalter das Angebot machen, die Erfindung(en) zu übernehmen, damit er Anspruch auf eine entsprechende Auskunft hat. Andernfalls oder falls altes ArbEG gilt, dann sehe ich nur die Möglichkeit, eine angemessene Vergütung einzufordern. Anspruch auf Auskunft hat der Arbeitnehmer aber erst dann, wenn der Insolvenzverwalter die Vergütung bekannt gibt, da der Vergütung die Berechnungsgrundlagen beigegeben werden müssen. Dann ist man aber wieder bei der Konstellation, die ich oben schon angegeben habe. Ich sehe dann erst einmal die Notwendigkeit für die Anrufung der Schiedsstelle, wenn der Insolvenzverwalter nicht auf die Forderung nach Vergütung reagiert. Für eine Übernahme der Abmahnkosten ist da noch kein Raum. Bei allen Entscheidungen, die ich gesehen habe, ist immer die Schiedsstelle zuerst angerufen worden.

Dabei ist aber auch zu beachten, dass erst einmal nur eine vorläufige Vergütung fällig ist, solange die Erfindung nicht genutzt oder verwertet wird. Ohne die Frist des neuen § 27 ArbEG hat der Insolvenzverwalter dabei aber freie Hand, bis wann er sich entscheidet, eine Nutzung oder Verwertung vorzunehmen. Warum sollte da der Arbeitnehmer besser gestellt sein, als ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber nicht insolvent ist? Der Arbeitnehmer kann dann nämlich auch keine Auskunft zu Plänen des Arbeitgebers einfordern; das wäre ein Eingriff in dessen unternehmerische Freiheiten.
 
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