Wenn es hier nicht um eine Vergütungszahlung sondern nur um das Anbieten geht, dann ist doch die Frage, ob die einjährige Überlegungsfrist des Insolvenzverwalters nach dem neuen § 27 ArbEG schon verstrichen ist? Wenn nicht, gehen die Überlegungen des Insolvenzverwalters den Erfinder gar nichts an.
Falls die Frist verstrichen ist, müsste m.E. der Arbeitnehmer dem Insolvenzverwalter das Angebot machen, die Erfindung(en) zu übernehmen, damit er Anspruch auf eine entsprechende Auskunft hat. Andernfalls oder falls altes ArbEG gilt, dann sehe ich nur die Möglichkeit, eine angemessene Vergütung einzufordern. Anspruch auf Auskunft hat der Arbeitnehmer aber erst dann, wenn der Insolvenzverwalter die Vergütung bekannt gibt, da der Vergütung die Berechnungsgrundlagen beigegeben werden müssen. Dann ist man aber wieder bei der Konstellation, die ich oben schon angegeben habe. Ich sehe dann erst einmal die Notwendigkeit für die Anrufung der Schiedsstelle, wenn der Insolvenzverwalter nicht auf die Forderung nach Vergütung reagiert. Für eine Übernahme der Abmahnkosten ist da noch kein Raum. Bei allen Entscheidungen, die ich gesehen habe, ist immer die Schiedsstelle zuerst angerufen worden.
Dabei ist aber auch zu beachten, dass erst einmal nur eine vorläufige Vergütung fällig ist, solange die Erfindung nicht genutzt oder verwertet wird. Ohne die Frist des neuen § 27 ArbEG hat der Insolvenzverwalter dabei aber freie Hand, bis wann er sich entscheidet, eine Nutzung oder Verwertung vorzunehmen. Warum sollte da der Arbeitnehmer besser gestellt sein, als ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber nicht insolvent ist? Der Arbeitnehmer kann dann nämlich auch keine Auskunft zu Plänen des Arbeitgebers einfordern; das wäre ein Eingriff in dessen unternehmerische Freiheiten.