Ab wann gewerbl. Anwendung

Leica

Schreiber
Bin kein Kandidat, hoffe ich bekomme hier trotzdem Antwort. :)

Ab welcher Phase der Patentanmeldung ist die Produktion und der Verkauf der Erfindung erlaubt, bzw. gibt es überhaupt eine Grundlage, die die gewerbliche Anwendung einschränkt?
Ab Anmeldung, ab Veröffentlichung oder ab Erteilung?

Beste Grüße,
Leica
 

Schoe

Vielschreiber
Ab welcher Phase der Patentanmeldung ist die Produktion und der Verkauf der Erfindung erlaubt, bzw. gibt es überhaupt eine Grundlage, die die gewerbliche Anwendung einschränkt?
Ab Anmeldung, ab Veröffentlichung oder ab Erteilung?
Wem gehört die Anmeldung/Erfindung?
Patentanmeldung haben heisst nicht, dass man das Produkt ohne Probleme verkaufen kann ...

Gruesse
 

MPS

GOLD - Mitglied
Die von "Schoe" gegebene Antwort ist ein wichtiger Aspekt der Frage. Ein anderer ist sicherlich die Frage, ab wann man mit dem Gegenstand der Erfindung an die Öffentlichkeit gehen kann ohne die Patentanmeldung in Gefahr zu bringen (um es einmal nichtjuristisch auszudrücken). Stichtag ist hier der Anmeldetag.
Alles weitere sollte Ihnen ein Patentanwalt im Beratungsgespräch erklären.
 

Leica

Schreiber
Es geht mir eher darum, ob es eine rechtliche Grundlage gibt, nach der man eine Erfindung (in diesem Fall einfache deutsche Patentanmeldung) nicht produzieren und verkaufen darf, vor einem gewissen Stichtag xy.
Oder ob das einfach ausschließlich logische Gründe hat, dass man es sinnvollerweise erstmal nicht tun sollte, weil dann bereits vor der Veröffentlichung jemand davon erfährt.
 

Tiger-Pat-Ente

SILBER - Mitglied
Das Kriterium der gewerblichen Anwendbarkeit hat nichts damit zu tun, ob man die Erfindung tatsächlich verwenden darf. Es handelt sich vielmehr um ein Kriterium der Patentwürdigkeit (vgl. Art. 57 EPÜ).

Ein Patent bringt dem Benutzer kein Benutzungsrecht, sondern das Recht, Dritten den Verkauf etc. des patentverletzenden Gegenstandes zu verbieten. Das Recht die Erfindung zu benutzen kann von verschiedenen anderen Faktoren beeinflusst werden.

Ein Beispiel: Wenn man ein Patent auf einen Seitenspiegel eines Automobils erhält, kann die Verwendung des Seitenspiegels beispielsweise durch Bestimmungen der Strasseverkehrsordnung verboten sein.

Die Aussage, dass eine Veröffentlichung vor dem Anmeldetag zu vermeiden ist, stimmt. Anderenfalls steht die eigene Veröffentlichung der Anmeldung neuheitsschädlich im Umfang der Veröffentlichung entgegen.

Gruss
 

Patente24

BRONZE - Mitglied
Leica schrieb:
Es geht mir eher darum, ob es eine rechtliche Grundlage gibt, nach der man eine Erfindung (in diesem Fall einfache deutsche Patentanmeldung) nicht produzieren und verkaufen darf, vor einem gewissen Stichtag xy.
Oder ob das einfach ausschließlich logische Gründe hat, dass man es sinnvollerweise erstmal nicht tun sollte, weil dann bereits vor der Veröffentlichung jemand davon erfährt.
Wenn Du bereits ein fertiges Produkt hast, kannst Du es natürlich ab Anmeldetag der Anmeldung verkaufen. Die 18 Monate bis Veröffentlichung bringen jedoch einen zeitlichen Vorteil vor den Wettbewerbern für mögliche Weiterentwicklungen.

Zu beachten ist jedoch, dass durch Dein Produkt kein älteres Schutzrecht verletzt wird. Dann kann es sehr teuer werden. Ein Patent ist nämlich keine Erlaubnis etwas zu tun, sondern ein Mittel, anderen etwas zu verbieten. Also ein Monopol.
 

Gonzo

*** KT-HERO ***
Mir sind keine Hindernisse bekannt, die den Verkauf/die Benutzung einer als Patent angemeldeten "Erfindung" verbietet und die sich allein aus der Tatsache herleiten lassen, dass die "Erfindung" als Patent angemeldet worden ist.

Vielmehr ist es ja so, dass ein Patent ein passives Schutzrecht ist. Soll heissen: Ein Patentinhaber kann die Verwendung/den Verkauf der geschützten, durch die Patentansprüche definierten "Erfindung" Dritten verbieten (aber diese nicht aufgrund eines Patents erlauben, sofern sie durch andere Rechtsgründe verboten ist), insofern diese Dritte die geschützte "Erfindung" kommerziell (oder besser: für nicht-private Zwecke) nützen wollen.

Ist man selber Anmelder der "Erfindung" kann man anfangen zu verkaufen/zu benutzen wann immer man es für richtig hält.

Das heisst allerdings nicht, dass man eine "Erfindung" benutzen/verkaufen kann, deren Nutzung/deren Verkauf aufgrund von (nicht-patentrechtlichen) Gesetzen verboten ist.

Mit anderen Worten: Es reicht nicht aus, ein Patent auf die Klonierung von Menschen anzumelden (würde sicher schwierig mit der Erteilung) um dann zu argumentieren, dass man mit Verweis auf die Anmeldung nun mal munter anfängt, Menschen zu klonen.


Hoffe das hilft weiter,

G
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Solange man
a) nicht in Rechte anderer (also fremde Patente, Marken, Geschmacksmuster, Urheberrecht etc.) eingreift ,
b) keine produktspezifischen Gesetze, Normen o.Ä. verletzt (z.B. Zulassung von Medikamenten, ...),
c) formal gewerblich tätig sein darf (Gewerbeschein, evt. Meisterbrief, ...), und
d) was hab ich noch vergessen?
kann man doch wohl produzieren und verkaufen was und wann man will. Natürlich sollten die Punkte a), b), c) und d) vorher geklärt sein.

Und, wie schon gesagt, sollte man nicht vor dem Anmeldetag der eigenen Patentanmeldung an die Öffentlichkeit treten. Auch das ist aber nicht verboten, es kann nur die Erteilung des Patents torpedieren.
 

Leica

Schreiber
Patente24 schrieb:
Wenn Du bereits ein fertiges Produkt hast, kannst Du es natürlich ab Anmeldetag der Anmeldung verkaufen. Die 18 Monate bis Veröffentlichung bringen jedoch einen zeitlichen Vorteil vor den Wettbewerbern für mögliche Weiterentwicklungen.
Danke, das wollte ich wissen! :)
 
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