Ich habe folgende Frage, die der G3-02 im Deltapatents-ExamStyle entspricht.
Ein US-Anmelder reicht selbst eine Anmeldung, Erfindernennung und Prioerklärung ein. Wirksame Einreichung?
Anmeldung ist klar aus A. 133(2).
Nach Deltapatents sind auch die anderen beiden Dokumente wirksam eingereicht, da die Erlaubnis aus A.133(2) alle Erklärungen zur Anerkennung eines Anmeldetages umfasse.
Nun fallen aber weder Erfindernennung noch Prioerklärung unter R.40(1). Auch verliert man bei Versäumung der Erklärungen den AT nicht, sondern die Anmeldung wird zurückgewiesen bzw. der Prioanspruch erlischt.
M.E. können diese Unterlagen somit NICHT selbst eingereicht werden, sondern nur durch einen zugelassenen Vertreter.
Ist da ein Fehler im Deltapatents oder gibt es eine Rechtsprechung dazu?
Ein US-Anmelder reicht selbst eine Anmeldung, Erfindernennung und Prioerklärung ein. Wirksame Einreichung?
Anmeldung ist klar aus A. 133(2).
Nach Deltapatents sind auch die anderen beiden Dokumente wirksam eingereicht, da die Erlaubnis aus A.133(2) alle Erklärungen zur Anerkennung eines Anmeldetages umfasse.
Nun fallen aber weder Erfindernennung noch Prioerklärung unter R.40(1). Auch verliert man bei Versäumung der Erklärungen den AT nicht, sondern die Anmeldung wird zurückgewiesen bzw. der Prioanspruch erlischt.
M.E. können diese Unterlagen somit NICHT selbst eingereicht werden, sondern nur durch einen zugelassenen Vertreter.
Ist da ein Fehler im Deltapatents oder gibt es eine Rechtsprechung dazu?