A. 133(2) EPÜ - Einreichung von Unterlagen ohne Vertreter

Horst

*** KT-HERO ***
Ich habe folgende Frage, die der G3-02 im Deltapatents-ExamStyle entspricht.

Ein US-Anmelder reicht selbst eine Anmeldung, Erfindernennung und Prioerklärung ein. Wirksame Einreichung?

Anmeldung ist klar aus A. 133(2).

Nach Deltapatents sind auch die anderen beiden Dokumente wirksam eingereicht, da die Erlaubnis aus A.133(2) alle Erklärungen zur Anerkennung eines Anmeldetages umfasse.

Nun fallen aber weder Erfindernennung noch Prioerklärung unter R.40(1). Auch verliert man bei Versäumung der Erklärungen den AT nicht, sondern die Anmeldung wird zurückgewiesen bzw. der Prioanspruch erlischt.

M.E. können diese Unterlagen somit NICHT selbst eingereicht werden, sondern nur durch einen zugelassenen Vertreter.

Ist da ein Fehler im Deltapatents oder gibt es eine Rechtsprechung dazu?
 

grond

*** KT-HERO ***
Sehr hypothetisch: könnte es damit zusammenhängen, dass für den Spezialfall der USA die Erfindernennung und die Prioinanspruchnahme die Berechtigung des EP-Anmelders an der Erfindung und der Priorität belegen müssen, weil in den USA der Erfinder immer Anmelder sein muss?
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ich glaube, dass ist durch die Fiktion der Berechtigung nach Art.60(3) ausgeschlossen.

Ich tippe auf einen Fehler im Deltapatents. Würde man deren Logik folgen, dann müsste man ja auch die Übersetzung nach Art. 14(2) selbst einreichen können, aber dazu braucht man auch einen Vertreter.

Bisher habe ich auch immer nur gehört, dass man die Anmeldung selbst einreichen kann, mehr aber auch nicht.
 

grond

*** KT-HERO ***
R.41 i.V.m. R. 40:

R.40 (1) a):

Der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem die vom Anmelder eingereichten Unterlagen enthalten:

einen Hinweis, dass ein europäisches Patent beantragt wird


R. 41 (1) g) und j):

Der [Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents] muss enthalten:

  • falls die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Tag dieser Anmeldung und der Staat angegeben sind, in dem oder für den sie eingereicht worden ist
  • die Erfindernennung, wenn der Anmelder der Erfinder ist

Kommt mir zwar alles andere als zwingend logisch vor, könnte aber der Weg sein...
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Deltapatents ist m.E. korrekt:

  • Erfindernennung: Ergibt sich direkt aus Art. 81
  • Prioritätserklärung: Ergibt sich aus Art. 88(1), Regel 52(2)

 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Was ist der Sinn des Einreichens ohne Vertreter?

Ich denke idealer Weise müssen alle formale Dinge, die bei der Einreichung möglich sind erledigbar sein, dass im besten Fall kein Vertreter gebraucht wird (Ich weiß, dass später noch Schritte notwendig sind).

Daher denke ich, dass das alles so OK ist!

LG
Alex
 

grond

*** KT-HERO ***
Alex:jura schrieb:
Was ist der Sinn des Einreichens ohne Vertreter?
Kosten sparen? Gebühren kann auch jeder entrichten, das heißt, man braucht erstmal ziemlich lange keinen Vertreter. Gerade schoss die Frage durch meinen Kopf, ob man theoretisch ohne einen Vertreter das gesamte Verfahren bestreiten könnte, wenn die Anmeldung zufälligerweise "perfekt" ist. Welche Handlungen müssten dann auf jeden Fall durch einen Vertreter vorgenommen werden?
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ich meine eigentlich folgendes:

Deltapatents sagt, man darf diejenigen Unterlagen ohne Vertreter einreichen, die man zur Anerkennung eines Anmeldetags (Art. 80, R.40) braucht. Das sind Prioerklärung und Erfindernennung aber definitv nicht.

Wenn man Prioerklärung und Erfindernennung aber einreichen darf, müsste die Begründung doch aber vielmehr heissen: Man darf alle die Unterlagen selbst einreichen, die eine für eine wirksame Anmeldung nach Art. 78 und R.41 gefordert sind.

Was ist denn nun richtig?
 

Horst

*** KT-HERO ***
Habe mal Singer/Stauder bemüht:

Begriff "Anmeldung" wird weit ausgelegt, also im Sinne der R.41. Auch Übermittlung von Abbuchungsaufträgen fällt drunter (Zahlung geht ja eh von jedem).

Allerdings nur, wenn diese Dokumente zusammen mit der Anmeldung eingereicht werden!! Werden sie später nachgereicht, muss es durch einen zugelassenen Vertreter geschehen.
 

grond

*** KT-HERO ***
Horst schrieb:
Deltapatents sagt, man darf diejenigen Unterlagen ohne Vertreter einreichen, die man zur Anerkennung eines Anmeldetags (Art. 80, R.40) braucht. Das sind Prioerklärung und Erfindernennung aber definitv nicht.
Die Antwort müsste im Art. 7 Patent Law Treaty und den Regulations dazu stehen:

http://www.wipo.int/treaties/en/ip/plt/trtdocs_wo038.html#P119_16125

http://www.wipo.int/treaties/en/ip/plt/trtdocs_wo039.html#P89_11698


Allerdings finde ich da auch nicht wirklich mehr, als Deltapatents über die Gründe sagt. Lysios' hatte aber eigentlich ganz gute Gründe für die Deltapatents-Sichtweise geliefert...
 

Horst

*** KT-HERO ***
Welche Handlungen müssten dann auf jeden Fall durch einen Vertreter vorgenommen werden?
Interessante Frage. Nach R. 57(h) bzw. auch direkt Art. 90(3) wird das aber schon beim Eingang geprüft und man kommt allein deshalb nicht drumrum.

Ohne R. 57(h) und Art. 90(3) würde es aber m.E. gehen:

Stellt man auch Prüfungsantrag schon mit Anmeldung, also vor dem Recherchenergebnis, muss man wohl spätestens nach Recherche gemäß R.70(2) die Aufrechterhaltung der Anmeldung durch einen Vertreter erklären lassen.

Auf die kann man aber vorab verzichten. Wenn man das auch schon mit Anmeldung macht, muss man später die R. 71 - Handlungen erfüllen. Dies sind aber alles Gebühren bis auf die Übersetzung der Ansprüche.

Hat man die auch mit Anmeldung eingereicht bleibt die Einverständniserklärung fraglich.

Nach R.71(3) gilt sie als abgegeben, wenn man INNERHALB der Frist von vier Monaten zahlt und die Übersetzung einreicht.

Reicht man Übersetzung also vorab ein, könnte evtl. die Fiktion des Einverständnisses nicht greifen.

Das wäre m.E. aber zu hart, da alle Bedingungen vorliegen, das Einverständnis mit der Fassung bereits vorab mit Übersetzung konkludent gegeben wurde.

Insofern könnte eine Anmeldung dann tatsächlich "durchrauschen".

Aber wie gesagt, R. 57(h) bzw. direkt Art. 90(3) verhindern es.
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Ein Vertreter ist meines Erachtens auf jeden Fall anzugeben, da sonst keine (sinnvollen) Zustellungen erhaltbar sind. Wie soll sonst fristgerecht ein Einschreibebrief seitens des Amts zugestellt werden!

LG
Alex
 

grond

*** KT-HERO ***
Horst schrieb:
Auf die kann man aber vorab verzichten.
Fraglich, ob das nicht bereits eine Verfahrenshandlung ist, die nicht unter die erlaubten Handlungen fällt. Ich meine, schon, denn sie bezieht sich auf das spätere Verfahren, das auch ohne diese Verfahrenshandlung in Gang kommt.


Dies sind aber alles Gebühren bis auf die Übersetzung der Ansprüche.

Hat man die auch mit Anmeldung eingereicht bleibt die Einverständniserklärung fraglich.
Ich hatte darüber nachgedacht, ob einem das nicht eine Klarheitseinwendung einbrächte, die Anmeldung also gar nicht "perfekt" sein kann und das Übersetzungshindernis direkt nehmen könnte.


Nach R.71(3) gilt sie als abgegeben, wenn man INNERHALB der Frist von vier Monaten zahlt und die Übersetzung einreicht.

Reicht man Übersetzung also vorab ein, könnte evtl. die Fiktion des Einverständnisses nicht greifen.
Die Regelung besagt ja nur, dass das Einverständnis konkludent sein kann und nicht ausdrücklich erklärt werden muss. Dennoch bleibt es eine Verfahrenshandlung. Hatte man zuvor schon eine Übersetzung eingereicht (überfleißige und sprachbegabte Anwälte könnten das ja prinzipiell auch bei jeder Bescheidserwiderung tun), könnte die Gebührenzahlung durch den Anmelder die Verfahrenshandlung der Einverständniserklärung nicht ersetzen bzw. wäre mit einem heilbaren Mangel behaftet (je nach Sichtweise, der Unterschied ist aber rein rechtstheoretischer Natur, da in jedem Fall das Einverständnis über den Vertreter innerhalb der Frist "nacherklärt" werden müsste).

Spaß machen solche Überlegungen aber trotzdem... :)
 

grond

*** KT-HERO ***
Alex:jura schrieb:
Ein Vertreter ist meines Erachtens auf jeden Fall anzugeben, da sonst keine (sinnvollen) Zustellungen erhaltbar sind. Wie soll sonst fristgerecht ein Einschreibebrief seitens des Amts zugestellt werden!
Warum sollte ein Einschreibebrief in den USA oder Norwegen nicht zugestellt werden? Ist kein Vertreter bestellt worden, fordert das Amt ja den Anmelder auch dazu auf, einen zu bestellen. Wie sonst sollte das passieren, wenn nicht per Zustellung über die Post?
 

grond

*** KT-HERO ***
Alex:jura schrieb:
Eine Zustellung in Bezug auf den Vertreterzwang ist ja was anderes als eine Mitteilöung nach Regel 112(1) oder?
R. 126 (1) S. 1: "Alle anderen Zustellungen durch die Post erfolgen mittels eingeschriebenen Briefs."

Zustellung ist Zustellung, oder?
 
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