pak
*** KT-HERO ***
Die Schweiz, Luxemburg, Tansania und Uganda haben eine Erklärung der Nichtanwendbarket des Art. 22 PCT in der Fassung vom 1. April 2002 (30 Monate) abgegeben, so dass für diese Länder noch die alte Fassung (20 Monate) gilt. Daher meine Frage:
Wenn ich in der Schweiz und Luxemburg (Tansania und Uganda können vernachlässigt werden) eine nationalisierte Anmeldung auf Grundlage der PCT-Anmeldung haben und dennoch die 30 Monate ausschöpfen möchte, ist es dann unbedingt erforderlich, einen internationalen Prüfungsantrag zu stellen? Oder kann ich die Stellung des internationalen Prüfungsantrags umgehen, indem ich EP im PCT-Antrag bestimmt habe (CH und LU sind ja schließlich Mitgliedsstaaten des EPÜ) und dann über das EPÜ in diese Länder gehe ? Falls dies so sein sollte, wo finde ich die entsprechende Regelung ?
Danke für die Antworten ....
pak
Wenn ich in der Schweiz und Luxemburg (Tansania und Uganda können vernachlässigt werden) eine nationalisierte Anmeldung auf Grundlage der PCT-Anmeldung haben und dennoch die 30 Monate ausschöpfen möchte, ist es dann unbedingt erforderlich, einen internationalen Prüfungsantrag zu stellen? Oder kann ich die Stellung des internationalen Prüfungsantrags umgehen, indem ich EP im PCT-Antrag bestimmt habe (CH und LU sind ja schließlich Mitgliedsstaaten des EPÜ) und dann über das EPÜ in diese Länder gehe ? Falls dies so sein sollte, wo finde ich die entsprechende Regelung ?
Danke für die Antworten ....
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