Hinzu kommt wohl, dass §123a Abs. 1 einen Zurückweisungsbeschluss fordert, §35a Abs. 1 hingegen dazu führt, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt und dass auch Abs. 2 des §123a schwerlich analog anwendbar wäre.
Man könnte sich noch fragen, ob vielleicht eine Teilanmeldung möglich ist. Bei...