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  1. grond

    R. 142(4) EPÜ und Prüfungsantrag

    Dem widerspricht, dass R.131(4) auf die zuschlagsfreie Zahlung von Jahresgebühren anzuwenden ist. Ist z.B. der 30.4. ein Sonntag, dann kann die Jahresgebühr noch am 2.5. zuschlagsfrei entrichtet werden, wobei ich mich an einen Kommentar im Kley zu erinnern meine, dass das eigentlich nicht...
  2. grond

    R. 142(4) EPÜ und Prüfungsantrag

    Der gute Herr Kley hätte der J91/0004 etwas mehr Raum spendieren können (er erwähnt sie zwar an passender Stelle, die jedoch eigentlich krasse Ausnahme von der Fristenberechnung sollte meines Erachtens aber stärker betont werden). Dort wird die Ausnahme für die Berechnung der Nachfrist zur...
  3. grond

    R. 142(4) EPÜ und Prüfungsantrag

    Schick, ich sollte öfter auf meine bessere Hälfte hören. Die meinte nämlich genau das, was ich als im Widerspruch zu R. 131(4) zurückgewiesen habe. Also ist die Nachfrist von R. 51(2) eine Art lex specialis und wird anders berechnet? Ist das gesichert? Verrückt... s.o.: die Begründung könnte...
  4. grond

    Mündliche 'Verhandlung' im EP-Prüfungsverfahren

    Ich schreibe: "Für den Fall, dass die Prüfungsabteilung die Patentierungserfordernisse des EPÜ weiterhin als nicht erfüllt ansieht und keinen weiteren schriftlichen Bescheid erlässt, wird Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Art. 116 EPÜ beantragt." Und Anträge kommen...
  5. grond

    R. 142(4) EPÜ und Prüfungsantrag

    Ich könnte mir vorstellen, dass der Grund für diese Ansicht ist, dass R. 142(4) explizit die Jahresgebühren vom Neulaufen ausnimmt. Die Frist für die Entrichtung der Jahresgebühr ist aber nur der Tag der Fälligkeit. Wenn diese Ein-Tages-Frist nicht noch einmal läuft, dann müssen die sechs Monate...
  6. grond

    R. 142(4) EPÜ und Prüfungsantrag

    So steht's im Rechenbeispiel zu Unterbrechung im Kley...
  7. grond

    R. 142(4) EPÜ und Prüfungsantrag

    So habe ich das auch verstanden, wobei, wenn der Tag der Wiederaufnahme z.B. der 1.4. ist, die Jahresgebühr mit Zuschlag nur bis zum 30.9. entrichtet werden kann, weil der 1.4. bereits Teil der Nachfrist ist, was mich immer wieder verwirrt, wenn ich darüber nachdenke...
  8. grond

    Wiedereinsetzung vs. Weiterbehandlung im EPÜ

    Arrgh, weiterbehandelbare Fristen... Warum gibt es hier keine Edit-Funktion?
  9. grond

    Wiedereinsetzung vs. Weiterbehandlung im EPÜ

    Wie soll man R. 136 (3) EPÜ verstehen: "Von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen sind alle Fristen, für die Weiterbehandlung nach Art. 121 beantragt werden kann, sowie die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand." Mal abgesehen davon, dass die Wiedereinsetzungsfrist schon...
  10. grond

    R. 142(4) EPÜ und Prüfungsantrag

    Zwingend... :) Da ist die Härte aber auch eine sehr viel geringere, weil man sieben Jahre Zeit für die Stellung des Antrags hat. Wahrscheinlich hat man deshalb die Interessen Dritter höher gewichtet. Mich hat verwundert, dass nicht auch noch eine dritte Variante diskutiert wurde: Frist zur...
  11. grond

    A. 133(2) EPÜ - Einreichung von Unterlagen ohne Vertreter

    R.41 i.V.m. R. 40: R.40 (1) a): Der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem die vom Anmelder eingereichten Unterlagen enthalten: einen Hinweis, dass ein europäisches Patent beantragt wird R. 41 (1) g) und j): Der [Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents]...
  12. grond

    A. 133(2) EPÜ - Einreichung von Unterlagen ohne Vertreter

    Sehr hypothetisch: könnte es damit zusammenhängen, dass für den Spezialfall der USA die Erfindernennung und die Prioinanspruchnahme die Berechtigung des EP-Anmelders an der Erfindung und der Priorität belegen müssen, weil in den USA der Erfinder immer Anmelder sein muss?
  13. grond

    R. 142(4) EPÜ und Prüfungsantrag

    http://legal.european-patent-office.org/dg3/biblio/j830007dp1.htm Insbesondere ab Punkt 6 wird es interessant. Der Text der Bestimmung war unter dem EPÜ73 derselbe wie jetzt.
  14. grond

    R. 142(4) EPÜ und Prüfungsantrag

    J7/83 ist der entscheidende Hinweis, der auch das Rechenbeispiel bestätigt, denn laut dieser Entscheidung wird die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags gehemmt, läuft also an der Stelle weiter, an der die Unterbrechung eintrat. Ich habe Tomaten auf den Augen gehabt, sonst hätte ich die...
  15. grond

    R. 142(4) EPÜ und Prüfungsantrag

    Regel 142 EPÜ regelt die Unterbrechung des Verfahrens. Absatz 4 stellt fest, dass alle laufenden Fristen am Tag der Wiederaufnahme neu laufen (also noch einmal die volle Fristlänge zur Verfügung steht), mit Ausnahme: Frist zur Stellung des Prüfungsantrags Frist zur Entrichtung der...
  16. grond

    GebrMG Fristablauf bei Neuheitsschonfrist §3(1) S. 3 GbrMG

    Der wäre noch die J03/0024 hinzuzufügen (zwecks EQE-Vorbereitung treffe ich naturgemäß gegenwärtig vermehrt auf EPA-Rechtsprechung, auch wenn es hier um nationale DE-Rechtsetzung geht und somit die EPA-Rechtsprechung nicht so wirklich relevant ist). Meines Erachtens deckt sich der zweite...
  17. grond

    Auswirkungen von G2/98 bei Prioritätsanmeldungen

    Sind "novelty test" und "disclosure test" nicht dasselbe? Bei beiden muss doch das Verständnis des Durchschnittsfachmanns greifen, wobei z.B. äquivalente Mittel zu ignorieren sind, was bei Prioritätsinanspruchnahmen am ehesten zu Problemen führen kann, da man leicht geneigt ist, ein Merkmal...
  18. grond

    Auswirkungen von G2/98 bei Prioritätsanmeldungen

    Nein, da eine Umstellung von der einteiligen Anspruchsform zur zweiteiligen im Prüfungsverfahren kein Verstoß gegen Art. 123(2) wäre und in beiden Fällen immer derselbe Maßstab für die Beurteilung der ursprünglichen Offenbarung gilt (nämlich das Verständnis ein- und desselben...
  19. grond

    GebrMG Fristablauf bei Neuheitsschonfrist §3(1) S. 3 GbrMG

    Da kennt jemand seinen Tolkien... :) Hier würde mich wirklich der Wortlaut der Bestimmung aus dem damaligen PatG interessieren. Im GebrMG steht "Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht...
  20. grond

    wieder mal...London Agreement

    Witzig, wie da ein Anonymus hervorheben will, dass er nicht beteiligt war und somit den Fehler nicht zu verantworten hat. Gesetzgeber ist aber in Deutschland der Bundestag, da hatten also ein paar mehr Leute/Parteien Gelegenheit, draufzuschauen... :)
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