Ich schließe mich den Vorrednern an, wichtig ist jedoch, dass aus A1 keinerlei Rechte übrig geblieben sind, also keine Priobeanspruchung im In- oder Ausland, keine Teilanmeldung, keine vorzeitige Offenlegung (ich geh mal davon aus, dass A1 eine Patent- und keine GBM-Anmeldung war) etc.
Gruß PatFan