Erinnerung an Zahlung der Jahresgebühr

Ysatis

Vielschreiber
Hallo,

bin ich als PA dazu verpflichtet dem Mandanten mehr als eine Erinnerung wegen Fälligkeit der Jahresgebühr (im Zeitraum ohne Zuschlag) zu senden?

VG
Ysatis
 

pak

*** KT-HERO ***
Das hängt wohl davon ab, was mit dem Mandanten vereinbart wurde. ME reicht aber eine einzige Erinnerung aus, wenn hierin die Konsequenzen der Nichtzahlung deutlich werden, zusätzlich auf die mögliche zuschlagsbehaftete Nachzahlung hingewiesen wird und ferner ein Hinweis enthalten ist, dass keine weitere Erinnerung in dieser Sache erfolgt. Um der anwaltlichen Sorgfaltspflicht genüge zu tun, sollte man aber sicherstellen, dass die einzige Erinnerung den Mandanten auch tatsächlich erreicht hat. Hörer in die Hand und anrufen ...

Gruß

pak
 

Ysatis

Vielschreiber
Das hängt wohl davon ab, was mit dem Mandanten vereinbart wurde. ME reicht aber eine einzige Erinnerung aus, wenn hierin die Konsequenzen der Nichtzahlung deutlich werden, zusätzlich auf die mögliche zuschlagsbehaftete Nachzahlung hingewiesen wird und ferner ein Hinweis enthalten ist, dass keine weitere Erinnerung in dieser Sache erfolgt. Um der anwaltlichen Sorgfaltspflicht genüge zu tun, sollte man aber sicherstellen, dass die einzige Erinnerung den Mandanten auch tatsächlich erreicht hat. Hörer in die Hand und anrufen ...

Gruß

pak
Danke, der Mandat behauptet, die Email nicht erhalten zu haben. Verstoße ich dann also doch gegen meine patentanwaltliche Sorgfaltspflicht?
 

pak

*** KT-HERO ***
Das
Danke, der Mandat behauptet, die Email nicht erhalten zu haben. Verstoße ich dann also doch gegen meine patentanwaltliche Sorgfaltspflicht?
Ich befürchte ja. Vielleicht erhellend die BGH Entscheidung I ZR 64/13:


Zitat:

"[...] Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax nur dann, wenn er bei Schriftsätzen, die auf diese Weise übermittelt wurden, anhand des Sendeprotokolls überprüft (oder durch eine zuverlässige Kanzleikraft überprüfen lässt), ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, weil mögliche Fehlerquellen nur so mit einem hohen Maß an Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden können [...] Gleiches hat für die Übersendung einer E-Mail zu gelten [...] Auch insoweit besteht die Gefahr, dass eine E-Mail-Nachricht den Empfänger wegen einer technischen Störung bei der Übermittlung nicht erreicht. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, hat der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern. [...]"

Gruß

pak
 

der_markus

*** KT-HERO ***
Die Lesebestätigung von E-Mails halte in der Praxis für einen Witz, da der Empfänger bei der Nachfrage, ob eine solche gesendet werden soll, einfach auf "Nein" klicken kann. Ich meine mal gehört zu haben, dass man - sofern man einen eigenen Mailserver betreibt - diesen so konfigurieren kann, dass dieser beim Empfangsserver automatisch eine (technische) Übermittlungsbestätigung anfordert. Ob das allerdings als "Lesebestätigung" ausreicht, wage ich zu bezweifeln. Zumindest könnte man dann womöglich mit der Sorgfaltspflicht des Empfängers argumentieren, dass dieser für die ordnungsgemäße Funktionsweise seiner technischen Empfangseinrichtung zu sorgen hat.

Bzgl. Fax haben wir die Erfahrung gemacht, dass deren Übermittlung über einen IP-Anschluss nicht mehr gesichert scheint. Es sind vereinzelt Faxe bei beim Empfänger nicht angekommen, obwohl auf unserem Sendungsprotokoll voller Erfolg vermeldet wurde. Um das Risiko eines Verlusts durch Netzstörungen zu reduzieren müsste man Faxe eigentlich zwei mal senden mit 1-2 Tagen Versatz, was natürlich bei knappen Fristen auch nicht praktikabel ist.

Daher verschicken wir solche (finalen) Erinnerungen wieder per Einschreiben mit Rückschein. Und selbst diesbezüglich wurde mir mal spitzfindig mitgeteilt, dass dies nur den Zugang eines Dokuments beweist und kein Beleg für den Inhalt des Dokuments darstellt. Wenn man einen Beweis über die Zustellung eines bestimmten Schriftstücks samt Inhalt möchte, müsse man dies über einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Das ist natürlich in der Praxis einem Mandanten gegenüber auch keine Option.

Insofern bleibt in solchen Situationen in der Praxis nichts anderes übrig, als auf allen Kanälen zu senden, sprich Fax (+Sendebestätigung), E-Mail (+Lesebestätigung), Telefon (+Sicherung Anrufliste), Einschreiben (+Zustellungsnachweis) und hoffen, dass man etwas zurückbekommt. Damit dürfte man dann seiner Sorgfaltspflicht Genüge getan haben.
 

Ysatis

Vielschreiber
Die Lesebestätigung von E-Mails halte in der Praxis für einen Witz, da der Empfänger bei der Nachfrage, ob eine solche gesendet werden soll, einfach auf "Nein" klicken kann. Ich meine mal gehört zu haben, dass man - sofern man einen eigenen Mailserver betreibt - diesen so konfigurieren kann, dass dieser beim Empfangsserver automatisch eine (technische) Übermittlungsbestätigung anfordert. Ob das allerdings als "Lesebestätigung" ausreicht, wage ich zu bezweifeln. Zumindest könnte man dann womöglich mit der Sorgfaltspflicht des Empfängers argumentieren, dass dieser für die ordnungsgemäße Funktionsweise seiner technischen Empfangseinrichtung zu sorgen hat.

Bzgl. Fax haben wir die Erfahrung gemacht, dass deren Übermittlung über einen IP-Anschluss nicht mehr gesichert scheint. Es sind vereinzelt Faxe bei beim Empfänger nicht angekommen, obwohl auf unserem Sendungsprotokoll voller Erfolg vermeldet wurde. Um das Risiko eines Verlusts durch Netzstörungen zu reduzieren müsste man Faxe eigentlich zwei mal senden mit 1-2 Tagen Versatz, was natürlich bei knappen Fristen auch nicht praktikabel ist.

Daher verschicken wir solche (finalen) Erinnerungen wieder per Einschreiben mit Rückschein. Und selbst diesbezüglich wurde mir mal spitzfindig mitgeteilt, dass dies nur den Zugang eines Dokuments beweist und kein Beleg für den Inhalt des Dokuments darstellt. Wenn man einen Beweis über die Zustellung eines bestimmten Schriftstücks samt Inhalt möchte, müsse man dies über einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Das ist natürlich in der Praxis einem Mandanten gegenüber auch keine Option.

Insofern bleibt in solchen Situationen in der Praxis nichts anderes übrig, als auf allen Kanälen zu senden, sprich Fax (+Sendebestätigung), E-Mail (+Lesebestätigung), Telefon (+Sicherung Anrufliste), Einschreiben (+Zustellungsnachweis) und hoffen, dass man etwas zurückbekommt. Damit dürfte man dann seiner Sorgfaltspflicht Genüge getan haben.
Das hört sich gar nicht gut an. Aber wie der Kollege schon meinte, es wäre sicherlich sinnvoll, einfach zum Telefonhörer zu greifen. Ist leider nicht passiert. Die Nachfrist läuft Gott sei Dank noch.
 

DMX

BRONZE - Mitglied
Hilft im vorliegenden Fall wenig, aber vielleicht mal ein Optimierungsvorschlag: ich markiere solche Reminder-Fristen erst als erledigt , wenn die Empfangsbestätigung vonseiten des Mandanten da ist. Solange dies nicht geschieht, bleibt die WV/Frist offen, sodass besagter Griff zum Telefonhörer früher oder später als "sollte man machen" auffällt. Im Geschäft zwischen Kanzleien ist die Empfangsbestätigung eigentlich immer am nächsten Werktag da und die Mehrarbeit hält sich in Grenzen. Bei Kleinmandanten darf man aber öfters hinterhertelefonieren, gehört leider dazu.
 
Oben