Mit dem Bestehen der deutschen Patentanwaltsprüfung darf ein Absolvent zunächst den Titel Patentassessor(in) tragen. Erst mit der zu beantragenden Zulassung zum Patentanwalt und einem entsprechenden Eintrag im Patentanwaltsregister wird der Absolvent zum/zur Patentanwalt/Patentanwältin. Allerdings lassen sich längst nicht alle Absolventen eintragen, weil diese beispielsweise nicht freiberuflich tätig sein möchten. Nachstehendes Diagramm veranschaulicht die Entwicklung der Anzahl der Zulassungen seit 2001:
Das nächste Diagramm veranschaulicht den jährlichen Zuwachs bei der Anzahl der Zulassungen als Differenz aus Neueintragungen und Löschungen sowie die Entwicklung des durchschnittlichen jährlichen Zuwachses seit 2001: