Zuständigkeit bei einstweiliger Verfügung

pak

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

nach der ZPO ist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung das Gericht der Hauptsache zuständig (§937 ZPO). Im Falle einer Patentverletzung wären dies dann die nach §143(2) PatG eingesetzten Landgerichte.

In dem mir vorliegenden Fall gilt es, den Aussteller auf einer Messe zumindest mit Hilfe der Hinterlegung von Schutzschriften gegenüber einer einstweiligen Verfügung durch einen Patentinhaber zu schützen.

Meine Fragen:

  • Ist in einem Patentverletzungsverfahren auch der §942 ZPO einschlägig, der besagt, dass in dringenden Fällen auch das Amtsgericht zuständig sein kann, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, also im o. g. Fall der Bezirk, in dem die Messe stattfindet. Sollte folglich auch bei dem genannten Amtsgericht eine Schutzschrift hinterlegt werden?
  • Sollten Schutzschriften bei allen Landgerichten nach §143(2) PatG hinterlegt werden oder reicht die Hinterlegung bei demjenigen Landgericht, dem der Bezirk der Messe zugewiesen ist? Ich meine, dass dies bei allen Landgerichten nach §143(2) PatG erfolgen sollte, zumal beispielsweise die auf der Messe zu verteilenden Prospekte ja für das gesamte Bundesgebiet bestimmt sind.
Dank und Gruß

pak
 

Horst

*** KT-HERO ***
Das kann man beliebig ausdehnen, zuständig ist ja leider zunächst mal das Gericht, das sich für zuständig hält, wenn es angerufen wurde.

Aber das "große Set" umfasste zumindest in den mir bekannten Fällen alle Landgerichte, die in Patentsachen zuständig sind, das LG am Sitz des Verletzers und das LG am Ort der Messe.

Amtsgerichte waren nicht dabei, könnte man aber auch machen, um für den Freitagabend gerüstet zu sein.
 

grond

*** KT-HERO ***
Meines (bescheidenen) Wissens sind die Messegerichte typischerweise Amtsgerichte. Jedenfalls haben die bei bedeutenden Messen wohl sogar einen Richter vorort, der irgendwie an die Schutzschrift kommen müsste. Ansonsten könnte noch ein wichtiger Aspekt sein, wenn die potentiellen Verletzungsgegenstände importiert werden/wurden. Die Argumentation mit den Prospekten, die für das Bundesgebiet bestimmt seien, halte ich nicht für stichhaltig.
 

Besserwisser

BRONZE - Mitglied
Auch wenn das die gestellten Fragen nicht beantwortet, möchte ich doch auf das Zentrale Schutzschriftenregister hinweisen.

Unter https://www.schutzschriftenregister.de/ können Schutzschriften hinterlegt werden, die dann von den folgenden Gerichten:
Landgericht Baden-Baden
Landgericht Bremen
Landgericht Cottbus
Landgericht Darmstadt
Landgericht Duisburg
Landgericht Düsseldorf
Landgericht Freiburg
Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Fulda
Landgericht Gießen
Landgericht Hamburg
Landgericht Hanau
Landgericht Heidelberg
Landgericht Kassel
Landgericht Kleve
Landgericht Krefeld
Landgericht Leipzig
Landgericht Limburg
Landgericht Mannheim
Landgericht Marburg
Landgericht Mosbach
Landgericht Nürnberg-Fürth
Landgericht Ravensburg
Landgericht Saarbrücken
Landgericht Tübingen
Landgericht Stuttgart
Landgericht Waldshut-Tiengen
Landgericht Wiesbaden
Landgericht Wuppertal

Amtsgericht Bad Liebenwerda
Amtsgericht Brandenburg an der Havel
Amtsgericht Brakel
Amtsgericht Bühl
Amtsgericht Künzelsau
Amtsgericht Lemgo
Amtsgericht Lübbecke
Amtsgericht Nürtingen
Amtsgericht Schlüchtern
Amtsgericht Siegen
Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt

abgerufen werden. Dies kann die Arbeit ganz schön erleichtern.
 

pak

*** KT-HERO ***
Danke für Eure Meinungen. Ich tendiere derzeit dazu, bei allen Landgerichten für Patentstreitsachen sowie an dem Amtsgericht vor Ort, also dem Amtsgericht der Messe, eine Schutzschrift zu hinterlegen. Letzteres, um das "Schlupfloch" nach §943 ZPO zu stopfen. Damit müsste eigentlich alles Notwendige getan sein.

Interessant finde ich das zentrale Schutzschriftenregister. Was spricht eigentlich dagegen, die Schutzschrift einfach auf dem eigenen Server zu hinterlegen und den Land- bzw. Amtsgerichten lediglich ein FAX zukommen zu lassen, das einen entsprechenden Link zur Schutzschrift auf dem Server enthält? Hierdurch könnte man sich sicherlich eine Menge Papier einsparen. Was meint Ihr?

pak
 

grond

*** KT-HERO ***
pak schrieb:
Was spricht eigentlich dagegen, die Schutzschrift einfach auf dem eigenen Server zu hinterlegen und den Land- bzw. Amtsgerichten lediglich ein FAX zukommen zu lassen, das einen entsprechenden Link zur Schutzschrift auf dem Server enthält? Hierdurch könnte man sich sicherlich eine Menge Papier einsparen. Was meint Ihr?
Richter werden (wie allgemein Juristen) hinsichtlich ihrer technischen Kenntnisse gerne unterschätzt, aber das Risiko, auf einen Technophoben zu treffen, wäre mir zu hoch. Mit Papier kann jeder Jurist umgehen. Auch weiß ich nicht, ob die technische Ausstattung bei Gericht so ist, wie man es sich wünschen würde. Nachher müsste der Richter erst einen Drucker suchen und dann will das Netzwerk nicht...

Hinzukommt: muss jeder über den Inhalt der Schutzschrift informiert werden bzw. sich informieren können? Also noch Passwort für den Server oder so? Dann lieber eine Azubine ans Fax...
 

pak

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Richter werden (wie allgemein Juristen) hinsichtlich ihrer technischen Kenntnisse gerne unterschätzt, aber das Risiko, auf einen Technophoben zu treffen, wäre mir zu hoch. Mit Papier kann jeder Jurist umgehen. Auch weiß ich nicht, ob die technische Ausstattung bei Gericht so ist, wie man es sich wünschen würde. Nachher müsste der Richter erst einen Drucker suchen und dann will das Netzwerk nicht...
Sicher, das habe ich mir auch bereits überlegt. Hier ein Auszug aus der Website des ZSR:

Bitte beachten Sie, dass keine gesetzliche Verpflichtung für Gerichte besteht, beim Eingang eines Antrages im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das Schutzschriftenregister abzufragen. Es liegen uns jedoch bereits einige Verpflichtungen von Gerichten vor, die sich bei Eingang eines Antrages im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtet haben, eine Abfrage im ZSR durchzuführen. Eine Liste der teilnehmenden Gerichte finden Sie hier. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass der Hinterleger die in Betracht kommenden Gerichte etwa per Telefax über die Hinterlegung der Schutzschrift informiert. Wenn in einem solchen Fall das Gericht gleichwohl von einer Registerabfrage absieht, könnte darin ein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör liegen.

Nichts anderes kann mE für eine Hinterlegung auf dem eigenen Server gelten. Restrisiko inbegriffen ...

grond schrieb:
Hinzukommt: muss jeder über den Inhalt der Schutzschrift informiert werden bzw. sich informieren können? Also noch Passwort für den Server oder so?
Ein passwortgeschützter Bereich ist mW relativ schnell geschaffen ...

pak
 
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