pak
*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,
nach der ZPO ist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung das Gericht der Hauptsache zuständig (§937 ZPO). Im Falle einer Patentverletzung wären dies dann die nach §143(2) PatG eingesetzten Landgerichte.
In dem mir vorliegenden Fall gilt es, den Aussteller auf einer Messe zumindest mit Hilfe der Hinterlegung von Schutzschriften gegenüber einer einstweiligen Verfügung durch einen Patentinhaber zu schützen.
Meine Fragen:
pak
nach der ZPO ist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung das Gericht der Hauptsache zuständig (§937 ZPO). Im Falle einer Patentverletzung wären dies dann die nach §143(2) PatG eingesetzten Landgerichte.
In dem mir vorliegenden Fall gilt es, den Aussteller auf einer Messe zumindest mit Hilfe der Hinterlegung von Schutzschriften gegenüber einer einstweiligen Verfügung durch einen Patentinhaber zu schützen.
Meine Fragen:
- Ist in einem Patentverletzungsverfahren auch der §942 ZPO einschlägig, der besagt, dass in dringenden Fällen auch das Amtsgericht zuständig sein kann, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, also im o. g. Fall der Bezirk, in dem die Messe stattfindet. Sollte folglich auch bei dem genannten Amtsgericht eine Schutzschrift hinterlegt werden?
- Sollten Schutzschriften bei allen Landgerichten nach §143(2) PatG hinterlegt werden oder reicht die Hinterlegung bei demjenigen Landgericht, dem der Bezirk der Messe zugewiesen ist? Ich meine, dass dies bei allen Landgerichten nach §143(2) PatG erfolgen sollte, zumal beispielsweise die auf der Messe zu verteilenden Prospekte ja für das gesamte Bundesgebiet bestimmt sind.
pak