DE Zusatzpatent zu Patentanmeldung, zu der noch kein Aktenzeichen bekannt ist?

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

Angenommen, man möchte ein Zusatzpatent zu einer Patentanmeldung einreichen, zu der noch kein Aktenzeichen bekannt ist?

Gründe... z.B. ein paar Tage danach merken, dass man was vergessen hat, und lieber 60 Euro mehr zahlen, als nachher für alles ein paar Tage späterer Rang etc.

Im Prinzip ist die Anmeldung eines Zusatzpatents je keine große Sache, aber wie könnte man das machen, ohne Aktenzeichen der Hauptanmeldung?

Aktenzeichen bekommt man mittlerweile ja erst nach ca. 6 Wochen.

Oder kann man das Aktenzeichen der Hauptanmeldung eigentlich noch nachreichen (z.B. wenn man die Hauptanmeldung bei der Einreichung des Zusatzpatents durch deren Anmeldedatum und Titel benennt)?

Gruß
Gerd
(Ich hatte das in einem anderen Thread als Nebenfrage gestellt, aber dort geht das unter und gehört ja auch nicht hin...)
Ich weiß, man kann auch Prio und so machen, aber es geht eben um Zusatzpatente
 

ConfoosedPhysicist

GOLD - Mitglied
Zunächst etwas ganz Wichtiges zu Zusatzpatenten:
Die Zusatz-Patentanmeldung lebt nur, wenn die Hauptanmeldung noch lebt.

Das bedeutet aber das erhebliche Risiko, dass beide Anmeldungen untergehen, wenn das einzig patentwürdige Merkmal im Zusatz steht. Bei Recherche oder Prüfung taucht möglicherweise Stand der Technik auf, der ALLES in der Hauptanmeldung zunichte macht. Dann wird die Hauptanmeldung zurückgewiesen und mit ihr geht auch die Zusatzanmeldung unter, noch bevor sie überhaupt geprüft wurde.

So war es jedenfalls bei der einzigen Zusatz-Anmeldung, die ich je gesehen habe. Da hat das Amt übrigens im ersten Anlauf nicht verstanden, was das Kreuz auf dem Antrag soll und eine unabhängige Anmeldung kreiert. Das musste man dem Amt dann extra erklären. Diese Zusatzanmeldungen sind nämlich sehr sehr selten, eben aus dem oben genannten Grund.

Wenn es trotz solcher Bedenken UNBEDINGT eine Zusatzanmeldung sein muss, würde ich Anmeldedatum und Anmelder und Titel angeben. Voraussetzung ist dann natürlich, dass dabei nicht zwei Anmeldungen mit identischem Titel eingereicht sind - das sollte man aber ohnehin besser bleiben lassen.
 

Gerd

*** KT-HERO ***
Öhm, war das nicht mal so, dass die Zusatzanmeldung dann ein eigenständiges Patent wird, bzw, man es in ein eigenständiges Patent umwandel kann?

Gruß
Gerd
 

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

ich hab jetzt was in

"Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht", Rudolf Nirk,Eike Ullmann,Karl Bruchhausen,

gefunden.
Danach ist es sogar möglich, eine normale Patentanmeldung innerhalb der 18-Monats-Frist in ein Zusatzpatent umzuwandeln.

Womit zumindest die Frage nach dem nicht vorhandenen Aktenzeichen hinfällig wäre...

Wobei mich Dein Fall schonb irgendwie interessiert. Ob es wohl nur möglich ist, das Zusatzpatent in ein anderes umzuwandeln, wenn das Hauptpatent ebenb noch nicht zurückgewiesen wurde?

Gruß
Gerd
 

ConfoosedPhysicist

GOLD - Mitglied
Tja, das Zusatzpatent wird eben erst dann ein eigenständiges Patent, wenn das Hauptpatent wegfällt.

Ein ganz anderes Problem entsteht, wenn die Hauptanmeldung gar nicht erst soweit kommt. Solange die es nämlich nicht zum erteilten Patent schafft, hat das Amt ja gar keinen Anlaß nachzuschauen, ob der Zusatz in der Zusatzanmeldung das Ganze denn noch besser macht. Sie prüfen erst mal, ob der Hauptteil alleine patentierbar ist. Und da im Stadium der Anmeldung beide nur zusammen existieren (sie kosten ja auch nur einmal Jahresgebühren), bedeuten Zurückweisung oder Rücknahme der Hauptanmeldung automatisch auch das Ende der Zusatzanmeldung.
 

Gerd

*** KT-HERO ***
Naja, dem kann doch aber abgeholfen werden, indem man das Zusatzpatent in ein eigenständiges Patent umwandelt, bevor man das Hauptpatent zurücknimmt.
UUnd sollte das HAuptpatent zurückgewiesen werden, legt man eben Beschwerde ein, und nimmt die Umwandlung während des Beschwerdeverfahrens vor, solange die Zurückweisung wegen der Beschwerde noch nicht endgütlig rechtskräftig ist, ähnlich wie man eben dann auch noch eine Teilanmeldung einreichen kann, oder seh ich das falsch?

Gruß
Gerd
 

ConfoosedPhysicist

GOLD - Mitglied
Also, der Gesetzestext §16 Abs. 2 erwähnt Verzicht, Erklärung der Nichtigkeit und Widerruf eines Hauptpatents als Möglichkeiten, dass das Zusatzpatent eigenständig wird.

Ich habe aber Zurückweisung und Rücknahme genannt. Die betreffen nur Anmeldungen, BEVOR sie zum Patent werden. Wenn also aus der HauptANMELDUNG gar kein HauptPATENT wird, wird auch kein Zusatz eigenständig, sei er noch Anmeldung oder schon Patent. Und das Amt wird zuerst immer die Hauptanmeldung prüfen, so dass ohne Hauptpatent gar kein Zusatzpatent zustande kommen kann.
 

Gerd

*** KT-HERO ***
...was nun die Frage aufwirft, ob eine Zusatzpatentanmeldung auch in eine eigenständige Anmeldung umgewandelt werden kann, oder nur ein bereits erteiltes...

Gruß
Gerd
 

ConfoosedPhysicist

GOLD - Mitglied
Cool,
das hätte ich schon damals wissen müssen, dass man einen Antrag auf Umwandlung der Zusatzpatentanmeldung in eine selbstständige Patentanmeldung stellen muss.
Danke
 

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

also wenn ich den Fall mal weiterstricke, bzw. etwas erweitere...

Angenommen es gibt eine Patentanmeldung DE-1.
Eine Woche später gibt es eine Patentanmeldung DE-2 (gleicher Anmelder).
DE-2 enthält den kompletten Text, die Zeichnungen und die Ansprüche von DE-1, aber zusätzlich noch ein paar weitere Varianten mit zusätzlichen Merkmalen in der Beschreibung und Beispiele dazu.

1. Der Anmelder kann nun innerhalb von 2 Monaten, z.B. nachdem er das Aktenzeichen von DE-1 erhalten hat, für DE-2 die Priorität von DE-1 beanspruchen.
Möchte er später eine PCT tätigen, kann er die Prioritäten von DE-1 und DE-2 (aus DE-2 die dort neu hinzugekommenen Merkmale) beanspruchen, solange seit DE-1 noch kein Jahr vergangen ist, richtig?

2. Versäumt er es, für DE-2 die Priorität von DE-1 zu beanspruchen, kann er trotzdem in einer späteren PCT Anmeldung die Prioritäten von DE-1 und DE-2 beanspruchen, solange seit DE-1 noch kein Jahr vergangen ist. Soweit auch richtig?

3. Möchte er keine PCT (oder EP) Anmeldung machen, kann er auch mit einer DE-3 die Prioritäten von DE-1 und DE-2 (aus DE-2 die dort neu hinzugekommenen Merkmale) beanspruchen, solange seit DE-1 noch kein Jahr vergangen ist.

4. Er könnte aber auch statt DE-3 mit Prio von DE-1 und DE-2 innerhalb der 18-montigen Frist ab Anmeldetag DE-1 die Anmeldung DE-2 in ein Zusatzpatent zu DE-1 umwandeln, oder?


Interessant wäre für mich ber der Fragestelltung, inwiefern sich 3 und 4 unterscheiden. Ein paar Punkte sind mir schon mal eingefallen:

1. Bei 3 hat der Anmelder am Ende drei Anmeldegebühren gezahlt, bei 4 nur zwei, wobei er bei 4 alle beiden Anmeldegebühren gezahlt haben muss, er bei 3 jedoch im Prinzip für die ersten beiden Anmeldungen keine Gebühren hätte zahlen müssen, weil DE-3 ja auch so die Prioritäten beanspruchen kann.

2. Bei 4 hat der Anmelder insgesamt 20 Ansprüche "inklusive", bei 3 nur 10.

3. 3 geht nur innerhalb eines Jahres vom Anmeldetag von DE-1 an, 4 geht bis 18 Monate danach.

Was sich meinem schlichten Geiste gerade nicht erschließt, ist, ob es zwischen 3 und 4 auch noch Unterschiede bezüglich Priorität, bzw. Zeitrang der verschiedenen Merkmale gibt, und inwieweit nachveröffentlicher Stand der Technik zwischen DE-1 und DE-2 (oder gar vor DE-1) unterschiedlich greift, oder inwieweit die Merkmale von DE-2 gegenüber anderen Anmeldungen Stand der Technik im Sinne von 54(3) bilden.

Könnte m.E. ganz interessanter Diskussionsstoff werden ;-)

Gruß
Gerd
 
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candidate

BRONZE - Mitglied
Hallo,
also zu Deinen Fällen 1 und 3:
wenn DE-2 die Prio von DE-1 in Anspruch nimmt, kannst Du m.E. nicht mehr die Prio von DE-2 in Anspruch nehmen, weil die nicht "erste Anmeldung" ist. Wenn Du die Sache mit den Prioritäten machen willst, dann geht m.E. nur :

DE-1 (erste Anmeldung für alle Merkmale die in DE-1 offenbart sind) und
DE-2 (erste Anmeldung für alle Merkmale die in DE-2 aber nicht in DE-1 offenbart sind) einreichen

und dann eine PCT, EP, DE o. dergl. einreichen, die die Prios von beiden Anmeldungen in Anspruch nimmt.
 

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

ich hab oben bei 1 und 3 mal "(aus DE-2 die dort neu hinzugekommenen Merkmale)" ergänzt.

Waren wir nicht in "Kettenpriorität" zu dem Ergebnis gekommen, dass siech die Prio von DE-1 durch die Inanspruchnahme in DE-2 nicht erschöpft?

Gruß
Gerd
 

candidate

BRONZE - Mitglied
Hallo,

den Kettenpriorität thread habe ich nicht gelesen. Ich bin aber trotzdem der Meinung, dass Du - selbst wenn neue Merkmale (wie in DE-2) dazugekommen sind, nicht die Prio von DE-2 in Anspruch nehmen kannst, wenn diese Anmeldung DE-2 bereits die Prio von DE-1 in Anspruch nimmt.

Ich kopier mal den Paragraphen dazu:

§ 40 PatG - Priorität einer nationalen Erstanmeldung (innere Priorität)
(1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist.


Die Prio von DE-1 kannst Du immer beanspruchen, solange das Priojahr noch läuft, egal wie oft die Prio in Anspruch genommen wurde. Das Problem bei Deinen Fällen 1 und 3 liegt doch darin, dass Du von einer Anmeldung DE-2, die selbst eine Prio in Anspruch nimmt, nocheinmal eine Prio in Anspruch nehmen willst (Kettenpriorität).

Zu den Zusatzpatenten habe ich überhaupt einmal eine Grundsatzfrage. Letzten Endes handelt es sich doch dabei um nicht mehr als das Zufügen eines weiteren "abhängigen Anspruchs" zu einem ohnehin patentfähigen Gegenstand (Hauptpatent). In welchen Fällen ist das überhaupt sinnvoll, da doch auch der Gegenstand des Zusatzpatents komplett vom Hauptpatent umfasst/abgedeckt ist. :(
 

Gerd

*** KT-HERO ***
Die Prio von DE-1 kannst Du immer beanspruchen, solange das Priojahr noch läuft, egal wie oft die Prio in Anspruch genommen wurde. Das Problem bei Deinen Fällen 1 und 3 liegt doch darin, dass Du von einer Anmeldung DE-2, die selbst eine Prio in Anspruch nimmt, nocheinmal eine Prio in Anspruch nehmen willst (Kettenpriorität).

Aus DE-2 nehme ich ja nur Priorität für die dort neu hinzugekommenen Merkmale in Anspruch. Für diese Merkmale wurde ja keine Priorität von DE-1 beansprucht (ginge ja auch nicht, weil diese dort noch nicht offenbart waren).
Hmm... vielleicht sollte die Abklärung dieser Frage in den Thread "Kettenpriorität" ausgelagert werden...
Ich hab das mal gemach : http://h1838009.stratoserver.net/ka...-Kettenpriorität&p=27123&viewfull=1#post27123

Zu den Zusatzpatenten habe ich überhaupt einmal eine Grundsatzfrage. Letzten Endes handelt es sich doch dabei um nicht mehr als das Zufügen eines weiteren "abhängigen Anspruchs" zu einem ohnehin patentfähigen Gegenstand (Hauptpatent). In welchen Fällen ist das überhaupt sinnvoll, da doch auch der Gegenstand des Zusatzpatents komplett vom Hauptpatent umfasst/abgedeckt ist. :(

Ich nehme mal an, den gleichen Sinn wie alle anderen abhängigen Ansprüche bzw. zusätzlich zu den im Hauptanspruch verwendeten Merkmalen genannte Merkmale der Haupterfindung...

Gruß
Gerd
 
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Gerd

*** KT-HERO ***
So,

nachdem das mit der Kettenpriorität hier nicht greift (siehe obigen Link auf den Thread), kann es ja mit der Ausgangsfrage weitergehen...
Noch einer eine Idee?

Gruß
Gerd
 
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