Zulassung-Dipl.Ing.FH

H

HeidiKlein

Guest
Wer weiß das?

Darf ich mich mit einem Dipl.Ing. FH Studiengang für die Ausbildung zum Patentanwalt bewerben?
Werden auch diverse Tätigkeiten als WErkstudenten in Industriefirmen (in Summe eines Jahres )als die Zulassungsvoraussetzung der "technischen Tätigkeit" anerkannt?
Falls dies vorhanden ist, darf ich mich dann auch schon während meiner diplomarbeit für die Ausbildung zum Patentanwalt bewerben?
Heidi Klein
 
G

Goldfinger

Guest
Bewerben dürfen Sie sich jederzeit auf alles, ob sie jedoch das Beworbene erhalten ist etwas anderes. Und ob das beworbene dann dem entspricht was Sie sich vorstellen, ja das steht sowieso auf einem ganz anderen Blatt.
 

Spinnerin

Vielschreiber
Goldfinger schrieb:
Bewerben dürfen Sie sich jederzeit auf alles, ob sie jedoch das Beworbene erhalten ist etwas anderes. Und ob das beworbene dann dem entspricht was Sie sich vorstellen, ja das steht sowieso auf einem ganz anderen Blatt.
Aber hallo - wir sollten doch hier Polemik vermeiden! Ihre Antwort hilft der Heidi nicht weiter.

Tschau

"Die Spinnerin"
 

Spinnerin

Vielschreiber
HeidiKlein schrieb:
Wer weiß das?

Darf ich mich mit einem Dipl.Ing. FH Studiengang für die Ausbildung zum Patentanwalt bewerben?
Werden auch diverse Tätigkeiten als WErkstudenten in Industriefirmen (in Summe eines Jahres )als die Zulassungsvoraussetzung der "technischen Tätigkeit" anerkannt?
Falls dies vorhanden ist, darf ich mich dann auch schon während meiner diplomarbeit für die Ausbildung zum Patentanwalt bewerben?
Heidi Klein
Hallo Heidi,

am Besten fragst Du beim DPMA nach. Viel Erfolg wünscht Dir

die Spinnerin
 
B

Blood für PMZ

Guest
Die Patentanwaltsordnung unterscheidet sehr deutlich zwischen "wissenschaftlichen Hochschulen" (sprich: Unis, TUs) in PAO § 6 und § 172 (1) 1. Alternative einerseits und "Ingenieurschulen" (sprich: FHs) in § 172 (1) 2. Alternative und § 176 andererseits.

Daraus ergibt sich rasch die Lösung: Bei normalem Weg ohne die Ausnahmen aus § 172 und § 176 braucht man den Diplomabschluss (oder jetzt Masters Degree) von Uni oder TU. FH-Abschluss reicht dafür nicht.

Ich weiß, meine Vorredner wollten ja nur zum dringend gebotenen Eigenstudium des Gesetzestextes anregen und ich verderbe den Effekt. Aber nach den Angaben von Heidi Klein reicht es nun mal einfach nicht, da nützt auch genaueres Lesen oder Fragen beim DPMA nichts.
 
P

PA alt

Guest
Liebe Heidi,

Ihre Frage scheint aus einer grenzenlosen Unwissenheit bezüglich ihrer angestrebten Berufes zu resultieren. Wollen Sie sich es lieber nicht noch einmal überlegen? Außerdem gab es zum Thema FH vs Uni schon hitzige threads in dîesem Forum, biite dort nachsehen, ansonsten lautet die Antwort auf Ihre sicherlich gut gemeinte (gut gemeint ist zumeist nicht immer gut gemacht ) Frage : nein es geht nicht.
 
G

gast2000

Guest
PA alt schrieb:
(gut gemeint ist zumeist nicht immer gut gemacht )
Bezüglich der Antwort auf die oben gestellte Frage haben Sie ja recht - aber hoffentlich schreiben Sie Ihre Anmeldungen besser als Ihre Forumsbeiträge. Den obigen Satz würde ich jedenfalls unter Art. 84 EPC zurückweisen...;-)
 
G

gast_oo7

Guest
PA alt schrieb:
...Unwissenheit bezüglich ihrer angestrebten Berufes...
Aber hallo Herr PA alt, unsicher bei der Deklination? Im Übrigen: Kein weiterer Kommentar zur dünkelhaften Antwort eines Alt-PAs (oder Trolls, der reflexartig das beliebte Stichwort nutzt, um das ebenso beliebte Hickhack zu starten).

@Heidi:

Wie bereits erwähnt, bleibt Dir als FH-Absolventin die reguläre Ausbildung zur Patentanwältin verwehrt.

Wenn es Dir wirklich ernst ist, diesen Berufsweg einzuschlagen, bleibt Dir die ebenfalls schon erwähnte Möglichkeit, nach 10-jähriger einschlägiger Berufstätigkeit zur Patentanwaltsprüfung zugelassen zu werden (§ 172 PatAnwO). Dieser Weg ist jedoch sehr mühsam und nicht unbedingt vorteilhaft.

Du kannst Dir daher auch überlegen, nach dem FH-Diplom noch ein Universtiätsdiplom zu erwerben, sodass Dir dann die reguläre Patentanwaltsausbildung offen steht. Mit dem FH-Diplom solltest Du ohne Wechsel der Fachrichtung an einer Universität nach dem Vordiplom - der normalerweise größten Hürde - einsteigen können.
 
P

PA alt

Guest
@gast 2000

schon richtig, aber ich wollte mir mit dem korrekt zitierten Satz (der erste "Urheber" scheint der Fürst von Ligne gewesen zu sein)nicht "Dünkelhaftigkeit" vorwerfen lassen.

Meine Deklination? Nun , ich gehöre zur Generation die zu Computern noch Rechner sagte und sich mit Diktiergerät wohler fühlt und mit Youtube, flickr etc nichts anfangen kann, und da ich nie auf die Idee kam einen Maschinenschreibkurs zu belegen bin ich in dieser Beziehung ein Legastheniker, was mir aber egal ist, da ich lieber mit Bleistift schreibe.
 
S

Schmunzler

Guest
Lieber PA alt,

Computer mögen für Sie ein Buch mit sieben Siegeln (oder ein Ort zum Vergraulen gefährlichen Nachwuchses) sein, allerdings würde ich dennoch empfehlen, den obersten Artikel ("Netikette") des Redakteurs einmal eingehend zu studieren - auch wenn dann vielleicht die eingeklammerte Funktion des Computers für Sie entfällt.

In diesem Sinne,
Schmunzler.
 
G

gast_oo7

Guest
Gast schrieb:
Wieso soll der Weg nach § 172 mühsam sein ?
  • keine geregelte Ausbildung, d. h. alles ist in Eigeninitiative zu erarbeiten
  • kein Zugang zu den AGs am DPMA/BPatG
  • keine Klausurenkurse
  • Hagen kostet doppelt so viel und ist komplett im Vorraus zu zahlen
  • Kontakt zu anderen Kandidaten schwierig
  • häufig im festen Angestelltenverhältnis auch während der Prüfungs- und Vorbereitungszeit
 
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