Patman
GOLD - Mitglied
folgende vereinfachte Fallgestaltung:
Wir befinden uns im Einspruchsverfahren vor derm EPA.
Ein Patent wurde erteilt mit den Ansprüchen 1, 2 und 3, wobei A2 und A3 auf A1 bzw. A1 und A2 rückbezogen ist.
Nun wird Einspruch mit dem Antrag eingelegt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Eine Begründung wird beigefügt, die darlegen soll, warum A1 und A2 nicht patentfähig ist. A3 wird nicht erwähnt.
Nach Art 99 (1) S.2 EPÜ muss der Einspruch gebründet werden, damit er zulässig ist.
Nun die Frage: Ist der Einspruch bzgl. A3 unzulässig, da zum A3 keine Begründung eingereicht wurde?
vielen Dank schonmal
Wir befinden uns im Einspruchsverfahren vor derm EPA.
Ein Patent wurde erteilt mit den Ansprüchen 1, 2 und 3, wobei A2 und A3 auf A1 bzw. A1 und A2 rückbezogen ist.
Nun wird Einspruch mit dem Antrag eingelegt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Eine Begründung wird beigefügt, die darlegen soll, warum A1 und A2 nicht patentfähig ist. A3 wird nicht erwähnt.
Nach Art 99 (1) S.2 EPÜ muss der Einspruch gebründet werden, damit er zulässig ist.
Nun die Frage: Ist der Einspruch bzgl. A3 unzulässig, da zum A3 keine Begründung eingereicht wurde?
vielen Dank schonmal