grond schrieb:
Lysios schrieb:
Die Frage ist hier also, ob das Verfahren geeignet ist, ein Produkt nach Anspruch 1 zu erzeugen. Ist das der Fall, dann ist hier ein Neuheitsangriff zu machen. In diesem Fall ist dann kein Angriff auf die erfinderische Tätigkeit mit diesem Dokument mehr vorzunehmen.
Das ist ein gefährlicher Umkehrschluss! In der RiLi steht lediglich, dass es sich
nicht um neuheitsschädlichen SdT handelt, wenn die Eignung nicht gegeben ist. Das heißt nicht, dass ein Neuheitsangriff zu fahren ist, wenn die Eignung (objektiv) gegeben ist, aber nicht offenbart war! In diesem Fall halte ich einen Angriff gegen die erfinderische Tätigkeit, wie in meinem zweiten Beitrag erläutert, für angebracht.
Ich bin zugegeben etwas spät eingestiegen, finde das Thema aber durchaus interessant. Ich teile eher die Meinung von Lysios, aus folgendem Grund:
Richtig ist sicherlich, dass das Verfahren geeignet sein muss, das Produkt zu erzeugen. Grond macht aber Meinung nach den Fehler, dass eine
subjektive Eignung (dem Fachmann bekannt, durch Offenbarung oder allgemeines Fachwissen) gefordert wird. Der Anspruch beansprucht das Verfahren per se. Die Eignungsangabe schränkt den Schutzbereich ja auch nicht derart ein, dass ich das Verfahren verwenden dürfte, wenn ich damit etwas anderes herstellen würde ("Verfahren zur Herstellung des Produktes A, dadurch gekennzeichnet dass ..." schützt auch die Verwendung des Verfahrens zur Herstellung von Produkt B und ist etwas anderes als "Podukt A-Herstellungverfahren, dadurch gekennzeichnet, dass ..."). Es reicht daher meiner Meinung nach bei der Formulierung "Verfahren zur Herstellung des Produkts A" klar aus, dass ein Verfahren im Stand der Technik eine rein
objektive Eignung hat. Darauf, dass diese Eignung im Stand der Technik auch tatsächlich offenbart ist, kommt es bei dieser Anspruchsformulierung
im Hinblick auf die Neuheit meiner Meinung nach überhaupt nicht an.
ABER: Anders sieht die Sache aus, wenn der Anspruch umformuliert wird, z.B. in "Verwendung des [bekannten] Verfahrens zur Herstellung des Produktes A" (die Verwendung des Verfahrens zur Herstelung von Produkt B ist nun nicht mehr geschützt/beansprucht), oder bei der Frage des Could-Would-Tests, wenn der Stand der Technik nur im Rahmen einer Prüfung auf erfinderische Tätigkeit herangezogen werden könnte, weil beispielsweise ein Verfahrensmerkmal nicht offenbart ist. Dann hätte Grond Recht und es käme tatsächlich auf die Offenbarung dieser Verwendung im Stand der Technik bzw. auf die Frage an, ob der Fachmann das Dokument aufgrund dessen Offenbarungsgehalts überhaupt heranziehen würde.