Teil C Wie greift man folgenden Anspruch richtig an???

grond

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
9.2 Implizite Merkmale oder allgemein bekannte Äquivalente
Damit implizierte Sachverhalte oder Äquivalente prüfungsrelevant werden, müsste man wohl auf jeden Fall einen deutlichen Hinweis im Mandantenschreiben finden, wie Du zurecht angemerkt hattest. Ausnahme wäre vielleicht so Banales, dass man die Beurteilung wirklich jedem auch ohne Fachwissen zutrauen kann (wie das Beispiel aus den Prüfungsrichtlinien Gummi, dessen elastische Eigenschaft genutzt wird).



Kann der Anmelder z. B. durch geeignete Vergleichstests nachweisen, dass hinsichtlich der Parameter Unterschiede bestehen, so ist fraglich, ob die Anmeldung alle für die Herstellung von Erzeugnissen, die die in dem Patentanspruch aufgeführten Parameter aufweisen, wesentlichen Merkmale offenbart (Art. 83).
Der Hinweis auf Art. 83 macht diese Sichtweise für mich schlüssig, so dass ich mich zur Neuheitsfraktion bekehren lasse... :)
 

Fip

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Lysios schrieb:
Die Frage ist hier also, ob das Verfahren geeignet ist, ein Produkt nach Anspruch 1 zu erzeugen. Ist das der Fall, dann ist hier ein Neuheitsangriff zu machen. In diesem Fall ist dann kein Angriff auf die erfinderische Tätigkeit mit diesem Dokument mehr vorzunehmen.
Das ist ein gefährlicher Umkehrschluss! In der RiLi steht lediglich, dass es sich nicht um neuheitsschädlichen SdT handelt, wenn die Eignung nicht gegeben ist. Das heißt nicht, dass ein Neuheitsangriff zu fahren ist, wenn die Eignung (objektiv) gegeben ist, aber nicht offenbart war! In diesem Fall halte ich einen Angriff gegen die erfinderische Tätigkeit, wie in meinem zweiten Beitrag erläutert, für angebracht.
Ich bin zugegeben etwas spät eingestiegen, finde das Thema aber durchaus interessant. Ich teile eher die Meinung von Lysios, aus folgendem Grund:

Richtig ist sicherlich, dass das Verfahren geeignet sein muss, das Produkt zu erzeugen. Grond macht aber Meinung nach den Fehler, dass eine subjektive Eignung (dem Fachmann bekannt, durch Offenbarung oder allgemeines Fachwissen) gefordert wird. Der Anspruch beansprucht das Verfahren per se. Die Eignungsangabe schränkt den Schutzbereich ja auch nicht derart ein, dass ich das Verfahren verwenden dürfte, wenn ich damit etwas anderes herstellen würde ("Verfahren zur Herstellung des Produktes A, dadurch gekennzeichnet dass ..." schützt auch die Verwendung des Verfahrens zur Herstellung von Produkt B und ist etwas anderes als "Podukt A-Herstellungverfahren, dadurch gekennzeichnet, dass ..."). Es reicht daher meiner Meinung nach bei der Formulierung "Verfahren zur Herstellung des Produkts A" klar aus, dass ein Verfahren im Stand der Technik eine rein objektive Eignung hat. Darauf, dass diese Eignung im Stand der Technik auch tatsächlich offenbart ist, kommt es bei dieser Anspruchsformulierung im Hinblick auf die Neuheit meiner Meinung nach überhaupt nicht an.

ABER: Anders sieht die Sache aus, wenn der Anspruch umformuliert wird, z.B. in "Verwendung des [bekannten] Verfahrens zur Herstellung des Produktes A" (die Verwendung des Verfahrens zur Herstelung von Produkt B ist nun nicht mehr geschützt/beansprucht), oder bei der Frage des Could-Would-Tests, wenn der Stand der Technik nur im Rahmen einer Prüfung auf erfinderische Tätigkeit herangezogen werden könnte, weil beispielsweise ein Verfahrensmerkmal nicht offenbart ist. Dann hätte Grond Recht und es käme tatsächlich auf die Offenbarung dieser Verwendung im Stand der Technik bzw. auf die Frage an, ob der Fachmann das Dokument aufgrund dessen Offenbarungsgehalts überhaupt heranziehen würde.
 

grond

*** KT-HERO ***
schreiber-eqe schrieb:
i) Verfahren zur Herstellung eines Produkts gemäß Anspruch 1 , wobei das Verfahren die Schritte a [?], b [?] und c [?] umfasst.

Anspruch 1 hat die Merkmale x, y und z.

Dokument A2 offenbart die Merkmale x, y und z und ist somit neuheitsschädlich für Anspruch 1.

Dokument A3 offenbart die Merkmale a, b und c sowie x und y.
Wenn das Produkt des Verfahrens von A3 objektiv auch die Eigenschaft z hat, müsste man dann A3 nicht auch als neuheitsschädlig für den Produktanspruch 1 ansehen? Die Zwischen- und Endprodukte eines Herstellungsverfahrens werden doch als implizit offenbart angesehen...
 

Fip

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Wenn das Produkt des Verfahrens von A3 objektiv auch die Eigenschaft z hat, müsste man dann A3 nicht auch als neuheitsschädlig für den Produktanspruch 1 ansehen? Die Zwischen- und Endprodukte eines Herstellungsverfahrens werden doch als implizit offenbart angesehen...
Meine Meinung (für die Frage der Neuheit): Ja. Dass der Offenbarung der A3 das Merkmal z fehlt, ist irrelevant. Ob da was impizit offenbart ist, spielt keine Rolle, solange das in A3 offenbarte Verfahren objektiv geeignet ist.
 
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