Allg. Wie bekomme ich die Domain des Markenverletzers?

pak

*** KT-HERO ***
Noch eine Frage zum Markenrecht/Domainrecht:

Der Inhaber einer Marke möchte gegen die Verwendung seiner Marke durch einen Dritten, der die Marke als Domain verwendet vorgehen. Sollte der Inhaber der Marke im Verletzungsverfahren erfolgrecih sein, so steht diesem sicherlich ein Unterlassungsanspruch zu. Doch der Dritte könnte doch einfach die unter dr Domain hinterlegten Inhalte löschen, so dass die Marke nicht mehr markenmäßig benutzt wird.

Oder hat der Inhaber auch ein Recht darauf, dass der Dritte die Domain freigibt?

Falls ja, was ist ganz praktisch zu tun, damit der Inhaber der Marke die Domain erhält, zumal bzgl. der Domain mit Sicherheit kein Herausgabeanspruch besteht?

Gracias,

pak
 

grond

*** KT-HERO ***
pak schrieb:
Oder hat der Inhaber auch ein Recht darauf, dass der Dritte die Domain freigibt?
Ja, er muss die Domain freigeben, aber nicht übertragen. Du kannst den Gegner deshalb nur zur Aufgabe der Domain zwingen, weil Du nur einen Unterlassungsanspruch aus §1004 BGB hast, einen Herausgabeanspruch gibt es jedoch nicht. Du musst deshalb einen Sperrvermerk für die Domain eintragen lassen (bei DENIC für de-Domains) und dann selbst die Domain erwerben. Der Sperrvermerk bewirkt, dass die Domain zwischenzeitlich nicht neu vergeben wird. Unterlässt Du das, kann jemand anders Dir die Domain wieder wegschnappen und der Spaß fängt von vorn an. Auf der DENIC-Seite findest Du sicherlich Informationen dazu.
 

pak

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Ja, er muss die Domain freigeben, aber nicht übertragen. Du kannst den Gegner deshalb nur zur Aufgabe der Domain zwingen, weil Du nur einen Unterlassungsanspruch aus §1004 BGB hast, einen Herausgabeanspruch gibt es jedoch nicht.
Hallo Grond,

danke für Deine Antwort. Der so genannte Dispute-Antrag war mir bereits bekannt, aber wie wird die Aufgabe der Domain begründet? Geht dies tatsächlich aus dem Unterlassungsanspruch hervor? Die Unterlassung betrifft doch lediglich die Benutzung der Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen. Sollte der "Verletzer" einfach den Inhalt seiner Website ändern, indem er hierunter nicht mehr die geschützten Waren- und Dienstleistungen anbietet, sondern eine private Website mit perönlichen Inhalten betreibt, so ist er doch nicht gezwungen, die Domain freizugeben, oder?

Gruß

pak
 

grond

*** KT-HERO ***
pak schrieb:
aber wie wird die Aufgabe der Domain begründet? Geht dies tatsächlich aus dem Unterlassungsanspruch hervor? Die Unterlassung betrifft doch lediglich die Benutzung der Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen.
Das wäre beim markenrechtlichen Unterlassungsanspruch so, der eine markenmäßige Verwendung durch den Verletzer voraussetzt (siehe auch die jüngste Vorlage des BGH an den EuGH hinsichtlich Google Adwords). Der Anspruch auf Aufgabe der Domain kommt daher aus §1004 I BGB:

"Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen."
 

ander

*** KT-HERO ***
Den Anspruch auf Freigabe der Domain hast Du nicht immer und zwar in dem Fall, dass die Domain schon dem AT der Marke registriert war. War die Domain am AT auch schon benutzt (mit nicht markenverletzenden Inhalten oder Angeboten), dann wird es nach neuester BGH Rechtsprechung schwer an die Domain zu kommen.
Gruß
Andreas
 

arcd007

*** KT-HERO ***
Hi,

ein Dispute Eintrag ist z.B: bei .eu Domänen nur dann möglich, wenn gleichzeitig ein Schiedsverfahren oder Klage erhoben wird.

Um welche TLD handelt es sich denn?

Ciao

arcd007
 

pak

*** KT-HERO ***
ander schrieb:
Den Anspruch auf Freigabe der Domain hast Du nicht immer und zwar in dem Fall, dass die Domain schon dem AT der Marke registriert war. War die Domain am AT auch schon benutzt (mit nicht markenverletzenden Inhalten oder Angeboten), dann wird es nach neuester BGH Rechtsprechung schwer an die Domain zu kommen.
Gruß
Andreas
Hallo Andreas,

kannst Du dazu eine konkrete Rechtsprechung aus jüngster Zeit nennen?

Danke

pak
 
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