jopatent
SILBER - Mitglied
Da hier gerade so viel bezüglich der Gemeinschaftsmarke diskutiert wird, noch eine Frage dazu:
Der Anmelder einer Gemeinschaftsmarke wird nach der Aufnahme der Anmeldung in die öffentliche Datenbank im Internet oder nach der eigentlichen Veröffentlichung, die die Widerspruchsfrist in Gang setzt (Art.39, 41), vom Inhaber einer älteren nationalen Marke informiert, dass der Inhaber der älteren Marke Widerspruch erheben wird, sofern die Anmeldung nicht eingeschränkt oder zurückgenommen wird.
Ist das notwendig? Vielleicht auch hinsichtlich der Kosten, da im Widerspruchsverfahren vor dem Harmonisierungsamt der Verlierer zur Kasse gebeten wird ? Oder ist das einfach nur eine Frage des persönlichen Stils? Ich hätte in einem solchen Fall Widerspruch eingelegt - auch um meine ernsthaften Ambitionen zu unterstreichen - und die Angelegenheit eventuell versucht im Widerspruchsverfahren beizulegen (Stichwort: Cooling Off).
Der Anmelder einer Gemeinschaftsmarke wird nach der Aufnahme der Anmeldung in die öffentliche Datenbank im Internet oder nach der eigentlichen Veröffentlichung, die die Widerspruchsfrist in Gang setzt (Art.39, 41), vom Inhaber einer älteren nationalen Marke informiert, dass der Inhaber der älteren Marke Widerspruch erheben wird, sofern die Anmeldung nicht eingeschränkt oder zurückgenommen wird.
Ist das notwendig? Vielleicht auch hinsichtlich der Kosten, da im Widerspruchsverfahren vor dem Harmonisierungsamt der Verlierer zur Kasse gebeten wird ? Oder ist das einfach nur eine Frage des persönlichen Stils? Ich hätte in einem solchen Fall Widerspruch eingelegt - auch um meine ernsthaften Ambitionen zu unterstreichen - und die Angelegenheit eventuell versucht im Widerspruchsverfahren beizulegen (Stichwort: Cooling Off).