P
Patato
Guest
Danke, Horst, dieses Urteil kannte ich nicht!Horst schrieb:Mit Interesse habe ich insbesondere Patatos durchaus schlüssige Mengenlehre verfolgt. Anbei zitiere ich mal aus einem Urteil des BGH "Mikoprozessor", das kürzlich ergangen ist und sich auch zu diesem Thema äußert.
Dieses Urteil war der Hauptgrund für meine inbrünstige Stellungnahme für den unabhängigen Anspruch, da ich (erfrischend naiv) immer noch davon ausgehe, dass solche grundlegenden Fragen aus PatG und EPÜ mit gleichem Ergebnis zu beantworten sein müssten.
Vielleicht hilft erstmal eine Begriffsklärung:
- In der PatV findet sich nur der Begriff des Unteranspruchs, nicht der des abhängigen Anspruchs. § 9(6) PatV: "Zu jedem Haupt- bzw. Nebenanspruch können ein oder mehrere Patentansprüche (Unteransprüche) aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausführungsarten der Erfindung beziehen."
- Dem entspricht R. 29(3) EPÜ fast wörtlich - wobei dort aber keine bestimmte Bezeichnung für einen solchen Anspruch verwendet wird.
- Die Definition des abhängigen Anspruchs in R 29(4) EPÜ deckt sich hiermit aber nicht, dort geht es nämlich nicht um besondere Ausführungsarten, sondern darum, dass ein abhängiger Anspruch "alle Merkmale eines anderen Patentanspruchs enthält".
Insofern kann man, gerade auch im Lichte des genannten BGH-Urteils, vielleicht festhalten: Der in der Ausgangsfrage genannte Anspruch 2 (Formgegenstand mit Polymermischung nach Anspruch 1) ist ein abhängiger Anspruch im Sinne des EPÜ (er enthält alle Merkmale des Anspruchs 1), aber kein Unteranspruch im Sinne der PatV (er bezieht sich nicht auf eine besondere Ausführungsart der Polymermischung des Anspruchs 1).
Einverstanden?