was ist ein abhängiger Anspruch

  • Ersteller alter Kandidat immer noch ganz unwissend
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Patato

Guest
Horst schrieb:
Mit Interesse habe ich insbesondere Patatos durchaus schlüssige Mengenlehre verfolgt. Anbei zitiere ich mal aus einem Urteil des BGH "Mikoprozessor", das kürzlich ergangen ist und sich auch zu diesem Thema äußert.

Dieses Urteil war der Hauptgrund für meine inbrünstige Stellungnahme für den unabhängigen Anspruch, da ich (erfrischend naiv) immer noch davon ausgehe, dass solche grundlegenden Fragen aus PatG und EPÜ mit gleichem Ergebnis zu beantworten sein müssten.
Danke, Horst, dieses Urteil kannte ich nicht!

Vielleicht hilft erstmal eine Begriffsklärung:

  • In der PatV findet sich nur der Begriff des Unteranspruchs, nicht der des abhängigen Anspruchs. § 9(6) PatV: "Zu jedem Haupt- bzw. Nebenanspruch können ein oder mehrere Patentansprüche (Unteransprüche) aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausführungsarten der Erfindung beziehen."
  • Dem entspricht R. 29(3) EPÜ fast wörtlich - wobei dort aber keine bestimmte Bezeichnung für einen solchen Anspruch verwendet wird.
  • Die Definition des abhängigen Anspruchs in R 29(4) EPÜ deckt sich hiermit aber nicht, dort geht es nämlich nicht um besondere Ausführungsarten, sondern darum, dass ein abhängiger Anspruch "alle Merkmale eines anderen Patentanspruchs enthält".
Es bleibt also festzuhalten: Die Definitionen des Unteranspruchs (PatG/PatV) und des abhängigen Anspruchs (EPÜ) sind nicht deckungsgleich.

Insofern kann man, gerade auch im Lichte des genannten BGH-Urteils, vielleicht festhalten: Der in der Ausgangsfrage genannte Anspruch 2 (Formgegenstand mit Polymermischung nach Anspruch 1) ist ein abhängiger Anspruch im Sinne des EPÜ (er enthält alle Merkmale des Anspruchs 1), aber kein Unteranspruch im Sinne der PatV (er bezieht sich nicht auf eine besondere Ausführungsart der Polymermischung des Anspruchs 1).

Einverstanden?
 
P

ppa

Guest
Interessanter Chat.

Horst ist voll zuzustimmen; gerade die Mikroprozessor-Entscheidung hatten wir intern länger diskutiert.
Das EPA lässt derartige nebengeordnete Ansprüche schon immer zu, die deutsche Rspr. (auch zb die vorherige BPatG-Entsch "Mikroprozessor", die mir ein Prüfer mal vorgehalten hatte) bisher nicht. Das ist jetzt zum Glück anders.

Ich stelle mir einen Unteranspruch immer als echte Teilmenge (Untermenge) des übergeorndeten anspruchs vor, d.h. sie muss sich auf den gleichen Gegenstand beziehen. Der BGH nennt das offensichtlich "unmittelbar abhängig"

Ein abh. Anspruch ist zunächst nur formell abhängig, was der Einfachheit bei der Abfassung dient.

Bei einem Kategorie-Wechsel liegt immer - auch bei Rückbeziehung - ein unabh. anspruch vor - klar, logisch.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Patato schrieb:
Es bleibt also festzuhalten: Die Definitionen des Unteranspruchs (PatG/PatV) und des abhängigen Anspruchs (EPÜ) sind nicht deckungsgleich.
Das sollte eigentlich allgemein bekannt sein. Dass immer noch so viele (auch gestandene deutsche Patentanwälte) darüber stolpern ist erstaunlich.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ja, die genaue Unterscheidung zwischen Unteranspruch und abhängigem Anspruch scheint sinnvoll und notwendig zu sein.

Letzte zu klärende Frage:
Ist den Gegenstand, auf den sich der Anspruch bezieht, schon als Merkmal iSv R. 29 anzusehen? D.h. ist eine Polymermischung als "Gegenstand" ein anderes Merkmal als eine Polymermischung, die in einem Formgegenstand umfasst ist, wobei hier ja der Formgegenstand der "Gegenstand" des Anspruchs ist?

Eigentlich scheint es für einen Unterschied keinen Anhaltspunkt zu geben. Sieht es jemand anders?
 
G

Goldi

Guest
2. Polymermischung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass sie als Beschichtung auf einem Formkörper aufgebracht ist.

Ändert das was zur Ursprungsfrage? Wenn nein, ist auch A2 der Ursprungsfrage abhängiger A.
 
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