GMV Waren- u. Dienstleistungsverzeichnis beim Harmonisierungsamt

Kugelblitz

GOLD - Mitglied
Ich rege mich regelmäßig über das Verhalten des Harmonisierungsamtes hinsichtlich der Begriffe innerhalb des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses für die EU-Marke auf. Andauernd erhalte ich Aufforderungen, an Stelle des von mir gewählten Begriffes einen Begriff aus der EUROACE-Liste zu wählen, da der von mir gewählte Begriff keine Klassifikation in eine bestimmte Klasse zulassen soll. Allerdings lässt sich das Amt nicht dazu hinreißen, mir darzulegen, warum eine solche Klassifikation aufgrund des gewählten Begriffes nicht möglich sein soll. Selbst wenn ich in einer Eingabe darlege, weshalb die Klassifikation möglich ist, erhalte ich nur wieder die gleiche Aussage zurück, ohne dass das Amt auf die Argumente eingeht bzw. Gegenargumente liefert.

Geht es Euch auch so? Das kann es doch nicht sein! Wenn man nur die Begriffe aus der EUROACE-Liste bzw. der alphabetischen Liste der Nizza-Klassifikation wählen darf, dann kann man beim HABM auch einen Affen hinsetzen, um die Klassifikationsprüfung durchzuführen :mad:

Es kann doch auch nicht sein, dass man ein anständiges Waren- u. Dienstleistungsverzeichnis nur durch eine Beschwerde bekommt :confused:

Kugelblitz
 

PAPA

GOLD - Mitglied
Diese Problematik besteht leider häufig auch beim DPMA, da sich auch dort der ein oder andere Markenprüfer stur hinter der Nizza-Klassifikation verschanzt.

Ich hatten jüngst ein "Provisional Refusal" durch das DPMA zu einer von einem ausländischen Mandanten hinterlegten Internationalen Regisitrierung, bei welcher die Dienstleistung "repair services" als unklar beanstandet wurde (in Einklang mit einer entsprechenden Anmerkung in einer jüngeren Mitteilung des DPMA zur Praxisänderung in Sachen Nizza-Klassifikation - wir wurden aufgefordert klarzustellen, auf welche Produkte sich die "repair services" beziehen sollen), während die im Waren-/DL-Verzeichnis ebenfalls enthaltene Dienstleistung "maintenance services" ohne jedwede Beanstandung akzeptiert wurde. Dies soll man dann einem ausländischen Mandanten erklären ...
 

Kugelblitz

GOLD - Mitglied
Hallo PAPA,

gab es denn für die Zurückweisung eine eingehende oder zumindest angedeutete inhaltliche Begründung?

Ich habe insbesondere beim HABM erlebt, dass der Prüfer einfach weiterhin darauf aufmerksam macht, dass eine Kategorisierung anhand der gewählten Begriffe nicht möglich sei. Ein Hinweis, warum dem so ist oder dass der gewählte Begriff vielleicht in zwei Klassen fiele und deswegen konkretisiert werden müsse, fehlt völlig. Die Anmeldung wird einfach im Hinblick auf die unliebsamen Begriffe zurückgewiesen und mit den verbleibenden Begriffen fortgesetzt.

Reicht das Wissen/ die Ausbildung der Prüfer hier nicht aus oder werden diese darauf getrimmt, derartige Diskussionen abzubügeln? Mir scheint, ersteres ist der Fall ....

Kugelblitz
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Reicht das Wissen/ die Ausbildung der Prüfer hier nicht aus oder werden diese darauf getrimmt, derartige Diskussionen abzubügeln? Mir scheint, ersteres ist der Fall ....

Kugelblitz

Hallo Kugelblitz und PAPA,

imho könnte noch ein ganz anderer Gesichtspunkt dahinter stehen: Es soll doch eine automatische Warenähnlichkeitsdatenbank eingerichtet werden, um die Widerspruchsentscheidungen des HABM zu automatisieren. Also quasi ein elektronischer Richter/Stoppel mit eingebautem Begründungstextmodul.

Das funktioniert aber nur bei genormten oder irgendwie standardisierten Waren- und Dienstleistungsbegriffen.

Der Vorteil (für die verehrte Nutzerschaft) ist natürlich eine deutlich verbesserte Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Widerspruchsabteilungen, wo nun auch unerfahrene Prüfer ohne großartige Ausbildung stets das entscheiden, was erfahrene Prüfer schon seit Jahren so gehandhabt haben. Zumindest in dieser Beziehung sind Widerspruchsentscheidungen dann kein Glücksspiel mehr. Außerdem könnte eine neue und vielleicht von der bisherigen abweichende Rechtsauffassung der Beschwerdekammern auch sofort und für alle und automatisch ihren Eingang in die ständige Praxis finden. Das ist auch alles richtig so.

Der Vorteil für die Amtsleitung ergibt sich im Umkehrschluss: Welche Qualifikation wäre mithin zukünftig geboten, um Mitglied einer Widerspruchsabteilung sein zu können, wenn unerfahrene Prüfer ohne großartige Ausbildung die gleichen Entscheidungen treffen wie gut ausgebildete? Hm. Und für wen verfassen wir eigentlich unsere aufwendigen Schriftsätze im Widerspruchsverfahren?

Sehen wir es positiv: Die Widerspruchsgebühr könnte doch dann eigentlich gesenkt werden.
 
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