Praxis "Vorab per Fax" unterscheidet sich von der "Bestätigungskopie"

Kurt

*** KT-HERO ***
Hallo Forum,

angenommen eine Patentanmeldung wurde vorab per Fax eingereicht.

Dann wurde festgestellt, dass in der Anmeldung minimale Fehler vorhanden sind, z.B. ein Tippfehler und ein vertauschtes Bezugszeichen in einer Figur.

Die Fehler werden korrigiert und die Unterlagen werden einige Tage später als Bestätigungskopie beim Amt eingereicht.

Wie ist die Rechtslage…?

Ich konnte nirgends eine Vorschrift finden, die so etwas wie vollständige inhaltliche Identität zwischen dem Vorab-Fax und der Bestätigungskopie fordert.

Im Grunde kann man das Vorab-Fax ja als Prioritätsanmeldung für die Bestätigungskopie betrachten. Wenn dann die Korrekturen in der Bestätigungskopie den Offenbarungstest anhand des Vorab-Fax bestehen, so sollten die Änderungen zulässig sein.

Allerdings schreibt man bei der Bestätigungskopie ja nicht dazu "ich beanspruche die Priorität der vorab per Fax eingereichten Anmeldung"…

Danke für Meinungen.
 

der_markus

*** KT-HERO ***
Der Gedanke mit Prio-Anmeldung und Nachanmeldung gefällt mir garnicht, da weder Gebühr noch Anmeldewille vorliegen und der Dokumententitel "Vorab-Fax... Bestätigungsschreiben..." dem Ansatz blank widerspricht.

Meiner Meinung nach ist die Korrektur solcher Fehler durch § 38 S1 PatG gedeckt, da es sich um offensichtliche Unrichtigkeiten handelt, deren Korrektur jederzeit zulässig ist.
 

VisaePatentes

Schreiber
angenommen eine Patentanmeldung wurde vorab per Fax eingereicht.

Im Grunde kann man das Vorab-Fax ja als Prioritätsanmeldung für die Bestätigungskopie betrachten. Wenn dann die Korrekturen in der Bestätigungskopie den Offenbarungstest anhand des Vorab-Fax bestehen, so sollten die Änderungen zulässig sein.
Ja.

Allerdings schreibt man bei der Bestätigungskopie ja nicht dazu "ich beanspruche die Priorität der vorab per Fax eingereichten Anmeldung"…
Der Regelfall ist, dass als Anmeldedatum das Eingangsdatum der Faxunterlagen eingetragen wird. In allen anderen Fällen wird dies amtsseitig mitgeteilt. Eine unzulässige Erweiterung nach § 38 PatG müsste spätestens im Prüfungsverfahren bemängelt werden.
 
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