GebrMG Verzicht auf bzw. Beschränkung eines Gebrauchsmusters

pak

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

dass ein Gebrauchsmuster im Rahmen eines Löschungsverfahrens beschränkt werden kann ist klar. Wie sieht es aus, wenn das Gebrauchsmuster eingetragen wurde, man anschließend den (beantragten) Recherchebericht erhält und aufgrund des Rechercheergebnisses das Gebrauchsmuster beschränken möchte.

  • Ich meine, man kann die Beschränkung einfach durch Einreichung neuer Schutzansprüche erreichen. Ist das korrekt?
  • Wie geht Ihr vor? Beschränkt Ihr das Gebrauchsmuster überhaupt, wenn kein Anlass (beispielsweise ein Löschungsverfahren oder eine (begründete) Aufforderung durch einen Wettbewerber) besteht?
Dank und Gruß

pak
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
1. Ich meine, man kann die Beschränkung einfach durch Einreichung neuer Schutzansprüche erreichen. Ist das korrekt?
Man kann neue Ansprüche mit einer entsprechenden Erklärung beim DPMA einreichen, die dann zur Akte genommen werden. Das bewirkt aber keine (sofortige) Beschränkung des GebrM - die ist nicht vorgesehen. Die neuen Ansprüche werden bei entsprechend formuliertem Begleitschreiben so aufgefasst, dass sie einen Verzicht auf eine weitergehende Verteidigung des GebrM, z.B. im Löschungsverfahren, bewirken. Eine einschlägige Entscheidung wäre z.B. BGH Scherbeneis.
 

pak

*** KT-HERO ***
EQE2009-Gast schrieb:
Man kann neue Ansprüche mit einer entsprechenden Erklärung beim DPMA einreichen, die dann zur Akte genommen werden. Das bewirkt aber keine (sofortige) Beschränkung des GebrM - die ist nicht vorgesehen. Die neuen Ansprüche werden bei entsprechend formuliertem Begleitschreiben so aufgefasst, dass sie einen Verzicht auf eine weitergehende Verteidigung des GebrM, z.B. im Löschungsverfahren, bewirken. Eine einschlägige Entscheidung wäre z.B. BGH Scherbeneis.
Danke für den Hinweis.

Aber zu Punkt 2.:

Hat es einen Sinn, auf Teile des Gebrauchsmusters zu verzichten, ohne dass ein konkreter Anlass (Aufforderung durch Wettbewerber o.ä.) vorliegt? Ich gehe davon aus, dass man sich sowohl bei einem "Löschungsklageüberfall" als auch bei einer vorherigen Anfrage des Gegners noch derart rechtzeitig einschränken kann, dass man - vorausgesetzt die eingeschränkte Fassung hält der Löschungsklage stand - keine Kostennachteile nach §93 ZPO hat, oder?

pak
 

EK

*** KT-HERO ***
EQE2009-Gast schrieb:
1. Ich meine, man kann die Beschränkung einfach durch Einreichung neuer Schutzansprüche erreichen. Ist das korrekt?
Man kann neue Ansprüche mit einer entsprechenden Erklärung beim DPMA einreichen, die dann zur Akte genommen werden. Das bewirkt aber keine (sofortige) Beschränkung des GebrM - die ist nicht vorgesehen. [...]
Eine mit der Einreichung eingeschränkter Schutzansprüche verbundene Erklärung, wonach der Gebrauchsmusterinhaber für Vergangenheit und Zukunft keine über den Schutzumfang der neu eingereichten Schutzansprüche hinausgehende Rechte geltend macht, führt zu einer "sofortigen" Beschränkung des Gebrauchsmusters.
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
EK schrieb:
Eine mit der Einreichung eingeschränkter Schutzansprüche verbundene Erklärung, wonach der Gebrauchsmusterinhaber für Vergangenheit und Zukunft keine über den Schutzumfang der neu eingereichten Schutzansprüche hinausgehende Rechte geltend macht, führt zu einer "sofortigen" Beschränkung des Gebrauchsmusters.
Nein, zumindest falls man mit "Beschränkung" meint, dass sich der Schutzgegenstand ändert. Das Gebrauchsmuster bleibt auch in dem genannten Fall wie eingetragen bestehen, nur kann der Inhaber keine über die eingeschränkten Ansprüche hinausgehenden Rechte mehr geltend machen.

Vgl. dazu die ersten beiden Leitsätze von BGH Scherbeneis:

a) Der Prüfung im Löschungsverfahren ist das Gebrauchsmuster in der eingetragenen Fassung auch dann zugrunde zu legen, wenn der Gebrauchsmusterinhaber nachträglich neu formulierte Schutzansprüche mit der Erklärung zur Gebrauchsmusterakte eingereicht hat, er wolle für Vergangenheit und Zukunft keine über diese Schutzansprüche hinausgehenden Rechte aus dem Gebrauchsmuster geltend machen.

b) Die Einreichung neuer Schutzansprüche zu den Akten eines Gebrauchsmusters bewirkt keine unmittelbare Änderung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters, kann jedoch regelmäßig als vorweggenommener Verzicht auf einen Widerspruch gegen Löschung des Gebrauchsmusters in seinem weitergehenden Umfang gewertet werden, das deshalb auf einen zulässigen Löschungsantrag ohne weitere Sachprüfung zu löschen ist, soweit die eingetragenen Schutzansprüche über die zur Gebrauchsmusterakte gereichten hinausgehen.
 

pak

*** KT-HERO ***
Danke für Eure Antworten. Aber folgende Frage bleibt:

Hat es einen Sinn, auf Teile des Gebrauchsmusters zu verzichten, ohne dass ein konkreter Anlass (Aufforderung durch Wettbewerber o.ä.) vorliegt? Ich gehe davon aus, dass man sich sowohl bei einem "Löschungsklageüberfall" als auch bei einer vorherigen Anfrage des Gegners noch derart rechtzeitig einschränken kann, dass man - vorausgesetzt die eingeschränkte Fassung hält der Löschungsklage stand - keine Kostennachteile nach §93 ZPO hat, oder?

pak
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
pak schrieb:
Ich gehe davon aus, dass man sich sowohl bei einem "Löschungsklageüberfall" als auch bei einer vorherigen Anfrage des Gegners noch derart rechtzeitig einschränken kann, dass man - vorausgesetzt die eingeschränkte Fassung hält der Löschungsklage stand - keine Kostennachteile nach §93 ZPO hat, oder?
Davon gehe ich auch aus, aber trotzdem sind mE Szenarien denkbar, in denen es attraktiver sein kann, durch das Einreichen von eingeschränkten Ansprüchen das Löschungsverfahren zu vermeiden.

Beispiel: Falls die dem Antragsteller in dem von Dir skizzierten Fall auferlegten Kosten geringer sind als die tatsächlichen Kosten für den anwaltlichen Vertreter im Löschungsverfahren (was bei geringen Streitwerten durchaus vorkommen kann), wäre es für den GebrM-Inhaber finanziell immer noch besser, das Löschungsverfahren ganz zu vermeiden, wozu nachgereichte Ansprüche hilfreich sein können.
 
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