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*** KT-HERO ***
Der Patentinhaber stammt aus dem außereuropäischen Ausland. Im Register ist Patentanwalt A von Sozietät A als Inlandsvertreter eingetragen. Es wird Nichtigkeitsklage erhoben und an Patentanwalt A/Sozietät A zugestellt.
Patentanwalt B von Sozietät B bestellt sich dann im Nichtigkeitsverfahren als Vertreter und führt das Verfahren für den Patentinhaber. Das Patent wird widerrufen. Patentanwalt B/Sozietät B legt die Vertretung nieder. Es steht aber noch das Kostenfestsetzungsverfahren aus. Patentanwalt A/Sozietät A steht nach wie vor als Inlandsvertreter im Register.
An wen muss zugestellt werden (z.B. Beschlüsse/Eingaben im Kostenfestsetzungsverfahren). Konkreter: Ist die Vertretungsniederlegung von Patentanwalt B/Sozietät B ohne weiteres wirksam (siehe hierzu § 25 (1) und (4) PatG), weil Patentanwalt A/Sozieät A noch im Register steht (siehe § 30 (3) PatG)?
Patentanwalt B von Sozietät B bestellt sich dann im Nichtigkeitsverfahren als Vertreter und führt das Verfahren für den Patentinhaber. Das Patent wird widerrufen. Patentanwalt B/Sozietät B legt die Vertretung nieder. Es steht aber noch das Kostenfestsetzungsverfahren aus. Patentanwalt A/Sozietät A steht nach wie vor als Inlandsvertreter im Register.
An wen muss zugestellt werden (z.B. Beschlüsse/Eingaben im Kostenfestsetzungsverfahren). Konkreter: Ist die Vertretungsniederlegung von Patentanwalt B/Sozietät B ohne weiteres wirksam (siehe hierzu § 25 (1) und (4) PatG), weil Patentanwalt A/Sozieät A noch im Register steht (siehe § 30 (3) PatG)?