DE Vertretungsniederlegung Inlandsvertreter

Fip

*** KT-HERO ***
Der Patentinhaber stammt aus dem außereuropäischen Ausland. Im Register ist Patentanwalt A von Sozietät A als Inlandsvertreter eingetragen. Es wird Nichtigkeitsklage erhoben und an Patentanwalt A/Sozietät A zugestellt.

Patentanwalt B von Sozietät B bestellt sich dann im Nichtigkeitsverfahren als Vertreter und führt das Verfahren für den Patentinhaber. Das Patent wird widerrufen. Patentanwalt B/Sozietät B legt die Vertretung nieder. Es steht aber noch das Kostenfestsetzungsverfahren aus. Patentanwalt A/Sozietät A steht nach wie vor als Inlandsvertreter im Register.

An wen muss zugestellt werden (z.B. Beschlüsse/Eingaben im Kostenfestsetzungsverfahren). Konkreter: Ist die Vertretungsniederlegung von Patentanwalt B/Sozietät B ohne weiteres wirksam (siehe hierzu § 25 (1) und (4) PatG), weil Patentanwalt A/Sozieät A noch im Register steht (siehe § 30 (3) PatG)?
 

grond

*** KT-HERO ***
Ist die Vertretungsniederlegung von Patentanwalt B/Sozietät B ohne weiteres wirksam (siehe hierzu § 25 (1) und (4) PatG), weil Patentanwalt A/Sozieät A noch im Register steht (siehe § 30 (3) PatG)?

A hatte niedergelegt und B wurde bestellt, also müsste die Niederlegung von A wegen §25(4) wirksam geworden sein. Die Niederlegung durch B erfüllt dieselbe Voraussetzung nur, wenn ein noch zu findender C bestellt wird. A sollte das Register korrigieren lassen, dann müsste B eingetragen werden. Solange das nicht geschehen ist, ist A wegen §30 noch in der Verantwortung.
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
@grond: Fip schreibt nicht, dass A auch die Vertretung des Patentes niedergelegt hätte. Vermutlich deshalb steht A auch noch beim DPMA im Register. B hat sich wohl nur im Nichtigkeitsverfahren beim Bundespatentgericht zum Vertreter bestellt. Da gibts keine automatische Rückkopplung.

Das löst allerdings nicht das Problem von @Fip. Denn beim Bundespatentgericht hat sich A nie als Vertreter bestellt, B ist dort der einzige Vertreter in der Sache x Ni y/20zz.

Interessant, denn es geht nun um viel Geld: Der erfolgreiche Nichtigkeitskläger wird von dem außereuropäischen Patentinhaber nun Gerichtskosten und Anwaltsgebühren zurückhaben wollen, beides erkleckliche Summen und schwierig genug, das hinterher in Fernost oder so zu vollstrecken ... Da passt die Vertretungsniederlegung recht nachvollziehbar gut ins Bild ...

Anstelle des Nichtigkeitsklägers würde ich mich dafür einsetzen, dass die Kostenfestsetzungssache an A und an B zugestellt wird, notfalls auf Kosten des eigenen Mandanten. Dann bekommt der richtige auf jeden Fall den Bescheid und man muss sich nicht mit jetzt schon vorhersehbaren Abwehr- und Verzögerungsdiskussionen herumschlagen.

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 
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