Patentix schrieb:
Es ist auf jeden Fall notwendig, dass Du unter einem zugelassenen Vertreter gearbeitet und ausgebildet wurdest.
Das geht aus Art. 10 VEP nicht hervor. Genau genommen sogar das Gegenteil, nämlich dass gem. Art. 10 (2) a) ii / iii eben kein zugelassener Vertreter vorhanden sein muss.
Auch ich bin weite Teile meiner Tätigkeit (2 1/2 Jahre) nicht von einem zugelassenen Vertreter ausgebildet worden, die Bescheinigung meines Arbeitgebers hat gereicht. Ich war aber auch ein Art. 10 (2) a) ii - Fall (habe selbst vor dem EPA gehandelt)
Patentix schrieb:
Es ist nicht notwendig, Fälle / AZ / etc. vor dem EPA nachzuweisen.
Es ist ebenfalls nicht notwendig, dass Du eine Vollmacht Deines Arbeitgebers für die Vertretung vor dem EPA hast.
Korrekt.
Patentix schrieb:
Ich habe die Zulassung zur Prüfung erhalten, nachdem die externe Kanzlei bestätigt hat, dass ich durch sie ausgebildet wurde.
Mal eine dumme Frage:
Wie kam das EPA eigentlich drauf, danach zu fragen, wenn der Arbeitgeber bescheinigt ? Das Formular im Amtsblatt fragt nicht nach dem geneuen Sachverhalt.
Patentix schrieb:
Natürlich ist eine 3-jährige Zusammenarbeit mit der Kanzlei für eine Prüfungszulassung m.E. zu kurz, da Du ja nicht 5 Tage die Woche in Vollzeit durch die Kanzlei ausgebildet wurdest.
... und man deshalb eigentlich noch keine Ahnung hat... ;-) SCNR...
Patentix schrieb:
Hier ist eher ein Zeitansatz von 3 Tagen / Woche oder ähnliches angebracht. Somit erhöht sich natürlich dann die Gesamtstehzeit als PatIng auf ca. 4-5 Jahre bis zur Prüfungszulassung...
Eine AUSBILDUNGSZEIT verlangt die VEP aber gar nicht, sondern lediglich dass man "während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren auf Vollzeitbasis" BESCHÄFTIGT war.
Und 3 Jahre Vollzeit als PatIng hast Du ja wohl gearbeitet, auch wenn Du nicht die ganze Zeit von einem zugelassenen Vertreter überwacht, ausgebildet oder wasauchimmer worden bist.
Es sei denn, Du warst nur Teilzeit beschäftigt oder Deine Position war nur 1/2 PatIng, die andere Hälft z.B. Entwickler oder anderes, nicht-patentmässiges.