Versaeumnis des Pruefungsantrages nach § 44 PatG

Fragesteller

Vielschreiber
Welche Moeglichkeiten hat der Anmelder bei Versaemnis der Frist fuer die Stellung des Pruefungsantrages nach § 44 PatG?

Besteht vielleicht die Moeglichkeit auf Anwendung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 123 PatG, sofern dieser sein Versaemnis begruenden kann?

Ich wuerde mich ueber eure Meinungen freuen!

Vielen Dank!
 

grond

*** KT-HERO ***
Fragesteller schrieb:
Besteht vielleicht die Moeglichkeit auf Anwendung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 123 PatG, sofern dieser sein Versaemnis begruenden kann?
Die Wiedereinsetzung ist für die Frist zur Stellung des Prüfungsantrages wenigstens nicht in §123 I ausgenommen, was m.W. eine abschließende Liste ist. Insofern müsste die Wiedereinsetzung prinzipiell möglich sein. Es ist aber wohl nicht so einfach, einen Antrag auf Wiedereinsetzung "durchzubekommen".
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Fragesteller schrieb:
Besteht vielleicht die Moeglichkeit auf Anwendung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 123 PatG, sofern dieser sein Versaemnis begruenden kann?
Wiedereinsetzung ist möglich, es reicht aber nicht, das Versäumnis zu begründen, es muss entschuldigt werden (siehe "...ohne Verschulden verhindert ..." in § 123)
 
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