Veröffentlichung Teilungsanmeldung

6to5

BRONZE - Mitglied
Erdachter Fall mit folgender zeitlicher Reihenfolge, inspiriert durch das EQE-Lernen eines Kollegen:

EP1 mit Gegenständen A und B, verfolgt werden soll A, das B ist quasi "versehentlich" in der Anmeldung offenbart worden

EP2 mit Gegenständen B und B' wird angemeldet, keine Prioinanspruchnahme

EP1-T, Teilungsanmeldung der EP1 mit nur noch Gegenstand A

es wird ein Gebrauchsmuster aus der EP1 mit vollem Offenbarungsumfang abgezweigt

EP1 wird zurückgenommen

PCT1 mit Gegenstand A, Prioritätsnachanmeldung mit Prio aus EP1

PCT2 mit Gegenständen B, B' mit Prios aus EP1 und EP2

EP1-T wird offengelegt, die Stammanmeldung EP1 ist natürlich in der Akte der EP1-T dabei

Sind irgendwelche Probleme bezüglich Art. 54(3) zu erwarten? Probleme mit erster Anmeldung von B?

Viel Glück allen, die schreiben!
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Mal ein paar Überlegungen, worauf Du hinaus willst.

Für Art. 54(3) EPÜ muss die kollidierende Anmeldung am Tag ihrer Veröffentlichung noch anhängig gewesen sein (siehe J 5/81). Ist eine Anmeldung, die vor dem Veröffentlichungstag zurückgenommen oder auf andere Weise ungültig wurde, dennoch veröffentlicht worden, weil die Vorbereitungen für die Veröffentlichung abgeschlossen waren, so hat die Veröffentlichung nicht die Wirkung nach Art. 54 (3), sondern nur die Wirkung nach Art. 54 (2). Art. 54 (3) ist so auszulegen, dass die Veröffentlichung einer "gültigen" Anmeldung, d. h. einer am Tag ihrer Veröffentlichung existierenden europäischen Patentanmeldung, gemeint ist. (RiLi G-IV 5..1.1.)

EP1 wurde zurückgenommen, daher kein Stand der Technik nach Art. 54(3) EPÜ. EP1-T enthält nur A, erhält den ursprünglichen Zeitrang von EP1.

54(3) EPÜ sagt, dass zum Stand der Technik auch der Inhalt europäischer Patentanmeldungen gehört, die vor dem Anmeldetag oder dem wirksamen Prioritätstag der zu prüfenden Patentanmeldung eingereicht wurden oder eine vor dem betreffenden Tag liegende Priorität wirksam beanspruchen, aber gemäß Art. 93 an oder nach diesem Tag veröffentlicht worden sind. Das GebrM spielt hier keine Rolle, da nationales Schutzrecht.

Für EP2 ohne Prio ist EP1 kein Stand der Technik gemäss 54(3) EPÜ.
PCT1 erhält Prio A von EP1.
PCT2 erhält Prio von B von EP1, und B' von EP2.

Habe ich was übersehen?
 
Zuletzt bearbeitet:

6to5

BRONZE - Mitglied
Was ist mit der Veröffentlichung der Stammanmeldung EP1 in der Akte der Teilungsanmeldung EP1-T? Du willst Dir doch kein mangelndes Problembewusstsein vorwerfen lassen... :)
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Was ist mit der Veröffentlichung der Stammanmeldung EP1 in der Akte der Teilungsanmeldung EP1-T? Du willst Dir doch kein mangelndes Problembewusstsein vorwerfen lassen... :)

Hm, ich könnte auch falsch liegen und bin bereit dazuzulernen, aber es gilt doch immer noch:

Für Art. 54(3) EPÜ muss die kollidierende Anmeldung am Tag ihrer Veröffentlichung noch anhängig gewesen sein (siehe J 5/81), etc.

Die Anmeldung wurde zurückgenommen, ist also nicht mehr anhängig. Die Tatsache, dass sie durch Akteneinsicht veröffentlicht wurde, ändert doch daran nichts.

Oder hast Du da einen anderen Vorschlag? :)
 

6to5

BRONZE - Mitglied
Manchmal gibt es halt kein Problem :)

Hoffentlich auch für die, die sich von Dienstag bis heute mit derlei Kram unter Zeitdruck auseinandersetzen mussten!
 
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