Q
QS
Guest
Liebe Kollegen,
gemäß §31(2)Nr.1 PAtG kann der Anmelder sich mit einer Akteneinsicht vor der 18-Monatsfrist einverstanden erklären.
Meine Fragen:
Führt das in der Praxis zu einer vorgezogenen Offenlegungsschrift, z.B. schon nach 4 Monaten ab Anmeldetag, wenn es vom Anm. gewünscht wird?
Ansonsten, was tut man, um eine Veröffentlichung der PAtanm. in einer Offlgschr. "vor der Zeit" zu erreichen ohne ein GebrM. abzuzweigen?
Ich stelle mir vor, dass es aus Werbegründen interessant sein könnte, vorzuveröffentlichen.
Dank schonmal für Eure Antwort(en).
QS
gemäß §31(2)Nr.1 PAtG kann der Anmelder sich mit einer Akteneinsicht vor der 18-Monatsfrist einverstanden erklären.
Meine Fragen:
Führt das in der Praxis zu einer vorgezogenen Offenlegungsschrift, z.B. schon nach 4 Monaten ab Anmeldetag, wenn es vom Anm. gewünscht wird?
Ansonsten, was tut man, um eine Veröffentlichung der PAtanm. in einer Offlgschr. "vor der Zeit" zu erreichen ohne ein GebrM. abzuzweigen?
Ich stelle mir vor, dass es aus Werbegründen interessant sein könnte, vorzuveröffentlichen.
Dank schonmal für Eure Antwort(en).
QS