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Vielschreiber
Hallo zusammen,
ein Anspruch einer ersten Kategorie wurde im EP-Prüfungsverfahren wegen fehlender Einheitlichkeit auf die Ansprüche einer zweiten Kategerie rückbezogen. Wenn nun ein DE-Wettbewerber alle Merkmale außer die durch Rückbezug aufgenommenen verwirklicht, verletzt er dann dennoch das Patent? Ich habe etwas von Rechtsprechung gehört, die besagen soll, dass der wegen Uneinheitlichkeit aufgenommene Rückbezug und die dadurch aufgenommenen Merkmale bei einer Verletzungsprüfung außer acht bleiben können... so oder so ähnlich.
Kennt jemand Rechtsprechung hierzu, bis jetzt bin ich leider noch nicht fündig geworden! Mir hilft zwar eine neuere Entscheidung, nach der eine Untermenge keinen Schutz genießt. Wenn ich aber ein zur Herstellung der Einheitlichkeit aufgenommenes Merkmal (oder eine Merkmalsgruppe) wieder ausblenden kann, hilft mir das auch nicht weiter. Danke für eure Hilfe.
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ein Anspruch einer ersten Kategorie wurde im EP-Prüfungsverfahren wegen fehlender Einheitlichkeit auf die Ansprüche einer zweiten Kategerie rückbezogen. Wenn nun ein DE-Wettbewerber alle Merkmale außer die durch Rückbezug aufgenommenen verwirklicht, verletzt er dann dennoch das Patent? Ich habe etwas von Rechtsprechung gehört, die besagen soll, dass der wegen Uneinheitlichkeit aufgenommene Rückbezug und die dadurch aufgenommenen Merkmale bei einer Verletzungsprüfung außer acht bleiben können... so oder so ähnlich.
Kennt jemand Rechtsprechung hierzu, bis jetzt bin ich leider noch nicht fündig geworden! Mir hilft zwar eine neuere Entscheidung, nach der eine Untermenge keinen Schutz genießt. Wenn ich aber ein zur Herstellung der Einheitlichkeit aufgenommenes Merkmal (oder eine Merkmalsgruppe) wieder ausblenden kann, hilft mir das auch nicht weiter. Danke für eure Hilfe.
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