DE Verfahrensanspruch auf Produktanspruch zurückbezogen

Kratos

*** KT-HERO ***
Ein Patent (DE) weist einen Produktanspruch und einen darauf zurückbezogenen Verfahrensanspruch auf:

Das Produkt gemäß Produktanspruch beinhaltet die Bauteile A, B und C, wobei auf das Bauteil A eine Beschichtung aufgebracht ist.

Der Verfahrensanspruch lautet etwa wie folgt:
"Verfahren zur Herstellung des Produkts nach Produktanspruch, wobei das Bauteil A durch einen Verfahrensschritt X umgeformt wird."

Beinhaltet der Verfahrensanspruch durch den Passus "zur Herstellung des Produkts nach Produkutanspruch" auch einen Verfahrensschritt des Beschichtens? Ich war stets der Auffassung, dass "zur Herstellung des Produkts nach Produktanspruch" nur die grundsätzliche Eignung des Verfahrens zur Herstellung des Produkts dokumentiert, aber keine Einschränkung des Verfahrensanspruchs selbst darstellt, so dass der Verfahrensschritt des Beschichtens bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Verfahrens keine Rolle spielt.

Gruß

Kratos
 
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Karl

*** KT-HERO ***
Zitat aus RiLi F IV 4.13:

"Anders als bei einem Vorrichtungs- oder Erzeugnisanspruch sollte in einem Verfahrensanspruch, der mit den Worten "Verfahren zum Umschmelzen von galvanischen Schichten" beginnt, die Formulierung "zum Umschmelzen" nicht so verstanden werden, dass sich das Verfahren lediglich zum Umschmelzen galvanischer Schichten eignet, sondern vielmehr als ein das Umschmelzen galvanischer Schichten betreffendes funktionelles Merkmal, d. h. als Definition eines der Verfahrensschritte des beanspruchten Verfahrens (siehe T 848/93)."

zu Klären wäre noch, ob das ganze in DE genauso ist.
 

Kratos

*** KT-HERO ***
Zitat aus RiLi F IV 4.13:

"Anders als bei einem Vorrichtungs- oder Erzeugnisanspruch sollte in einem Verfahrensanspruch, der mit den Worten "Verfahren zum Umschmelzen von galvanischen Schichten" beginnt, die Formulierung "zum Umschmelzen" nicht so verstanden werden, dass sich das Verfahren lediglich zum Umschmelzen galvanischer Schichten eignet, sondern vielmehr als ein das Umschmelzen galvanischer Schichten betreffendes funktionelles Merkmal, d. h. als Definition eines der Verfahrensschritte des beanspruchten Verfahrens (siehe T 848/93)."

zu Klären wäre noch, ob das ganze in DE genauso ist.

Hallo Karl,

danke für den Hinweis, wenngleich er aus den RiLis kommt und eben zunächst mal nur das EPÜ betrifft. Ich denke jedoch, dass mein Fall etwas anders gelagert ist. In dem von Dir genannten Beispiel kann "Verfahren zum Umschmelzen von galvanischen Schichten" im Grunde auf "Umschmelzen von galvanischen Schichten" reduziert werden. Hier habe ich keine Zweifel, dass das Merkmal "Umschmelzen" zum Verfahren dazugehört bzw. mitbeansprucht ist.

Bei meinem Beispiel, nämlich "Verfahren zur Herstellung eines Produkts nach Produktanspruch" liegt jedoch ein zurückbezogener Anspruch vor. Die Formulierung des Verfahrensanspruchs könnte m.E. zwar auf "Herstellung eines Produkts nach Produktanspruch" reduziert werden, für meine Ausgangsfrage scheint mir dies aber nicht relevant. Nach meinem Verständnis geht es lediglich um ein Herstellungsverfahren, das durch seine Verfahrensschritte definiert ist, nicht aber zusätzlich um alle Merkmale aus dem vorangehenden Produktanspruch.

Gibt es noch weitere Meinungen dazu?

Kratos
 

Karl

*** KT-HERO ***
Naja so unterschiedlich finde ich die Situation jetzt eigendlich nicht.

Bei Vorrichtungsansprüchen wird "zum ..." gelesen als "geeignet zum ...", bei Verfahren hingegen so, dass die danach genannte Handlung tatsächlich zwingend erfolgen muss, damit das Verfahren unter den Anspruch fällt.

Bei dem Beispiel mit dem "zum Umschmelzen" muss also tatsächlich ein Umschmelzen erfolgen und bei deinem Beispiels ist meiner Auffassung nach daher "zur Herstellung des Produkts nach Produkutanspruch" völlig analog so zu interpretieren, dass tatsächlich ein Produkt nach dem Produktanspruch hergestellt werden muss.

Allerdings: Es muss meiner Auffassung nach lediglich ein entsprechendes Produkt hergestellt werden, ohne dass dadurch scheinbar im Produktanspruch genannte Herstellungsmethoden verwendet werden. Eine "Beschichtung" muss nicht in jedem Fall durch beschichten erzeugt werden, sondern es könnte genauso zuerst die später die "Beschichtung" bildende Schicht erzeugt werden und anschließend wird die "Beschichtung" mit z.B. Kunststoff hinterspritzt um das Teil A auszubilden.
 

Kratos

*** KT-HERO ***
Hallo Karl.

Naja so unterschiedlich finde ich die Situation jetzt eigendlich nicht.

Bei Vorrichtungsansprüchen wird "zum ..." gelesen als "geeignet zum ...", bei Verfahren hingegen so, dass die danach genannte Handlung tatsächlich zwingend erfolgen muss, damit das Verfahren unter den Anspruch fällt.

Einerseits war/ist meine Überlegung, dass der Verfahrensanspruch letztlich nicht alle Verfahrensmerkmale beinhalten muss, die zum Endprodukt nach dem Produktanspruch führen. So kann der Verfahrensanspruch doch auch weniger Verfahrensschritte beinhalten, um einen größeren Schutzbereich zu erzielen, so dass diejenigen Verfahrensschritte, die explizit im Verfahrensanspruch genannt sind, auch in einem Verfahren zur Herstellung des Endprodukts nach dem Produktanspruch verwendet werden müssen, während darüberhinausgehende - nicht genannte/beanspruchte - Verfahrensschritte, die zur Erzielung weiterer Merkmale des Endprodukts nach dem Produktanspruch erforderlich sind, nicht Gegenstand des Verfahrensanspruchs sind.

Andererseits hätte der Anmelder dies ja auch im Verfahrensanspruch richtigstellen, diesen nicht auf den Produktanspruch rückbeziehen und nur diejenigen Merkmale des Produktanspruchs im Verfahrensanspruch erwähnen können, die auch Gegenstand des Verfahrens sein sollen. Dies spricht dann eher für Deine Ansicht.

Gruß

Kratos
 
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