Verfahren im Gebrauchsmuster beschrieben, in Nachanmeldung Patent beanspruchbar?

pak

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

eine Erfindung betrifft sowohl die Vorrichtung als auch das hierin realisierte Verfahren. Sollte ich die Erfindung zum Gebrauchsmuster anmelden und das Verfahren in die Beschreibung aufnehmen, nicht jedoch in die Schutzansprüche, kann ich dann später bei einer Prio-Nachanmeldung zum Patent, Patentansprüche auf das Verfahren richten?

Gruß

pak
 

pak

*** KT-HERO ***
Das gelbe U schrieb:
Das habe ich mich auch gefragt ;-), zumal die Erfindung grundsätzlich durch alle Anmeldeunterlagen des Gebrauchsmusters offenbart wird, selbst wenn das Verfahren keinen Niederschlag in den Schutzansprüchen gefunden hat.

Ich dachte mir jedoch, dass es Probleme geben könnte, da das Gebrauchsmuster selbst ein Verfahren gar nicht unmittelbar unter Schutz stellen kann. Aber in dieser Hinsicht ist Dir offensichtlich auch nichts bekannt ...

pak
 

Horst

*** KT-HERO ***
Es ist vollkommen üblich, ein Verfahren im Gbm zu beschreiben und es dann in den Nachanmeldungen in die Ansprüche zu ziehen. Es kommt ja auch nur auf die Offenbarung an, nicht auf das, was unter Schutz gestellt werden soll.
 

ppa

GOLD - Mitglied
da kann ich Horst nur zustimmen.

sinnvoll ist es dafür, das Verfahren im allgemeinen teil der beschreibung des GbM zu offenbaren, und nicht nur in der Figurenbeschreibung, z.B. mit
"Die Erfindung betrifft weiterhin ein Verfahren, (Anspruchsformulierung...)"
 

pak

*** KT-HERO ***
ppa schrieb:
sinnvoll ist es dafür, das Verfahren im allgemeinen teil der beschreibung des GbM zu offenbaren, und nicht nur in der Figurenbeschreibung, z.B. mit
"Die Erfindung betrifft weiterhin ein Verfahren, (Anspruchsformulierung...)"
Danke für Deine Antwort, wenngleich ich innerhalb des Gebrauchsmusters eigentlich stets von einer "Neuerung" und nicht von einer "Erfindung" spreche. Auch, dass man in der abstrakten Beschreibung anspruchsmäßig formuliert, ist mir klar. Darf man aber tatsächlich formulieren "Die Neuerung betrifft ferner ein Verfahren, bei dem ..." oder könnte dies zu einer Beanstandung führen? (Was letztlich egal ist, zumal das Prioritätsrecht unabhängig von dem weiteren Schicksal der Anmeldung fortbesteht)

Gruß

pak
 

Landei

Vielschreiber
Wer soll das beanstanden? Der Formalprüfer? Kann ich mir nicht vorstellen. Lasse mich aber gern eines besseren belehren.

Warum "Neuerung" statt "Erfindung"? Gebrauchsmuster betreffen doch gem. § 1 GebrMG auch Erfindungen.

Oder?

mfg
 

grond

*** KT-HERO ***
pak schrieb:
wenngleich ich innerhalb des Gebrauchsmusters eigentlich stets von einer "Neuerung" und nicht von einer "Erfindung" spreche.
Erstens wissen wir ja nun seit "Demonstrationsschrank", dass erfinderischer Schritt und erfinderische Tätigkeit gleich "lang" sind, zweitens ist "Neuerung" ein Begriff, der in unserem Gebiet bereits anderweitig vergeben ist:

http://de.wikipedia.org/wiki/Neuererwesen


Darf man aber tatsächlich formulieren "Die Neuerung betrifft ferner ein Verfahren, bei dem ..." oder könnte dies zu einer Beanstandung führen?
Wie hier schon gesagt wurde, ist eine Beanstandung des Formalprüfers wohl extrem unwahrscheinlich, wenn es dafür überhaupt eine Grundlage gäbe. Man könnte aber sicherlich auch schreiben: "Die zu der Erfindung führenden Erkenntnisse schließen auch ein Verfahren ein, das ..."

Auch im Patentverfahren ist ja letztlich egal, ob man schon wusste, dass etwas zur Erfindung taugt oder nicht. Wenn es ausführbar offenbart ist, kann man es gewöhnlich auch beanspruchen.
 

Kask

GOLD - Mitglied
Gbm-Anmeldung mit Angabe des Verfahrens als Erfindung anmelden, auch Ansprüche darauf richten. Die einzutragende Fassung gleich mitschicken, bei der der Text hinsichtlich des Verfahrens entschärft ist.
I.Ü. macht man es bei der Abzweigung ebenso.

Kask
 

pak

*** KT-HERO ***
Landei schrieb:
Warum "Neuerung" statt "Erfindung"? Gebrauchsmuster betreffen doch gem. § 1 GebrMG auch Erfindungen.
Ich habe es zunächst so gelernt, zumal mein Ausbilder älteren Jahrgangs ist. Nach einer Weile habe ich mir dieselbe Frage gestellt und bin zu dem gleichen Ergebnis wie Du gekommen, zumal auch das Gebrauchsmustergesetz ausdrücklich von Erfindungen spricht.

Letztlich habe ich aber meine Schreibweise beibehalten, da ich eine solche sprachliche Unterscheidung zwischen der Erfindung iSd Gebrauchsmusterrechts und der Erfindung iSd Patentrechts schon aufgrund der Unterscheidung zwischen "erfinderischem Schritt" und "erfinderischer Tätigkeit" für sinnvoll halte. Ist aber eher Geschmackssache, beides ist mE richtig.

Gruß

pak
 

grond

*** KT-HERO ***
pak schrieb:
schon aufgrund der Unterscheidung zwischen "erfinderischem Schritt" und "erfinderischer Tätigkeit"
Aber genau das ist doch gar kein Unterschied mehr? (Jedenfalls, wenn man mal den unterschiedlichen Stand der Technik, der bei GebM und Patent berücksichtigt wird, außer acht lässt). Auch im EPÜ ist die deutsche "erfinderische Tätigkeit" im Englischen ein "inventive step".
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Zumindest ist dies die derzeitige Auffassung des BGHs. Die kann sich auch wieder ändern.
Und die Übersetzung bzw. Sprachregelung des EPÜ ist nicht relevant. Vielleicht wäre ein deutscher erfinderischer Schritt im Gebrauchsmuster im Englischen an inventive gap.

LG
Alex
 

pak

*** KT-HERO ***
Alex:jura schrieb:
Zumindest ist dies die derzeitige Auffassung des BGHs. Die kann sich auch wieder ändern.
Und die Übersetzung bzw. Sprachregelung des EPÜ ist nicht relevant. Vielleicht wäre ein deutscher erfinderischer Schritt im Gebrauchsmuster im Englischen an inventive gap.
Richtig, auch für mich ist die Sprachregelung des EPÜ irrelevant, schließlich unterscheidet das deutsche Gesetz - zumindest sprachlich - noch immer zwischen einem "erfinderischen Schritt" und einer "erfinderischen Tätigkeit".

pak
 
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