Alex:jura schrieb:
Unklarheit sehe ich nicht, da in diesem Fall geringe Bestandteile herausragen könnten und somit eine vollständige Aufnahme in das Material nicht erfolgt!
RiLis, Teil C, Kapitel III, Abschnitt 4.7:
"Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Verwendung des Begriffs "etwa" oder ähnlicher Ausdrücke wie "ungefähr". Ein derartiger Ausdruck kann beispielsweise im Zusammenhang mit einem bestimmten Wert (z. B. "etwa 200 C") oder einem Bereich (z. B. "von etwa x bis etwa y") gebraucht werden. In jedem Falle sollte der Prüfer anhand seines Fachwissens entscheiden, ob die Bedeutung des Begriffs im Zusammenhang mit dem Gesamtinhalt der Anmeldungsunterlagen hinreichend klar ist. Der Begriff kann jedoch nur dann zugelassen werden, wenn die Erfindung hinsichtlich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit anderweitig eindeutig vom Stand der Technik abgegrenzt ist."
Du kannst es also versuchen, normalerweise wird das aber erfahrungsgemäß nicht zugelassen.
Was die ursprüngliche Offenbarung angeht, gilt - wie immer - das Prinzip der direkten und unmittelbaren Offenbarung. Wenn das Merkmal für den Fachmann so den Unterlagen zu entnehmen war, dürfte es kein Problem geben. Das kann man aber aus der Glaskugel nicht beurteilen.
Im Verfahren vor dem DPMA wird übrigens hinsichtlich der genannten Gruppe von Wörtern entsprechend verfahren.