Unzulässige Erweiterung im Wesentlichen

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Liebe Kollegen,

wie seht ihr das, wenn ich bei einer Bescheidserwiderung das Merkmal eines Unteranspruches in den Hauptanspruch aufnehme und die Begrifflichkeit "im Wesentlichen" voransetze?
Ist dies eine unzulässige Erweiterung?

Gruß
Alex
 

grond

*** KT-HERO ***
Alex:jura schrieb:
wie seht ihr das, wenn ich bei einer Bescheidserwiderung das Merkmal eines Unteranspruches in den Hauptanspruch aufnehme und die Begrifflichkeit "im Wesentlichen" voransetze?
Ist dies eine unzulässige Erweiterung?
Es ist vor allem unklar und daher so oder so unzulässig.
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Unklarheit sehe ich nicht, da in diesem Fall geringe Bestandteile herausragen könnten und somit eine vollständige Aufnahme in das Material nicht erfolgt!
Ich denke, dass dies "im Wesentlichen" zwingend notwendig ist!
 

grond

*** KT-HERO ***
Alex:jura schrieb:
Unklarheit sehe ich nicht, da in diesem Fall geringe Bestandteile herausragen könnten und somit eine vollständige Aufnahme in das Material nicht erfolgt!
RiLis, Teil C, Kapitel III, Abschnitt 4.7:

"Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Verwendung des Begriffs "etwa" oder ähnlicher Ausdrücke wie "ungefähr". Ein derartiger Ausdruck kann beispielsweise im Zusammenhang mit einem bestimmten Wert (z. B. "etwa 200 C") oder einem Bereich (z. B. "von etwa x bis etwa y") gebraucht werden. In jedem Falle sollte der Prüfer anhand seines Fachwissens entscheiden, ob die Bedeutung des Begriffs im Zusammenhang mit dem Gesamtinhalt der Anmeldungsunterlagen hinreichend klar ist. Der Begriff kann jedoch nur dann zugelassen werden, wenn die Erfindung hinsichtlich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit anderweitig eindeutig vom Stand der Technik abgegrenzt ist."

Du kannst es also versuchen, normalerweise wird das aber erfahrungsgemäß nicht zugelassen.

Was die ursprüngliche Offenbarung angeht, gilt - wie immer - das Prinzip der direkten und unmittelbaren Offenbarung. Wenn das Merkmal für den Fachmann so den Unterlagen zu entnehmen war, dürfte es kein Problem geben. Das kann man aber aus der Glaskugel nicht beurteilen.

Im Verfahren vor dem DPMA wird übrigens hinsichtlich der genannten Gruppe von Wörtern entsprechend verfahren.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Der Begriff "im Wesentlichen" ist nicht per se unklar. Wenn aus der Beschreibung für den Fachmann hervorgeht, was damit gemeint ist, ist das ok. Es ist aber dann eine unzulässige Erweiterung, wenn das Merkmal aus dem Unteranspruch zusammen mit der Beschreibung dem Fachmann eine solche "weiche" Definition nicht vermittelt.

Wenn ich z.B. in der Beschreibung stehen habe, es müssen genau 10 gew.-% von Substanz A in Stoffgemisch sein, kann ich nicht später "im Wesentlichen" 10 gew.-% schreiben. Wenn ich aber in der Beschreibung stehen habe, es sollte so etwa 10 gew.-% sein und es kommt nicht so genau drauf an, dann kann ich natürlich auch "im Wesentlichen" in den Anspruch aufnehmen.

Ist meiner Meinung nach - wie eigentlich immer - vom Einzelfall abhängig.
 
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