A
Arno
Guest
Hallo Forum.
Folgendes:
Angenommen, ein Patent wird mit einem im Prüfungsverfahren hinzugefügten Anspruch erteilt, der eine unzulässige Erweiterung enthält.
Und zwar: der hinzugekommene Anspruch habe in diesem Fall nicht ein Merkmal *zuviel* - sondern es *fehlt* in diesem Anspruch vielmehr ein als *wesentlich* offenbartes Merkmal.
Damit ist die Anspruchsbreite von der ursprünglichen Offenbarung nicht gedeckt und stellt einen Einspruchsgrund dar.
Nun kann doch aber im Einspruchsverfahren das ja ursprünglich offenbarte Merkmal ohne weiteres in den Anspruch aufgenommen werden, da hierdurch der Schutzbereich nicht erweitert, sondern natürlich verkleinert wird.
Hier liegt also keineswegs eine unentrinnbare Falle vor.
Wollte das nur noch mal bestätigt haben - oder gibt es da etwa irgendwelche Fallstricke zu beachten?
Folgendes:
Angenommen, ein Patent wird mit einem im Prüfungsverfahren hinzugefügten Anspruch erteilt, der eine unzulässige Erweiterung enthält.
Und zwar: der hinzugekommene Anspruch habe in diesem Fall nicht ein Merkmal *zuviel* - sondern es *fehlt* in diesem Anspruch vielmehr ein als *wesentlich* offenbartes Merkmal.
Damit ist die Anspruchsbreite von der ursprünglichen Offenbarung nicht gedeckt und stellt einen Einspruchsgrund dar.
Nun kann doch aber im Einspruchsverfahren das ja ursprünglich offenbarte Merkmal ohne weiteres in den Anspruch aufgenommen werden, da hierdurch der Schutzbereich nicht erweitert, sondern natürlich verkleinert wird.
Hier liegt also keineswegs eine unentrinnbare Falle vor.
Wollte das nur noch mal bestätigt haben - oder gibt es da etwa irgendwelche Fallstricke zu beachten?