Allg. Und Nochmal: Gegenstandswert bei Markenabmahnung

Kratos

*** KT-HERO ***
So, nun liegt der Auftrag vor, einen Markenverletzer abzumahnen.

Wie berechne ich nun meinen Streit- bzw. Gegenstandswert, um die Abmahnkosten in der Unterlassungserklärung festlegen zu können?

Gibt es überhaupt verbindliche Regeln in diesem Bereich oder sind das alles Erfahrungswerte?

Wäre für eine erhellende Antwort dankbar ...

Kratos
 

Kratos

*** KT-HERO ***
In der Anlage ein Anhaltspunkt, den ich im Netz gefunden habe. Allerdings gilt dies, wie aus der Anlage hervorgeht, nicht notgedrungen für Verletzungsverfahren, hilft also bei der Abmahnung nicht unbedingt weiter, wie dies auch das Landgericht Berlin bestätigt:

"Zur Höhe des Gegenstandswerts einer markenrechtlichen Abmahnung, folgte das Landgericht der Rechtsprechung des OLG Nürnbergs (Entscheidung v. 19.04.2007, Az: 3 W 485/07), welches jüngst entschieden hatte, dass ein angeblicher "Regelstreitwert" von 50.000,00 EUR für ein markenrechtliches Löschungsverfahren, nicht ohne weiteres auf ein Markenverletzungsverfahren übertragbar sei. In der vorliegenden Sache sei daher ein Gegenstandswert von 25.000,00 EUR für das Abmahnschreiben angemessen gewesen, so das Landgericht Berlin."

Wietere Ideen?

Kratos
 

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grond

*** KT-HERO ***
50.000€ Gegenstandswert sind für Abmahnungen absolut üblich. Warum sollte eine Verletzung auch weniger Gegenstandswert haben als ein Streit um den Bestand einer Marke? Das Verbot, eine Ware unter einer markenverletztenden Bezeichnung anzubieten, wiegt ja wohl mehr, als die Löschung einer Marke, was noch nichts über die Erlaubnis, die Waren unter der ehemals geschützten Bezeichnung anzubieten aussagt (weder erlaubt mir eine bestandsfähige Marke automatisch ihre Benutzung, noch ist mir die Benutzung automatisch verboten, wenn die Marke zu löschen war). Ich glaube, auf das LG Berlin braucht man in der Hinsicht nicht so viel zu geben...
 

Kratos

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
50.000€ Gegenstandswert sind für Abmahnungen absolut üblich. [....] Ich glaube, auf das LG Berlin braucht man in der Hinsicht nicht so viel zu geben...
Danke auch für diesen Hinweis!

Ich denke jedoch, dass nicht jeder einfach diesen Pauschalbetrag ansetzt. In den Gegenstandswert dürften auch die Umsätze, die der Mandant unter der Marke erzielt, einfließen, oder? Falls ja, hat jemand hierfür eine vage Berechnungsregel zur Hand?

Kratos
 

Fip

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Warum sollte eine Verletzung auch weniger Gegenstandswert haben als ein Streit um den Bestand einer Marke?
Vielleicht aus demselben Grund, weswegen eine Nichtigkeitsklage grundsätzlich einen höheren Streitwert hat als eine Patentverletzungsklage?

Der Wert eines Streits über die Verletzung einer Marke ist stets ein Einzelfall und kann doch logischerweise maximal so hoch sein, wie der Wert der Marke an sich. Andersherum kann der Wert der Marke niemals unter dem Wert des Gegenstands eines einzelnen Verletzungsverfahrens sein.

Der Wert der Marke bestimmt sich doch nicht nach einem einzelnen Verletzungstatbestand, der € 50.000 wert ist, sondern daran, dass zusätzlich zu diesem einen, konkreten Verletzer außerdem auch jeder Andere es unterlassen muss, die Marke zu benutzen (also € 50.000 + X).

Klassischer Fall: Ein Student verkauft auf ebay eine gefälschte Rolex, die ein Freund aus HongKong mitgebracht hat. Streitwert für einen solchen Fall € 20.000,- (meines Wissens tatsächlich so entschieden). Von dem einzelnen Verletzungstatbestand bzw. dem diesen zugrunde liegenden Streitwert kann man nicht auf den Wert der Marke schließen.
 

grond

*** KT-HERO ***
Fip schrieb:
Der Wert eines Streits über die Verletzung einer Marke ist stets ein Einzelfall und kann doch logischerweise maximal so hoch sein, wie der Wert der Marke an sich.
Vielleicht habe ich unrecht, aber wenn mir aus 10 ähnlichen Marken mein Handel untersagt werden kann, halte ich dieses Verbot für wertvoller als eine einzelne dieser Marken. Oder in anderen Worten: würde ich diese eine Marke kaufen (also ihren Wert ganz real beziffern), hätte ich immer noch nicht zwangsläufig die Erlaubnis, meine Ware anzubieten. Also würde ich maximal immer noch weniger für die Marke bezahlen, als mein Interesse an dem Geschäft ist. Nach dieser Logik ist die Marke weniger wert als ihre Verletzung.
 

PAPA

GOLD - Mitglied
@ grond

Das Missverständnis liegt hier darin begründet, dass sich der Wert einer Marke (Gegenstandswert im Löschungsverfahren) aus Sicht des Markeninhabers berechnet. Du versuchst den Wert der Marke aus Sicht eines Markenverletzers zu berechnen ...
 

Kratos

*** KT-HERO ***
Gegenstandswert bei mehreren Marken / außergerichtlich

Hallo,

ich möchte nochmal auf diesen Beitrag zurückkommen. Was den "Regelgegenstandswert" in Markensachen angeht (ca. 50.000,- EUR) wurde ja schon einiges hier im Forum gesagt.

Wie verhält es sich in einem Fall, in dem es bei einer außergerichtlichen Einigung nicht um nur eine eingetragene Marke, sondern um mehrere sich gegenüberstehende eingetragene Marken und geschäftliche Bezeichnungen ging? Nach meinem Verständnis muss sich das im Gegenstandswert niederschlagen. Eine einfache Multiplikation des "Regelgegenstandswertes" mit der Anzahl der eingetragenen Marken (ggf. zzgl der geschäftlichen Bezeichnungen) erscheint mir allerdings etwas hoch gegriffen.

Hat jemand Erfahrung oder einen Ansatzpunkt, wie hier üblicherweise verfahren wird?

Kratos
 

Fip

*** KT-HERO ***
Ohne die oben stehende Frage beantworten zu wollen, mache ich auf die BGH Entscheidung X ZR 171/12 aufmerksam (im Moment liegt nur die Pressemitteilung vor, abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des BGH). Dieser Entscheidung dürfte das ein oder andere zu entnehmen sein, was die bisherige Praxis des Regelstreitwerts in etwas anderem Licht erscheinen lässt und meiner Auffassung nach auch bei Markenabmahnungen berücksichtigt werden muss.
 

Kratos

*** KT-HERO ***
AW: Gegenstandswert bei mehreren Marken / außergerichtlich

Hallo Fip,

danke für die interessante Pressemitteilung/Entscheidung. Leuider hilft mir das im Hinblick auf meine Fragestellung nicht weiter:

Wie verhält es sich in einem Fall, in dem es bei einer außergerichtlichen Einigung nicht um nur eine eingetragene Marke, sondern um mehrere sich gegenüberstehende eingetragene Marken und geschäftliche Bezeichnungen ging? Nach meinem Verständnis muss sich das im Gegenstandswert niederschlagen. Eine einfache Multiplikation des "Regelgegenstandswertes" mit der Anzahl der eingetragenen Marken (ggf. zzgl der geschäftlichen Bezeichnungen) erscheint mir allerdings etwas hoch gegriffen.

Noch jemand eine Idee?

Kratos
 

Fip

*** KT-HERO ***
Da gibt es keine festen Regeln. Einerseits würde ich die Grundsätze der oben genannten BGH Entscheidung berücksichtigen:


"Er hat angenommen, das für die Wertbemessung maßgebliche Interesse der ... Schutzrechtsverletzerin sei nach den wirtschaftlichen Folgen zu bemessen, die ihr aus der Inanspruchnahme aus den Schutzrechten drohten. Diese entsprächen regelmäßig dem Interesse des Schutzrechtsinhabers an der Geltendmachung seiner Ansprüche, deren Wert nach dem Wert des Schutzrechts und seiner Beeinträchtigung durch den Verletzer zu schätzen sei."


Danach kann der Gegenstandswert alles von ein paar tausend Euro bis in die Millionen gehen, je nachdem um welches Unternehmen und welche Verletzungshandlungen es geht und wie "wertvoll" die Kennzeichen sind.


Letztlich heißt es: gesunden Menschenverstand einsetzen und basierend auf den obigen Grundlagen versuchen, halbwegs realistisch und möglichst gerichtsfest zu schätzen. Was anderes bleibt Dir nicht. Die Zeiten, in denen man davon ausgehen konnte, einfach mal Regelstreitwerte ansetzen zu können, die dann von allen Parteien und Gericht unbeanstandet hingenommen werden, sind meiner Auffassung nach jedenfalls vorbei.
 

Kratos

*** KT-HERO ***
Letztlich heißt es: gesunden Menschenverstand einsetzen und basierend auf den obigen Grundlagen versuchen, halbwegs realistisch und möglichst gerichtsfest zu schätzen. Was anderes bleibt Dir nicht. Die Zeiten, in denen man davon ausgehen konnte, einfach mal Regelstreitwerte ansetzen zu können, die dann von allen Parteien und Gericht unbeanstandet hingenommen werden, sind meiner Auffassung nach jedenfalls vorbei.

Mit anderen Worten bedarf es hier einer gewissen Erfahrung, wenn es denn dann wirklich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen ist, in deren Rahmen auch der Streitwert gerichtlich festgelegt wurde. "Dumm" nur, wenn man sich bislang hauptsächlich außergerichtlich geeinigt hat und den Gegenstandswert eigentlich nur dem eigenen Mandanten verkaufen muss, um die Gebühr/das Honorar zu berechnen. Dennoch danke für den Hinweis!

Kratos
 
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