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stefan
Guest
Ab wann ist eigentlich ein Patent mit zwei unabhängigen Ansprüchen verletzt? Müssen beide Ansprüche verletzt sein oder reicht es wenn einer verletzt ist?
Danke,
Stefan
Danke,
Stefan
Der Einwand des freien Standes der Technik (Formstein) spielt nur bei der Frage der Äquivalenz eine Rolle. Scheidet eine wortsinngemäße Verletzung aus, muss geprüft werden, ob ein bei der angegriffenen Ausführungsform nicht wortsinngemäß vorliegendes Merkmal gleichwirkend (äquivalent) verwirklicht ist. Falls ja, muss geprüft werden, ob diese Ausführungsform gegenüber dem für das Streitpatent maßgeblichen Stand der Technik patentfähig ist. Wenn nein- keine Verletzung.Alex:jura schrieb:Bei Formstein geht es um folgendes (vereinfacht)
Eine wortgemäße Verletzung liegt nicht vor!
Fraglich ist, ob eine Wort-Sinn-gemäße Verletzung vorliegen könnte.
Dann wird der Schutzumfang der Ansprüche betrachtet.
Liegt der Verletzungsgegenstand im Schutzumfang, dann muss noch geprüft werden, ob sich der Verletzungsgegenstand nicht für den Fachmann naheliegend aus dem Stand der Technik ergibt. Liegt es nahe, liegt keine Verletzung vor!
Das sehe ich auch so. Hält beispielsweise eine Prio für einen Unteranspruch nicht, weil der Gegenstand dieses Unteranspruchs im Priodokument nicht offenbart wurde, so könnte diesem Unteranspruch aufgrund des schlechteren Zeitrangs "mehr" Stand der Technik entgegenstehen.Gert schrieb:Da gibt es durch den Formstein theoretisch Ausnahmen. Es kann ein Unteranspruch verletzt werden, obwohl bei einem übergeordnetem Anspruch der Einwand des freien Standes der Technik zieht. Das ist aber eher Brainfuck.