Übersetzung nat. Phase DE bei PCT

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Hallo!

Nach IntPatÜG muss man zum Einleiten einer DE Phase bei einer fremdsprachigen PCT innerhalb der 30 Monate eine Übersetzung einreichen.

Gibt es denn die Möglichkeit, sich den ursprünglichen (fremdsprachigen) Offenbarungsgehalt zu sichern, indem man z.B. nach 29 Monaten ein DE-GbM mit dem fremdsprachigen Text einleitet und dann vor Ablauf der 30 Monate die Übersetzung hinterherschiesst?

Ich befürchte ja, dass die nat. Phase nach 29 Mon. als nicht eingeleitet gilt, da die Übersetzung nicht da ist und somit der fremdsprachige Text nie als ursprüngliche Offenbarung zur späteren GbM-Akte gelangt, die vermutlich erst bei Einreichen der Übersetzung angelegt wird ...

Hat das jemand schon mal versucht ???

Ah-No Nym
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Ich befürchte ja, dass die nat. Phase nach 29 Mon. als nicht eingeleitet gilt, da die Übersetzung nicht da ist
Das würde ich auch so sehen.

Gibt es denn die Möglichkeit, sich den ursprünglichen (fremdsprachigen) Offenbarungsgehalt zu sichern...
Den (fremdsprachigen, ursprünglichen) Offenbarungsgehalt hat man doch nach Art. 11 Abs. 3 PCT sowieso gesichert. Die Übersetzung kann korrigiert werden. Die Zeit, die man beim GebrM dafür zur Verfügung hat, ist natürlich kurz.
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Hallo!
Gibt es denn die Möglichkeit, sich den ursprünglichen (fremdsprachigen) Offenbarungsgehalt zu sichern, indem man z.B. nach 29 Monaten ein DE-GbM mit dem fremdsprachigen Text einleitet und dann vor Ablauf der 30 Monate die Übersetzung hinterherschiesst?

Ich befürchte ja, dass die nat. Phase nach 29 Mon. als nicht eingeleitet gilt, da die Übersetzung nicht da ist und somit der fremdsprachige Text nie als ursprüngliche Offenbarung zur späteren GbM-Akte gelangt, die vermutlich erst bei Einreichen der Übersetzung angelegt wird ...
Ah-No Nym

Zwischen Patent und Gebrauchsmuster besteht da meines Erachtens kein Unterschied. Im Übrigen stellen ohnehin die eingereichten (fremdsprachigen) PCT-Anmeldungsunterlagen die ursprünglichen Unterlagen dar, die Übersetzung ist nur eine Übersetzung. Du musst also nicht fremdsprachig einleiten um Dir den Offenbarungsgehalt zu sichern.
 

grond

*** KT-HERO ***
Den (fremdsprachigen, ursprünglichen) Offenbarungsgehalt hat man doch nach Art. 11 Abs. 3 PCT sowieso gesichert.

Aber auch nur, wenn das nationale Recht fremdsprachige Anmeldungen anerkennt (wie es beim hier gefragten Fall DE ja der Fall ist)? Mehr lese ich aus Art. 11 jedenfalls nicht heraus.

Ich frage, weil ich mal einen Fall hatte, wo in einer US-Phase ein tödlicher Übersetzungsfehler geschehen ist. Damals habe ich vergeblich nach einer eindeutigen Rechtsquelle gesucht, derzufolge auch in den USA ein Übersetzungsfehler von der deutschen Ursprungsanmeldung behebbar sein müsste. Ich weiß leider nicht, welchen Ausgang die Sache genommen hat. War reine Auftragsarbeit und der Fehler war nicht bei uns entstanden.
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Ich frage, weil ich mal einen Fall hatte, wo in einer US-Phase ein tödlicher Übersetzungsfehler geschehen ist. Damals habe ich vergeblich nach einer eindeutigen Rechtsquelle gesucht, derzufolge auch in den USA ein Übersetzungsfehler von der deutschen Ursprungsanmeldung behebbar sein müsste.

Der PCT Applicant's Guide - National Phase meint hierzu:

CORRECTION OF TRANSLATION

6.002. May the applicant correct errors in the translation of the international application? Where the translation of the international application contains an error, that error may be rectified, during the national phase, before all designated Offices.
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Aber auch nur, wenn das nationale Recht fremdsprachige Anmeldungen anerkennt (wie es beim hier gefragten Fall DE ja der Fall ist)?
Hoffentlich gilt es grundsätzlich :) - andernfalls hätte man doch z.B. keinerlei Anmeldungswirkung, wenn das nationale Recht keine fremdsprachigen Anmeldungen zulässt (z.B. bei Anmeldungen in nicht-europäischen Sprachen nach dem EPÜ1973)?

Zur Korrektur von Übersetzungsfehlern sagt z.B. der WIPO Applicant's Guide: "6.002. May the applicant correct errors in the translation of the international application? Where the translation of the international application contains an error, that error may be rectified, during the national phase, before all designated Offices."

Das gilt zwar wohl nicht unbeschränkt, da durch Erteilung/Eintragung z.B. in DE oder EP eine Zäsur eintritt, die keine Korrektur erlaubt, die zu einer Verbreiterung des Schutzumfangs führen würde. Das ist aber auch konsistent mit Art. 11 Abs. 3 PCT, weil auch die nationale Anmeldung nur bis zu diesem Zeitpunkt entsprechend geändert werden kann.
 

grond

*** KT-HERO ***
Danke! Allerdings ist das natürlich keine wirkliche Rechtsquelle, aber naja, der Hinweis auf den Applicants Guide wäre in einem ähnlichen Fall besser als nichts.
 
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