Fip
*** KT-HERO ***
Grundsätzlich ist der Verletzer vor dem Verletzungsgericht von Einreden/Einwendungen (die Differenzierung spare ich mir hier) abgeschnitten, die er mit einer Nichtigkeitsklage geltend machen kann. Das Verletzungsgericht ist an die Rechtskraft der Erteilung gebunden etc. So weit, so gut. Nun folgender Fall:
Das Klagepatent des Klägers beansprucht die Priorität einer ausländischen Patentanmeldung des Klägers. Im Prioritätsintervall wurde eine weitere Patentanmeldung von einem unbeteiligten Dritten veröffentlicht, die nahe an den Schutzgegenstand des Klagepatents herankommt, und außerdem den Verletzungsgegenstand für den Fachmann nahe legt. Nun verletzt der Verletzungsgegenstand das Klagepatent äquivalent, aber nicht wortsinngemäß [all dies bitte hinnehmen].
Ich sage nun:
Das Klagepatent des Klägers beansprucht die Priorität einer ausländischen Patentanmeldung des Klägers. Im Prioritätsintervall wurde eine weitere Patentanmeldung von einem unbeteiligten Dritten veröffentlicht, die nahe an den Schutzgegenstand des Klagepatents herankommt, und außerdem den Verletzungsgegenstand für den Fachmann nahe legt. Nun verletzt der Verletzungsgegenstand das Klagepatent äquivalent, aber nicht wortsinngemäß [all dies bitte hinnehmen].
Ich sage nun:
- die Prio ist nicht wirksam (was sie tatsächlich nicht ist), der Zeitrang des Klagepatents liegt somit nach der Veröffentlichung der Patentanmeldung des Dritten. Diese bildet daher Stand der Technik für das Streitpatent.
- der Verletzungsgegenstand ist für den Fachmann durch die Veröffentlichung der Patentanmeldung des Dritten am Anmeldetag des Streitpatents nahe gelegt gewesen.
- ich befinde mich daher mit dem Verletzungsgegenstand im freien Stand der Technik (Formstein-Einwand), auf den sich der Schutzbereich des Klagepatents nicht erstreckt.