Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wie ihr sicher alle wisst, triit am 1.4.2010 die geänderte Regel 36 EPÜ in Kraft. Nun ist uns bei den Übergangsbestimmungen eine unklare Formulierung aufgefallen, die zwei mögliche Fristenden zulässt.
Dies betrifft die zweite Alternative in Artikel 3 (siehe Amtsblatt EPA 6/2009):
"Laufen die Fristen am 1.April 2010 noch, so werden sie mindestens 6 Monate weiterlaufen "
Gemeint ist hier vom EPA, wenn eine 24-Monatsfrist ab Erstbescheid beispielsweise am 5.4.2010 abläuft, wird diese ab Inktafttreten der Regeländerung ab 1.4.2010 gerechnet bis 1.10.2010 laufen.
Das steht leider nicht eindeutig im Gesetzestext. Nämlich könnte man auch auslegen, dass die Frist im genannten Beispiel erst am 5.10.1010 abläuft, da im besagten Artikel 3 leider kein Bezug genannt ist ob zur Berechnung der Frist des Ende der 24-Monatsfrist gemeint ist oder das Inkrafttreten der neuen Regel 36.
Ende der 24-Monatsfrist im genannten Beispiel wäre der 5.4.2010, die Frist läuft am 1.4.2010 also noch und läuft gemäß der Übergangsbestimmungen somit noch mindestens 6 Monate, also bis zum 5.10.2010. Jeder, der die Übergangsbestimmung so auslegt würde zwangsläufig einen Rechtsverlust erleiden.
Diese Interpretation wurde bei uns im Haus von knapp der Hälfte der Patentanwälte so gesehen und interessanterweise auch von unserem Rechtsanwalt, ein sehr kompetenter Dr. Jur.
Sollte man diese Interpretationsmöglichkeit dem EPA mitteilen? Wie seht ihr das.
wie ihr sicher alle wisst, triit am 1.4.2010 die geänderte Regel 36 EPÜ in Kraft. Nun ist uns bei den Übergangsbestimmungen eine unklare Formulierung aufgefallen, die zwei mögliche Fristenden zulässt.
Dies betrifft die zweite Alternative in Artikel 3 (siehe Amtsblatt EPA 6/2009):
"Laufen die Fristen am 1.April 2010 noch, so werden sie mindestens 6 Monate weiterlaufen "
Gemeint ist hier vom EPA, wenn eine 24-Monatsfrist ab Erstbescheid beispielsweise am 5.4.2010 abläuft, wird diese ab Inktafttreten der Regeländerung ab 1.4.2010 gerechnet bis 1.10.2010 laufen.
Das steht leider nicht eindeutig im Gesetzestext. Nämlich könnte man auch auslegen, dass die Frist im genannten Beispiel erst am 5.10.1010 abläuft, da im besagten Artikel 3 leider kein Bezug genannt ist ob zur Berechnung der Frist des Ende der 24-Monatsfrist gemeint ist oder das Inkrafttreten der neuen Regel 36.
Ende der 24-Monatsfrist im genannten Beispiel wäre der 5.4.2010, die Frist läuft am 1.4.2010 also noch und läuft gemäß der Übergangsbestimmungen somit noch mindestens 6 Monate, also bis zum 5.10.2010. Jeder, der die Übergangsbestimmung so auslegt würde zwangsläufig einen Rechtsverlust erleiden.
Diese Interpretation wurde bei uns im Haus von knapp der Hälfte der Patentanwälte so gesehen und interessanterweise auch von unserem Rechtsanwalt, ein sehr kompetenter Dr. Jur.
Sollte man diese Interpretationsmöglichkeit dem EPA mitteilen? Wie seht ihr das.