Hallo zusammen,
eine AG wird in eine GmbH umgewandelt, die Firmierung bleibt erhalten (Kandidatentreff AG -> Kandidatentreff GmbH). Meines Erachtens liegt eine formwandelnde Umwandlung à la §190 Umwandlungsgesetz vor.
Worauf ich hinaus will: Ist die AG und später die GmbH im Besitz von Marken, erfolgt eine Umschreibung im Register dann auf Basis einer Namensänderung oder eines Rechtsüberganges?
Im Fall der Gemeinschaftsmarke wird ausdrücklich unterschieden, R. 26(1), Art. 17. Finanziell macht es glücklicherweise keinen Unterschied, da beidesmal kostenlos.
Für Hilfe wie immer dankbar ist
Kask
eine AG wird in eine GmbH umgewandelt, die Firmierung bleibt erhalten (Kandidatentreff AG -> Kandidatentreff GmbH). Meines Erachtens liegt eine formwandelnde Umwandlung à la §190 Umwandlungsgesetz vor.
Die Identität des Inhabers ändert sich dadurch nicht, sondern es handelt sich trotz neuer Rechtsform nur um eine Namensänderung. Richtig?§190 Umwandlungsgesetz:
(1) Ein Rechtsträger kann durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten.
Worauf ich hinaus will: Ist die AG und später die GmbH im Besitz von Marken, erfolgt eine Umschreibung im Register dann auf Basis einer Namensänderung oder eines Rechtsüberganges?
Im Fall der Gemeinschaftsmarke wird ausdrücklich unterschieden, R. 26(1), Art. 17. Finanziell macht es glücklicherweise keinen Unterschied, da beidesmal kostenlos.
Für Hilfe wie immer dankbar ist
Kask