DE Tenorierung bei Vindikationsklage

lioness

SILBER - Mitglied
Ich habe eine Frage zur Tenorierung bei der Vindikationsklage, einem Gebiet auf dem ich keine Erfahrung habe.

Der der Kläger erhebt Vindikationsklage mit dem Antrag, dass das Patent auf ihn zu übertragen ist und hat mit der Klage Erfolg.

Die Frage ist nun, wie das Urteil lautet.

a) der Beklagte wird verurteilt das Patent auf den Kläger zu Übertragen oder

b) der Beklagte wird in die Einwilligung in die Umschreibung des Patents im Register verurteilt.

Was ist der übliche Tenor?

Und weiter: falls b) zutrifft: Ist das Patent mit dem Urteil bereits auf den Kläger übergegangen oder muss es noch gesondert nach §§ 398, 413 BGB übertragen werden?

(Hintergrund der Frage ist eine Übungsaufgabe, in der darauf erkannt wurde, dass der Beklagte bei einer erfolgreichen Vindikationsklage verurteilt wurde in die Umschreibung in das Register einzuwilligen und damit war auch das Patentrecht nach Musterlösung auf den Kläger übergegangen. Allerdings war hier die Besonderheit, dass der Beklagte Arbeitnehmererfinder war, der die Erfindung nach Erhebung der Vindikationsklage gemeldet hat und der Arbgeitgeber hat wirksam in Anspruch genommen. Meine Frage richtet sich jetzt jedoch auf den Fall, bei dem dieser Sonderfall nicht vorliegt.)

Was ist hier also der richtige Tenor und welche rechtliche Folge hat er?
Kann mir Jemand zu dem Thema etwas sagen?

Viele Grüße
lioness
 
Oben