Patentix
SILBER - Mitglied
Hi zusammen,
ich habe folgendes Problem: Bei einer Euro-PCT Anmeldung wurde in der Recherche Nichteinheitlichkeit festgestellt => 2 Erfindungen.Für die 2. Erfindung wurden keine weiteren Gebühren bezahlt. Kein Art. 31 Antrag (IPER). Jetzt stellt man fest, dass die 2. Erfindung doch interessant ist, die erste, recherchierte Erfindung aber nicht weiterverfolgt werden soll.
Nun bietet sich im europäischen Verfahren die Teilanmeldung an.
1. Frage: Ab wann kann die Teilanmeldung wirksam eingereicht werden? (vermutlich erst, wenn alle Bedingungen mach R. 159 erfüllt sind => EP-Verfahren wirksam eingeleitet wurde)
2. Frage: Kann die Zahlung der Prüfungsgebühr für die erste, nicht weiterzuverfolgende Anmeldung umgangen werden, um dann trotzdem eine Teilanmeldung einzureichen? (warum muss ich eine Prüfungsgebühr zahlen, wenn ich die Anmeldung nicht weiterverfolgen möchte, sondern nur eine Teilanmeldung einreichen möchte...gibt es Rückerstattungsmöglichkeiten?)
Vielen Dank im Voraus für die Antworten!
ich habe folgendes Problem: Bei einer Euro-PCT Anmeldung wurde in der Recherche Nichteinheitlichkeit festgestellt => 2 Erfindungen.Für die 2. Erfindung wurden keine weiteren Gebühren bezahlt. Kein Art. 31 Antrag (IPER). Jetzt stellt man fest, dass die 2. Erfindung doch interessant ist, die erste, recherchierte Erfindung aber nicht weiterverfolgt werden soll.
Nun bietet sich im europäischen Verfahren die Teilanmeldung an.
1. Frage: Ab wann kann die Teilanmeldung wirksam eingereicht werden? (vermutlich erst, wenn alle Bedingungen mach R. 159 erfüllt sind => EP-Verfahren wirksam eingeleitet wurde)
2. Frage: Kann die Zahlung der Prüfungsgebühr für die erste, nicht weiterzuverfolgende Anmeldung umgangen werden, um dann trotzdem eine Teilanmeldung einzureichen? (warum muss ich eine Prüfungsgebühr zahlen, wenn ich die Anmeldung nicht weiterverfolgen möchte, sondern nur eine Teilanmeldung einreichen möchte...gibt es Rückerstattungsmöglichkeiten?)
Vielen Dank im Voraus für die Antworten!