Gerd
*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,
da eine Teilanmeldung ja nur erfolgen kann, solange die Hauptanmeldung noch anhängig ist, empfiehlt es sich ja, sie spätstens zusammen mit der Überweisung der Erteilungsgebühr, der Druckkosten und der Übermittlung der Übersetzungen der Ansprüche in die beiden anderen Amtssprachen einzureichen, da die Zeit bis zur Bekanntmachung der Erteilung nicht vorhersehbar ist.
Allerdings entstehen mit der Einreichung der Teilanmeldung erhebliche Kosten (Anmelde-, Recherche- und alle bis dahin fällig gewordenen Jahresgebühren).
Ist der Anmelder sich nicht ganz sicher, ob er diese Teilanmeldung wirklich weiterverfolgen möchte, wäre es natürlich sinnvoll, die Entstehung der Kosten möglichst lange zu vermeiden, bzw. sich möglichst lange eine Option offen zu halten, die Kosten wieder erstattet zu bekommen.
Was mir bis jetzt eingefallen ist, wäre die Möglichkeit, einen heilbaren Mangel in der Teilanmeldung unterzubringen, beispielsweise indem man die Unterschrift unter der Anmeldung "vergisst".
Leider dürfte sich dadurch nur eine "Fristverlängerung" von ca. 3 Monaten ergeben, und zwar ca. 1 Monat bis zum Eintreffen der entsprechenden Mängelanzeige und üblicherweise 2 Monate für die entsprechende Frist zum Heilen des Mangels.
Danach müsste man sich eben entscheiden, den Mangel zu heilen, oder die Teilanmeldung nicht weiterzuverfolgen und lieber die Gebühren erstattet zu bekommen.
Gäbe es noch eine andere Möglichkeit, evtl. eine noch längere Zeit bis zur Entscheidung herauszuschlagen?
Viele Grüße
Gerd
da eine Teilanmeldung ja nur erfolgen kann, solange die Hauptanmeldung noch anhängig ist, empfiehlt es sich ja, sie spätstens zusammen mit der Überweisung der Erteilungsgebühr, der Druckkosten und der Übermittlung der Übersetzungen der Ansprüche in die beiden anderen Amtssprachen einzureichen, da die Zeit bis zur Bekanntmachung der Erteilung nicht vorhersehbar ist.
Allerdings entstehen mit der Einreichung der Teilanmeldung erhebliche Kosten (Anmelde-, Recherche- und alle bis dahin fällig gewordenen Jahresgebühren).
Ist der Anmelder sich nicht ganz sicher, ob er diese Teilanmeldung wirklich weiterverfolgen möchte, wäre es natürlich sinnvoll, die Entstehung der Kosten möglichst lange zu vermeiden, bzw. sich möglichst lange eine Option offen zu halten, die Kosten wieder erstattet zu bekommen.
Was mir bis jetzt eingefallen ist, wäre die Möglichkeit, einen heilbaren Mangel in der Teilanmeldung unterzubringen, beispielsweise indem man die Unterschrift unter der Anmeldung "vergisst".
Leider dürfte sich dadurch nur eine "Fristverlängerung" von ca. 3 Monaten ergeben, und zwar ca. 1 Monat bis zum Eintreffen der entsprechenden Mängelanzeige und üblicherweise 2 Monate für die entsprechende Frist zum Heilen des Mangels.
Danach müsste man sich eben entscheiden, den Mangel zu heilen, oder die Teilanmeldung nicht weiterzuverfolgen und lieber die Gebühren erstattet zu bekommen.
Gäbe es noch eine andere Möglichkeit, evtl. eine noch längere Zeit bis zur Entscheidung herauszuschlagen?
Viele Grüße
Gerd