lioness
SILBER - Mitglied
Nach der 2 gliedrigen Streitgegenstandstheorie besteht der Streitgegenstand aus Lebenssachverhalt (Grund) und Antrag.
Eine Klageänderung § 263 ZPO ist eine Änderung des Streigegenstandes.
Eine Anspruchshäufung (Klagehäufung) § 260 ZPO liegt vor, wenn mehrere Anträge gestellt werden oder mehrere Klagegründe genannt werden.
Nach ZPO Kommentar ist eine reine Änderung der Rechtsgrundlage oder mehere Rechtsgrundlagen weder Klageänderung noch eine Klagehäufung, da es nicht auf die Rechtsgrundlage, sonder nur auf den Lebenssachverhalt und Antrag (inhaltlich, ohne Rechtsquelle?) ankommt.
Im BGH Hinweisbeschluss v 24.03.11 GRUR 6/11 wird nun unter (4)b) gesagt, dass unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen, wenn der Kläger aus 4 klagezeichen vorgeht. Die Klagezeichen sind aber nach meinem Verständnis die Rechtsgrundlagen und nicht der Lebenssachverhalt oder der Antrag. Dann läge auch keine Klagehäufung vor.
Daher ein erdachtes Beispiel:
Ein Beklagter benutzt ein Zeichen.
Das Zeichen ist vom Kläger durch eine Bildmarke und ein Geschmacksmuster geschützt.
Dann ist der Lebenssachverhalt die Tatsache, dass der Beklagte das Zeichen benutzt.
Der Anspruch ist beispielsweise ein Unterlassungsanspruch.
Dann wären nach meiner Meinung das Geschmacksmuster und die Marke nur die Rechtsgundlage.
Von der Rechtsgrundlage wird jedoch gerade im Kommentar gesagt, dass sie weder für die Klageänderung noch für die Klagehäufung maßgeblich sind.
Nimmt man die Aussage des BGH ernst, dann müsste der Lebenssachverhalt (Grund) die Verletzung des Marken- oder Geschmacksmusterreschts sein. Ich finde jedoch, der Lebenssachverhalt ist immer die Handlung des Verletzers um die es geht.
Ist nun wirklich die Inanspruchnahme der Marke und des Geschmacksmusters als Rechtsgrundlage in meinem Beispiel die Ursachen der Klagehäufung oder Klageänderung oder habe ich etwas falsch veratanden?
Viele liebe Grüße
Lioness
Eine Klageänderung § 263 ZPO ist eine Änderung des Streigegenstandes.
Eine Anspruchshäufung (Klagehäufung) § 260 ZPO liegt vor, wenn mehrere Anträge gestellt werden oder mehrere Klagegründe genannt werden.
Nach ZPO Kommentar ist eine reine Änderung der Rechtsgrundlage oder mehere Rechtsgrundlagen weder Klageänderung noch eine Klagehäufung, da es nicht auf die Rechtsgrundlage, sonder nur auf den Lebenssachverhalt und Antrag (inhaltlich, ohne Rechtsquelle?) ankommt.
Im BGH Hinweisbeschluss v 24.03.11 GRUR 6/11 wird nun unter (4)b) gesagt, dass unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen, wenn der Kläger aus 4 klagezeichen vorgeht. Die Klagezeichen sind aber nach meinem Verständnis die Rechtsgrundlagen und nicht der Lebenssachverhalt oder der Antrag. Dann läge auch keine Klagehäufung vor.
Daher ein erdachtes Beispiel:
Ein Beklagter benutzt ein Zeichen.
Das Zeichen ist vom Kläger durch eine Bildmarke und ein Geschmacksmuster geschützt.
Dann ist der Lebenssachverhalt die Tatsache, dass der Beklagte das Zeichen benutzt.
Der Anspruch ist beispielsweise ein Unterlassungsanspruch.
Dann wären nach meiner Meinung das Geschmacksmuster und die Marke nur die Rechtsgundlage.
Von der Rechtsgrundlage wird jedoch gerade im Kommentar gesagt, dass sie weder für die Klageänderung noch für die Klagehäufung maßgeblich sind.
Nimmt man die Aussage des BGH ernst, dann müsste der Lebenssachverhalt (Grund) die Verletzung des Marken- oder Geschmacksmusterreschts sein. Ich finde jedoch, der Lebenssachverhalt ist immer die Handlung des Verletzers um die es geht.
Ist nun wirklich die Inanspruchnahme der Marke und des Geschmacksmusters als Rechtsgrundlage in meinem Beispiel die Ursachen der Klagehäufung oder Klageänderung oder habe ich etwas falsch veratanden?
Viele liebe Grüße
Lioness