Standesrechtliches Problem

S

Standesrechtler

Guest
Aus der o.g. Homepage des PA und zugleich RA zitiert:

"Zugelassen in Deutschland: am BPatG, am DPMA, am EPA, an sämtlichen Land- und Oberlandesgerichten (München), (am BGH); ..."

Ich dachte, am BGH wären nur rund 30 BGH-Anwälte zugelassen. Davon ist niemand PA (auch nicht nebenbei) - vgl. http://www.bundesgerichtshof.de/ mit einer Liste der BGH-Anwälte.

Frage:
Ist der Hinweis auf eine BGH-Zulassung standeswidrig, wenn ein PA nicht auch BGH-Anwalt ist?
 
S

Spaßfaktor

Guest
Der gute ist gar kein Patentanwalt. Die Rechtsanwälte beim BGH finden die Behauptungen dieser Webseite vielleicht nicht so spaßig wie Euer Spaßfaktor
 
L

LaserJet

Guest
Spaßfaktor schrieb:
Der gute ist gar kein Patentanwalt.
Quelle? auf der HP steht das Gegenteil.

vielleicht meint "(am BGH)" die Berechtigung in Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen vor dem BGH zu vertreten (§ 111 (4) PatG)

aber e bissl komisch isses scho..
 
S

Spaßfaktor

Guest
Die HP sagt:

Partner
Rechtsanwalt
(zugelassen in Deutschland)
Patentanwalt
European Patent Attorney
European Trademark Attorney
M.Sc. (Dipl.-Phys.)

Von Patentanwalt steht da nichts.
 
I

Irrer

Guest
Partner
Rechtsanwalt
(zugelassen in Deutschland)
Patentanwalt
European Patent Attorney
European Trademark Attorney
M.Sc. (Dipl.-Phys.)
Da steht doch schwarz auf weiß Patentanwalt, oder bin ich verrückt?

Man kann dem guten Herrn ja vieles nachsagen, aber Patentanwalt ist er.

Das mit der Zulassung am BGH verstehe ich allerdings auch nicht.
 
K

Kand.

Guest
Ich finde es ziemlich anmaßend, wie hier unter dem Deckmantel der Anonymität über einzelne Patentanwälte diskutiert wird.

  • Der genannte Herr ist tatsächlich RA und PA
  • Auf der genannten Homepage findet sich im Text bei der Aufzählung der Zulassungen die in Klammern gesetzte Anmerkung (am BGH);
  • Die Klammer sollen wohl zum Ausdruck bringen, daß diese Zulassung - im Gegensatz zu anderen nicht in Klammern gesetzten Zulassungen - eingeschränkt und wohl auf das Nichtigkeitsberufungsverfahren zu lesen ist, was für Patentanwälte tatsächlich zutrifft.
  • Ich kenne den Herrn auch von verschiedenen Veranstaltungen und habe ihn stets als kompetenten und fairen Vortragenden, Prüfer oder Gesprächspartner kennengelernt.
  • Diejenigen, die hier ständig nur stänkern, sollten sich an dessen - auch standesrechtlich - lobenswerter, ehrenamtlicher Tätigkeit im Rahmen der Kandidatenausbildung ein Vorbild nehmen und zuerst vor ihrer eigenen Türe kehren!
 
K

Kand.

Guest
P.S. Mein Beitrag bezog sich (auch) auf die Bemerkungen in dieser Sache in einem parallelen Thread, aus dem heraus wohl dieser Thread entsanden ist.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Kand. schrieb:
2. Auf der genannten Homepage findet sich im Text bei der Aufzählung der Zulassungen die in Klammern gesetzte Anmerkung (am BGH);
3. Die Klammer sollen wohl zum Ausdruck bringen, daß diese Zulassung - im Gegensatz zu anderen nicht in Klammern gesetzten Zulassungen - eingeschränkt und wohl auf das Nichtigkeitsberufungsverfahren zu lesen ist, was für Patentanwälte tatsächlich zutrifft.
Da muss man aber viel reinlesen.

Dann ist der "Dipl.-Phys." wohl auch nur eingeschränkt, da er ebenfalls in Klammern gesetzt ist? Oder was?
 
S

Spaßfaktor

Guest
siehe Thread: Re: Prüfungsniveau anheben? Praktikum mit Mentor

http: //www.


dts-law.com/dt/a_rs.html

Sorry für die Bemerkung: kein PA. Ich hatte ein älteres Verzeichnis. Er ist wohl PA, aber kein beim BGH zugelassener RA.
 
O

oben nix gefunden

Guest
Danke für die Adresse.

Jetzt mal eine These von mir:

Jeder RA darf doch mehr oder weniger alles was ein PA darf.
-> Dann darf ein RA doch auch Nichtigkeitsverfahren bestreiten
-> Dann darf ein RA doch auf Nichtigkeitsberufungsverfahren bestreiten
-> Dann darf ein RA doch auch Nichtigkeitsberufungsverfahren am BGH bestreiten
-> Dann darf ein RA genausoviel / genauswenig wie ein PA vor dem BGH auftreten.

Also eine Herleitung, dass ein RA, da er auch PA ist, nun vor dem BGH auftreten darf, ist doch eine Milchmädchenrechnung

Oder habe ich einen Denkfehler, darf der RA nicht komplett alles was ein PA darf?
 
L

LaserJet

Guest
oben nix gefunden schrieb:
Danke für die Adresse.

Jetzt mal eine These von mir:

Jeder RA darf doch mehr oder weniger alles was ein PA darf.
-> Dann darf ein RA doch auch Nichtigkeitsverfahren bestreiten
-> Dann darf ein RA doch auf Nichtigkeitsberufungsverfahren bestreiten
-> Dann darf ein RA doch auch Nichtigkeitsberufungsverfahren am BGH bestreiten
-> Dann darf ein RA genausoviel / genauswenig wie ein PA vor dem BGH auftreten.

Also eine Herleitung, dass ein RA, da er auch PA ist, nun vor dem BGH auftreten darf, ist doch eine Milchmädchenrechnung

Oder habe ich einen Denkfehler, darf der RA nicht komplett alles was ein PA darf?
da hast du wohl recht, man beachte auch die unterschiedliche Formulierung von § 102 (5) S.1 und §111 (4) S.1 PatG in Bezug auf den RA. Ergo ist wohl jeder RA genau wie jeder PA vor "(dem BGH)" vertretungsberechtigt LOL
 
S

Spaßfaktor

Guest
vertetungsberechtigt: ja (in Ausnahmefällen)

zugelassen: nein
 
P

ppa

Guest
Standesrecht gibt´s nicht mehr. Das war früher nie richtig kodifiziert und zudem nur von der Kammer begründet.

Das nennt sich jetzt "Berufsrecht" und ist in der PAO festgelegt, die immerhin eine richtige Rechtsverordnung ist.

Ihr könnt ja mal eine Mitteilung an die zuständige RA-Kammer schicken (Düsseldorf ? Ich kenn mich in der Ecke nicht so aus) . Die RAs sind da aggressiv genug, Kollegen einen auszuwischen und recherchieren dann selber.

Das hab ich schon mal bei einem RA gemacht, der den Begriff "Patentanwalt" auf seiner Homepage im Metatext hatte. Davon hatte ich dann aber nichts mehr gehört.
 
M

MA

Guest
Ggf. ist § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG einschlägig, Standesrecht braucht man da mE nicht.
 
D

DasGleichmacherEi

Guest
"Studium der Physik und Mathematik, Kunstgeschichte und Wirtschaftswissenschaften,
Master of Science in Physics, Studium der Rechtswissenschaften..."


Leckst mi am Oasch. Zäfix-halleluja-haggod-sackl-zement.

Warum bringen manche Menschen offenbar "10 hoch n" mal mehr in ihrem Leben fertig als andere? Faktor 1,5 (wie bei der Körpergröße usw.) hätte doch auch gereicht?

Die Welt ist soo ungerecht.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Spaßfaktor schrieb:
vertetungsberechtigt: ja (in Ausnahmefällen)

zugelassen: nein
Wobei zu bemerken ist, dass RA in Strafsachen vor dem BGH auch vertretungsberechtigt sind. BGH-RA "braucht" man nur für Zivilsachen.
 
T

Totlacher

Guest
DasGleichmacherEi schrieb:
"Studium der Physik und Mathematik, Kunstgeschichte und Wirtschaftswissenschaften,
Master of Science in Physics, Studium der Rechtswissenschaften..."


Leckst mi am Oasch. Zäfix-halleluja-haggod-sackl-zement.

Warum bringen manche Menschen offenbar "10 hoch n" mal mehr in ihrem Leben fertig als andere? Faktor 1,5 (wie bei der Körpergröße usw.) hätte doch auch gereicht?

Die Welt ist soo ungerecht.
Ähem... Steht da irgendwas davon, dass diese Studien auch abgeschlossen wurden? Also, ich hab' ja auch mal Philosophie studiert (= ein Proseminar besucht), Germanistik auch (= mich dafür eingeschrieben, um den Studiausweis zu behalten, das war vor der Zeit der Studiengebühren für Zweitstudien). In Chemie und Mathematik hab' ich sogar Prüfungen abgelegt (im Nebenfach natürlich). Den Master kann man dann im Rahmen eines Auslandsjahrs machen, spart die Zeit fürs deutsche Diplom.

Fazit: Ich habe ja Hochachtung vor Leuten, die sowohl einen juristischen als auch einen naturwissenschaftlichen oder technischen Abschluss haben. Aber wenn man's dann so masslos übertreibt, sieht jeder Blinde mit dem Krückstock die Profilneurose schlummern... Davon gibt es ja noch ein paar hier, man muss nur mal in den neuen Star-Thread schauen...
 
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