Hallo zusammen
Gemäss § 3 Abs. 2 PatG sind ältere Anmeldungen nur insoweit Stand der Technik, als sie nicht über die Prioritätsanmeldung hinausgehen, wenn "der ältere Zeitrang einer Anmeldung auf der Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung" beruht.
Benkard (10. Aufl. von 2006) gibt dazu ein Beispiel:
Ich habe Schwierigkeiten mit dem einleitenden Teil von § 3 Abs. 2 Satz 2: "Beruht der ältere Zeitrang einer Anmeldung auf der Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung...".
Ist das als "ausschliesslich auf der Inanspruchnahme" zu verstehen? D.h. das Anmeldedatum dieser Entgegenhaltung liegt nach dem Anmelde- oder Prioritätsdatum der zu prüfenden Anmeldung. Dann würde das Benkard-Beispiel Sinn machen.
Wenn der einleitende Teil jedoch als "Beansprucht die Voranmeldung eine Priorität" zu verstehen ist, dann ergäbe sich damit doch in letzter Konsequenz folgende Möglichkeit für eine zu prüfende Anmeldung, die a, b, d beantsprucht:
Nämlich dann, wenn das Anmeldedatum der prioritätsbeanspruchenden Engegenhaltung ebenfalls vor dem Prioritäts- bzw. Anmeldedatum der zu prüfenden Anmeldung liegt.
Gemäss § 3 Abs. 2 PatG sind ältere Anmeldungen nur insoweit Stand der Technik, als sie nicht über die Prioritätsanmeldung hinausgehen, wenn "der ältere Zeitrang einer Anmeldung auf der Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung" beruht.
Benkard (10. Aufl. von 2006) gibt dazu ein Beispiel:
Enthält die entgegengehaltene Anmeldung die Merkmale a, b, d, die prioritätsbegründende Voranmeldung die Merkmale a, b, c, so nehmen am neuheitsschädlichen Zeitrang der Voranmeldung nur die Merkmale a und b teil. Das Merkmal d wird neuheitsschädlich mit dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung. Das Merkmal c der Voranmeldung bleibt unberücksichtigt, falls diese nicht auf sonstige Weise zum Stand der Technik zu rechnen ist.
(Rz. 78 zu § 3 PatG)
Ich habe Schwierigkeiten mit dem einleitenden Teil von § 3 Abs. 2 Satz 2: "Beruht der ältere Zeitrang einer Anmeldung auf der Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung...".
Ist das als "ausschliesslich auf der Inanspruchnahme" zu verstehen? D.h. das Anmeldedatum dieser Entgegenhaltung liegt nach dem Anmelde- oder Prioritätsdatum der zu prüfenden Anmeldung. Dann würde das Benkard-Beispiel Sinn machen.
Wenn der einleitende Teil jedoch als "Beansprucht die Voranmeldung eine Priorität" zu verstehen ist, dann ergäbe sich damit doch in letzter Konsequenz folgende Möglichkeit für eine zu prüfende Anmeldung, die a, b, d beantsprucht:
- Prioritätsdokument enthält a, b, c; Entgegenhaltung beansprucht Priorität und enthält a, b, d => Entgegenhaltung ist nicht neuheitsschädigend.
- Entgegenhaltung enthält a, b, d und beansprucht keine Priorität => Entgegenhaltung ist neuheitsschädigend.
Nämlich dann, wenn das Anmeldedatum der prioritätsbeanspruchenden Engegenhaltung ebenfalls vor dem Prioritäts- bzw. Anmeldedatum der zu prüfenden Anmeldung liegt.