Sprachenregelung EPÜ2000

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PHB

Guest
Wie sich wahrscheinlich schon herumgesprochen hat, beinhaltet das EPÜ2000 geradezu revolutionäre Änderungen der Sprachenregelung. So wird es möglich, Patentanmeldungen in beliebigen Sprachen einzureichen und dann innerhalb einer Frist in eine der Amtssprachen des EPAs zu übersetzen. Im gesamten Verfahren bleibt jedoch die ursprüngliche Fassung maßgeblich, Übersetzungsfehler können also wie z.B. im PCT-Verfahren nachträglich behoben werden (Art. 14(2) EPÜ2000). Die Sprache, in die die fremdsprachige Anmeldung übersetzt wird, ist dann naheliegenderweise Verfahrenssprache.

In Absatz 4 der neuen Bestimmung steht aber ein Satz, von dem ich mir nicht sicher bin, ob er nur schlecht formuliert ist oder ich ihn nicht richtig verstehe.

Art. 14 (4) führt erst einmal aus, dass Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in einem Vertragsstaat auch fristgebundene Schriftstücke in einer Amtssprache des Vertragsstaates einreichen können (Satz 1). Satz 2 besagt, dass sie nach Maßgabe der Ausführungsordnung eine Übersetzung in eine der EPA-Amtssprachen einreichen müssen.

Nun Satz 3:

"Wird ein Schriftstück, das nicht zu den Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gehört, nicht in der vorgeschriebenen Sprache eingereicht oder wird eine vorgeschriebene Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingereicht."

Die Rechtsfolge ist klar, nur, was ist denn nun hier "die vorgeschriebene Sprache" im Sinne des Satzes 3, wenn ich doch in jeder Amtssprache der Vertragsstaaten ausdrücklich einreichen darf? Sind das eigentlich "die vorgeschriebenen Sprachen" oder "einer vorgeschriebenen Sprache"? Meint der Satz:

a) nur Patentanmeldungen dürfen in nicht-EPÜ-Vertragsland-Amtssprachen eingereicht werden (das ist ein komischer Nebenbei-Rückbezug auf Absatz 2)

b) in nicht-EPÜ-Vertragsland-Amtssprachen eingereichte sonstige Schriftstücke gelten als nicht eingereicht

c) in EPÜ-Vertragsland-Amtssprachen eingereichte fristgebundene Schriftstücke gelten als nicht eingereicht, wenn die Übersetzung nicht erfolgt

Das scheint das Naheliegenste zu sein, allerdings hätte es von der Systematik dann ein eigener Absatz im Art. 14 sein dürfen, denn so verwirrt die Nähe zu der Bestimmung über die Amtssprachen der EPÜ-Vertragsstaaten bei gleichzeitigem Rückbezug auf die Unterlagen der Anmeldung, die Thema von Absatz 2 sind.

Vielleicht mache ich ja auch nur aus einer Mücke einen Elefanten, aber ich wollte ganz gerne sichergehen, dass ich das auch richtig verstehe...
 
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GAST_DELETE

Guest
Es ist doch eigentlich völlig klar. Eine Anmeldung kann in jeder Sprache eingereicht werden. Deshalb die Abgrenzung zu den Anmeldungsunterlagen. Die fristgebundenen Schriftstücke kann natürlich auch wie bislang nicht jeder in einer zugelassenen Nichtamtssprache einreichen. Nur der berechtigte kann dies. Deshalb sind entweder eine Amtsamtsprache und/oder eine zugelassene Nichtsamtssprache vorgeschrieben.
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
PHB schrieb:
Art. 14 (4) führt erst einmal aus, dass Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in einem Vertragsstaat auch fristgebundene Schriftstücke in einer Amtssprache des Vertragsstaates einreichen können (Satz 1). ...
in einer Amtssprache des Vertragsstaates ...

d.h. wie bisher, dass ein Belgier fristgebundene Schriftstücke in FR, NL, DE, aber z.B. nicht in EN einreichen kann.

PHB schrieb:
Nun Satz 3:

"Wird ein Schriftstück, das nicht zu den Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gehört, nicht in der vorgeschriebenen Sprache eingereicht oder wird eine vorgeschriebene Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingereicht."

Die Rechtsfolge ist klar, nur, was ist denn nun hier "die vorgeschriebene Sprache" im Sinne des Satzes 3, wenn ich doch in jeder Amtssprache der Vertragsstaaten ausdrücklich einreichen darf?
eben nicht jeder Amtssprache der Vertragsstaaten, jeweils nur denjenigen des Vertragsstaats, in dem die Person Wohnsitz hat...., was durchaus mehrere sein können...

insofern ist der Satz doch ganz klar, oder ?

Hoffe, geholfen zu haben

Ah-No Nym
 
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Patato

Guest
Ah-No Nym schrieb:
in einer Amtssprache des Vertragsstaates ...

d.h. wie bisher, dass ein Belgier fristgebundene Schriftstücke in FR, NL, DE, aber z.B. nicht in EN einreichen kann.
Das ist ein schlechtes Beispiel, da falsch: R. 3(1) EPÜ2000 (= R. 1(1) EPÜ1973) besagt, dass jedermann in jeder Amtssprache einreichen kann. Der Belgier kann also sehr wohl auf Englisch einreichen. Aber der Deutsche kann nicht auf Niederländisch einreichen.
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Patato schrieb:
Das ist ein schlechtes Beispiel, da falsch: R. 3(1) EPÜ2000 (= R. 1(1) EPÜ1973) besagt, dass jedermann in jeder Amtssprache einreichen kann. Der Belgier kann also sehr wohl auf Englisch einreichen. Aber der Deutsche kann nicht auf Niederländisch einreichen.
oops, stimmt natürlich... allerdings hoffe ich, dass der Grundgedanke trotzdem klar wurde... hatte den Belgier wg den mehreren amtlichen Sprachen genommen

also kann der Belgier in DE, FR und NL aber z.B. nicht in Spanisch einreichen....

Ah-No Nym
 
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Gast III

Guest
PHB schrieb:
Wie sich wahrscheinlich schon herumgesprochen hat, beinhaltet das EPÜ2000 geradezu revolutionäre Änderungen der Sprachenregelung. So wird es möglich, Patentanmeldungen in beliebigen Sprachen einzureichen und dann innerhalb einer Frist in eine der Amtssprachen des EPAs zu übersetzen.
Was ist denn daran revolutionär? In den meisten Ländern gibt es doch schon solch eine Regelung!
 
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PHB

Guest
Gast schrieb:
Es ist doch eigentlich völlig klar. Eine Anmeldung kann in jeder Sprache eingereicht werden. Deshalb die Abgrenzung zu den Anmeldungsunterlagen.
Und warum werden die Anmeldungsunterlagen nochmal eigens erwähnt, wenn die doch schon weiter oben abschließend geregelt sind? Ich finde den Bezug auf die vorgeschriebene Sprache (z.B. Belgien, Finnland, Italien und Spanien haben mehrere Amtssprachen) und die Erwähnung der Anmeldungsunterlagen, die schon geregelt sind, verwirrend. Aber vermutlich habe ich nur irgendetwas erwartet, das ich vielleicht nicht vollständig verstehe, wo eigentlich nur eine schlechte Formulierung benutzt wurde...
 
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PHB

Guest
Gast III schrieb:
Was ist denn daran revolutionär? In den meisten Ländern gibt es doch schon solch eine Regelung!
"Revolutionär" ist erst mal eine Formulierung fürs Feuilleton. Ich finde es allerdings schon eine für die Praxis sehr wesentliche Änderung, dass ich eine EP-Anmeldung z.B. auf Chinesisch einreichen kann, dann innerhalb einer Frist übersetze (klar) und später noch Übersetzungsmängel ausräumen kann, weil die ursprüngliche fremdsprachige Anmeldungsfassung die maßgebliche bleibt. Ich hatte einen Fall mit einer PCT-Anmeldung, wo die Möglichkeit dieser Korrektur den Unterschied zwischen einer Erteilung und einer Zurückweisung ausmachen dürfte (das erfolgreiche Ende des Verfahrens ist noch nicht erreicht, aber ein wesentliches Hindernis ausgeräumt).
 
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GAST_DELETE

Guest
PHB schrieb:
Gast schrieb:
Es ist doch eigentlich völlig klar. Eine Anmeldung kann in jeder Sprache eingereicht werden. Deshalb die Abgrenzung zu den Anmeldungsunterlagen.
Und warum werden die Anmeldungsunterlagen nochmal eigens erwähnt, wenn die doch schon weiter oben abschließend geregelt sind?
Hier wird doch eine Rücknahmefiktion eingeführt. Ich vermute, um jeden Zweifel auszuräumen, auf welche Art von Schriftstücken sich diese Rücknahmefiktion bezieht (alle außer Anmeldungsunterlagen), hat man diese Formulierung gewählt.
 
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