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PHB
Guest
Wie sich wahrscheinlich schon herumgesprochen hat, beinhaltet das EPÜ2000 geradezu revolutionäre Änderungen der Sprachenregelung. So wird es möglich, Patentanmeldungen in beliebigen Sprachen einzureichen und dann innerhalb einer Frist in eine der Amtssprachen des EPAs zu übersetzen. Im gesamten Verfahren bleibt jedoch die ursprüngliche Fassung maßgeblich, Übersetzungsfehler können also wie z.B. im PCT-Verfahren nachträglich behoben werden (Art. 14(2) EPÜ2000). Die Sprache, in die die fremdsprachige Anmeldung übersetzt wird, ist dann naheliegenderweise Verfahrenssprache.
In Absatz 4 der neuen Bestimmung steht aber ein Satz, von dem ich mir nicht sicher bin, ob er nur schlecht formuliert ist oder ich ihn nicht richtig verstehe.
Art. 14 (4) führt erst einmal aus, dass Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in einem Vertragsstaat auch fristgebundene Schriftstücke in einer Amtssprache des Vertragsstaates einreichen können (Satz 1). Satz 2 besagt, dass sie nach Maßgabe der Ausführungsordnung eine Übersetzung in eine der EPA-Amtssprachen einreichen müssen.
Nun Satz 3:
"Wird ein Schriftstück, das nicht zu den Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gehört, nicht in der vorgeschriebenen Sprache eingereicht oder wird eine vorgeschriebene Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingereicht."
Die Rechtsfolge ist klar, nur, was ist denn nun hier "die vorgeschriebene Sprache" im Sinne des Satzes 3, wenn ich doch in jeder Amtssprache der Vertragsstaaten ausdrücklich einreichen darf? Sind das eigentlich "die vorgeschriebenen Sprachen" oder "einer vorgeschriebenen Sprache"? Meint der Satz:
a) nur Patentanmeldungen dürfen in nicht-EPÜ-Vertragsland-Amtssprachen eingereicht werden (das ist ein komischer Nebenbei-Rückbezug auf Absatz 2)
b) in nicht-EPÜ-Vertragsland-Amtssprachen eingereichte sonstige Schriftstücke gelten als nicht eingereicht
c) in EPÜ-Vertragsland-Amtssprachen eingereichte fristgebundene Schriftstücke gelten als nicht eingereicht, wenn die Übersetzung nicht erfolgt
Das scheint das Naheliegenste zu sein, allerdings hätte es von der Systematik dann ein eigener Absatz im Art. 14 sein dürfen, denn so verwirrt die Nähe zu der Bestimmung über die Amtssprachen der EPÜ-Vertragsstaaten bei gleichzeitigem Rückbezug auf die Unterlagen der Anmeldung, die Thema von Absatz 2 sind.
Vielleicht mache ich ja auch nur aus einer Mücke einen Elefanten, aber ich wollte ganz gerne sichergehen, dass ich das auch richtig verstehe...
In Absatz 4 der neuen Bestimmung steht aber ein Satz, von dem ich mir nicht sicher bin, ob er nur schlecht formuliert ist oder ich ihn nicht richtig verstehe.
Art. 14 (4) führt erst einmal aus, dass Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in einem Vertragsstaat auch fristgebundene Schriftstücke in einer Amtssprache des Vertragsstaates einreichen können (Satz 1). Satz 2 besagt, dass sie nach Maßgabe der Ausführungsordnung eine Übersetzung in eine der EPA-Amtssprachen einreichen müssen.
Nun Satz 3:
"Wird ein Schriftstück, das nicht zu den Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gehört, nicht in der vorgeschriebenen Sprache eingereicht oder wird eine vorgeschriebene Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingereicht."
Die Rechtsfolge ist klar, nur, was ist denn nun hier "die vorgeschriebene Sprache" im Sinne des Satzes 3, wenn ich doch in jeder Amtssprache der Vertragsstaaten ausdrücklich einreichen darf? Sind das eigentlich "die vorgeschriebenen Sprachen" oder "einer vorgeschriebenen Sprache"? Meint der Satz:
a) nur Patentanmeldungen dürfen in nicht-EPÜ-Vertragsland-Amtssprachen eingereicht werden (das ist ein komischer Nebenbei-Rückbezug auf Absatz 2)
b) in nicht-EPÜ-Vertragsland-Amtssprachen eingereichte sonstige Schriftstücke gelten als nicht eingereicht
c) in EPÜ-Vertragsland-Amtssprachen eingereichte fristgebundene Schriftstücke gelten als nicht eingereicht, wenn die Übersetzung nicht erfolgt
Das scheint das Naheliegenste zu sein, allerdings hätte es von der Systematik dann ein eigener Absatz im Art. 14 sein dürfen, denn so verwirrt die Nähe zu der Bestimmung über die Amtssprachen der EPÜ-Vertragsstaaten bei gleichzeitigem Rückbezug auf die Unterlagen der Anmeldung, die Thema von Absatz 2 sind.
Vielleicht mache ich ja auch nur aus einer Mücke einen Elefanten, aber ich wollte ganz gerne sichergehen, dass ich das auch richtig verstehe...