10. Kosten
Nach Absatz 2.5 der CP sind die Gebühren für die Nutzung von Smartcard, Smartcard-Lesegerät und Software in den Gebühren für die Dienstleistungen des EPA enthalten oder aber getrennt ausgewiesen. Daher stellt die EPO die Smartcard, das Smartcard-Lesegerät und die Software bereit, ohne zusätzliche Kosten zu berechnen. Beantragt ein Nutzer/Zertifikatnehmer jedoch mehr als eine Smartcard innerhalb von drei Jahren (wegen Verlusts, Diebstahls, Sperrung der Smartcard nach Eingabe einer falschen Administrator-PIN oder wegen eines sonstigen Widerrufs eines Zertifikats) oder beantragt er ein weiteres Smartcard-Lesegerät, bevor ein neues Lesegerät bereitgestellt wird, um die Einhaltung des vom EPA vorgeschriebenen technischen Standards zu gewährleisten, so liegt es im Ermessen der EPO, dem Nutzer/Zertifikatnehmer die entsprechenden Kosten in Rechnung zu stellen. Ist der Widerruf eines Zertifikats oder die Sperrung einer Smartcard auf eine Verletzung dieser Nutzungsbedingungen durch den Nutzer/Zertifikatnehmer zurückzuführen, so liegt es im Ermessen der EPO, eine weitere Smartcard überhaupt nicht oder nur gegen eine zusätzliche Gebühr bereitzustellen.