@ Gast99
"Wo liegt denn der Unterschied bei containing und comprising?"
Mir wurde das folgendermassen erklärt. Bei containing ist der Stoff oder die Gruppe zwingend vorhanden. Bei comprising kann der Stoff oder die Gruppe vorhanden sein.
Es kann aber sein, dass das eine kanzleiinterne Auslegung ist, die bei anderen Kanzleien nicht gilt. Ferner kann es sein, dass das vor keinem Amt bestand hat.
Ich habe schon Ansprüche gesehen, in denen von einer Verbindung die Rede ist, während die Beschreibung zwischen einer Verbindung und mehreren Verbindungen hin un her schwankt. Ich habe da keine Ahnung wie das auszulegen ist. Ich glaube, dass man das trotzdem als mehrere Verbindungen auslegen würde.
Ich habe aber auch schon Anmeldungen gesehen, die in der Beschreibung definieren, was unter "contains", "comprises" usw. verstanden werden soll. Vielen Dank an alle, die das so machen, spart verdammt viel Zeit an sinnloser Auslegerei, was der Anmelder gemeint haben könnte und wie das eventuell vor Gericht ausgelegt würde.
Es wäre deshalb angenehmer, wenn man in den Ansprüchen eindeutig sagen könnte, was man meint, d.h. auslegungsbedürftige Formulierungen wie "having an", was im Deutschen oft mit "weist eine ... auf" übersetzt wird, weglassen würde.