GeschmMG Schutzfristverlängerung Design

hyperandy

*** KT-HERO ***
Gemäss §3(3) Nr. 2 Patentanwaltordnung (PAO) ist der Patentanwalt befugt, bei der Verlängerung der Schutzfrist eines eingetragenen Designs andere vor den Amtsgerichten zu vertreten. Nach §28(1) DesignG ist für die Aufrechterhaltung des Schutzes eines Designs durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr bewirkt.

Warum muss ich also für eine Verlängerung der Schutzfrist bei einem Amtsgericht andere vertreten? Auf welchen Fall spielt die PAO an? Ist das ggf. ein Fall nach dem alten Gesetz?
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo Hyperandy,

das ist doch in PAO § 3 genau die gleiche Regelung, die auch in Nr. 3 für die Vertretung vor Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes vorgesehen ist. Von "MUSS" steht da nichts.

Es betrifft zwar konkret die ollen Kamellen vor den Amtsgerichten, die längst erloschen sind, aber die Formulierung ist immer noch richtig.

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Ah ok - hatte mir das wohl schon so gedacht, dass das aus alten Zeiten kommt. Das "muss" war natürlich unglücklich formuliert. Danke in jedem Fall.
 
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