Scheinsozius...

R

Robby

Guest
Die BfA ist völlig raus. Als PA ist man per Gesetz einem freien Beruf angehörig und damit entfällt "Scheinselbständigkeit".

Das Finanzamt interessiert sich dann für die Angelegenheit, wenn man ein häusliches Arbeitszimmer absetzen will, dieses jedoch nicht hat oder braucht, weil man in der Kanzlei, für die man ausschließlich(!) Aufträge erledigt, ein Büro hat. ABER: Auch hier ein Ausweg: Mandantenanwerbung für eigene Rechnung ist seitens der Kanzlei erlaubt und dafür brauche ich ein eigenes Büro - fertig.

Die Versicherung: das ist egal, die Versicherung ist personenbezogen.

Kammer: auch weitgehend egal, Hauptsache: Zustelladresse und was da sonst noch dranhängt. Stichwort: Küchenkanzlei.
 
P

ppa

Guest
Robby schrieb:
Die BfA ist völlig raus. Als PA ist man per Gesetz einem freien Beruf angehörig und damit entfällt "Scheinselbständigkeit".
Leider nein. Natürlich kann ein PA angestellt sein; bei RAs ist das in manchen Kanzleien nicht unüblich, da die Sozialversicherungs-Nachteile wg dem Versorgunswerk gering sind: es fällt nur der Beitrag für die Arbeitslosenversicherung zusätzlich an. Auch Architekten machen das oft so, bei Ärzten ist dies in vielen Praxen sogar nowendig, wenn der mitarbeitende Arzt keinen Kassenarzt-Sitz hat.

Bei PAs habe ich das bisher nur indirekt gehört; letztlich störte bisher immer der BfA-Beitrag, so dass sich ein Angestelltenverhältnis nicht lohnt.

Die BfA selbst sieht das natürlich anders und versucht ja gerade, die vielen "Schein-Selbstständigen" zu erwischen. Wschl. wissen die Jäger der BfA aber meist nicht, dass PAs außerhalb Bayerns kein VW haben und daher ggf. BfA-pflichtig sind.

"freier Beruf" heißt ohnehin nur "Selbstständigkeit"; oder glaubt Ihr, grundsätzlich etwas besseres zu sein?

Robby schrieb:
Das Finanzamt interessiert sich dann für die Angelegenheit, wenn man ein häusliches Arbeitszimmer absetzen will, dieses jedoch nicht hat oder braucht, weil man in der Kanzlei, für die man ausschließlich(!) Aufträge erledigt, ein Büro hat. ABER: Auch hier ein Ausweg: Mandantenanwerbung für eigene Rechnung ist seitens der Kanzlei erlaubt und dafür brauche ich ein eigenes Büro - fertig.
Das mit dem Arbeitszimmer zu Hause ist jetzt wohl verschärft worden; es muss der Schwerpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit zu Hause liegen, so dass das für die meisten PAs - auch mich - nicht mehr geht; letztlich wohl nur noch für die Wohnzimmerkanzleien.

Robby schrieb:
Die Versicherung: das ist egal, die Versicherung ist personenbezogen.
Ja, aber man sollte schon den Versicherungsort angeben, da er auch in den Verträgen aufgeführt ist.
 
G

gast II

Guest
[quote:ppa]
Robby schrieb:
Die BfA ist völlig raus. Als PA ist man per Gesetz einem freien Beruf angehörig und damit entfällt "Scheinselbständigkeit".
Leider nein. Natürlich kann ein PA angestellt sein;

Soweit korrekt!

"freier Beruf" heißt ohnehin nur "Selbstständigkeit"

Nein, oder ist ein Malermeister Freiberufler? Es scheint offenbar nicht ganz klar zu sein, was ein Freiberufler eigentlich ist. Ist in http://de.wikipedia.org/wiki/Freiberufler ausführlich und zutreffend erläutert.

Ein Freiberufler (PA) kann natürlich scheinselbstständig sein, wenn er nur für einen Auftraggeber arbeitet.
 
R

Robby

Guest
Stimmt, man kann auch als PA scheinselbständig sein - da hatte ich mich getäuscht. Allerdings nur theoretisch - der Katalog mit den Fragen führt da bei einem normalen Kanzleivertrag ohne Knebelklausel raus. Ein weiterer Grund, sich nicht knebeln zu lassen....
Und es gibt wohl keinen PA, der damit je Probleme hatte. Bei den Kandidaten ist das dagegen so eine Sache, da würde ich auf scehinselbständig plädieren (weisungsgebunden, abhängig etc.)
 
W

Wert

Guest
Robby schrieb:
Stimmt, man kann auch als PA scheinselbständig sein - da hatte ich mich getäuscht. Allerdings nur theoretisch - der Katalog mit den Fragen führt da bei einem normalen Kanzleivertrag ohne Knebelklausel raus. Ein weiterer Grund, sich nicht knebeln zu lassen....
Frag mal einen als sog freien Mitarbeiter in einer Kanzlei tätigen PA, ob er sich die Akten aussuchen kann, ob er sich zum Urlaub abmelden muss oder ob er einfach mal einen Tag, z.B. jeden Montag, nicht zu kommen braucht. Frag ihn auch wie sein Brötchengeber es sieht oder sehen würde, wenn der z.B. nur von 10:00 bis 17:00 arbeiten würde, während die brötchengebenden Anwälte von 8:00 bis 19:00 oder länger arbeiten.

Frag auch, wie er abrechnen kann. Ist er frei in der Berechnung der Honorare, muss er Grundhonorare ansetzen? Wer legt die Grundhonorare fest? Wer bestimmt was ein Grundhonorar und was ein Bearbeitungshonorar ist? Ist z.B. die Beschaffung und Einreichung eines Priobeleges ein Grund- oder Bearbeitungshonorar, insb. dann wenn der freie Mitarbeiter entsprechendes Beschaffen und Einreichen muss. (Natürlich ist das ein Grundhonorar, da der freie Mitarbeiter üblicherweise nur an den Bearbeitungshonoraren beteiligt ist und die Entscheidung nicht von ihm getroffen wird)

Frag auch, ob er überhaupt selbst entscheiden kann, wann er eine Rechnung stellt, oft werden die Rechnungen nämlich aus einer anderen Abteilung verschickt zu einem Zeitpunkt, den der freie Mitarbeiter nicht bestimmen kann (somit z.B. erst im folgenden Jahr oder noch im laufenden Jahr, je nachdem was für die Kanzlei günstiger ist - im Zweifel ist das dann für den freien Mitarbeiter ungünstiger).
Usw., usw.

Wenn Du da mal richtig hinter die Kulissen schaust, wirst Du sehen, dass ein freier Mitarbeiter in der Regel viel unfreier gehalten wird, als ein Angestellter. Deshalb dürften sehr viele sog. freie Mitareiter in Wahrheit Angestellte sein.
 
B

Bioklempner

Guest
von der BfA zurück zur Ursprungsfrage:

Meines Erachtens kommt man als Scheinsozius nur von der Aussenhaftung (die in der Tat unbeschränkt, persönlich besteht) grundsätzlich nicht weg.

Eine Möglichkeit, doch auf dem Briefkopf genannt zu werden und nicht nach aussen zu haften, wäre vielleicht eine Fussnote im Briefkopf (möglichst in allen WTO-Sprachen), dass eine Haftung der mit Stern gekennzeichneten Personen ausgeschlossen wird, wobei du mit Stern markiert sein solltest. Dann wärest du nicht mehr "Scheinsozius".

Bisher habe ich so etwas noch nicht gesehen. Also vielleicht solltest du besser einer GmbH beitreten....
 
R

Robby

Guest
Vergiss die Sternchenlösung, auch die hilft nicht weiter.

Und zu den Angestellten/Freien: Ich bestimme selbst, ob ich eine Akte annehme, wann ich komme, wann ich abrechne, wie hoch ich abrechne und was war es noch gleich? Natürlich werde ich nicht Partner, wenn ich täglich um 11:00 aufschlage und um 15:00 geh und datwischen Kaffee trinke und kundtue, dass ich keine Akten will. Im Ergebnis hast Du wahrscheinlich Recht: bei den meisten werden Deine Fragen anders beantwortet.
 
P

PA Nik

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Robby schrieb:
Vergiss die Sternchenlösung, auch die hilft nicht weiter.
Im angelsächsischen Raum üblich, hierzulande immer beliebter, ist es, durch den Zusatz "of counsel" nach dem Namen (ggf. als Fußnote mit Sternchen) darauf hinzuweisen, dass der entsprechende Anwalt nicht zur Sozietät gehört, sondern sozusagen nur beratend tätig ist. Dann ist er auch kein Scheinsozius, und Haftung nach Rechtsscheinsgrundsätzen scheidet aus.
 
R

Robby

Guest
@PA Nik: Zusatz "of ...." direkt hinter dem Namen. Wurde das schon mal entschieden? So weit ich weiss nicht. Ich würde nicht drauf wetten, dass Du damit in Deutschland aus der Haftung kommst, ich denke sogar eher nicht.

Die Sternchen-Lösung wurde schon häufiger niedergebügelt - völlig egal was dann in der Fußnote stand.

GmbH ist super und wird gerade steuerlich eventuell interessanter als die GbR.
 
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